
Die Kappungsgrenze von 30 Mio. EUR erhöht sich für den Wert der anwaltlichen Tätigkeit bei mehreren Auftraggebern um 30 Mio. EUR für jede Person und auf maximal 100 Mio. EUR, wenn in derselben Angelegenheit bei wirtschaftlicher Betrachtung mehrere Gegenstände behandelt worden sind.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Verfahren hatten die beiden Klägerinnen, vertreten durch dieselben Rechtsanwälte, gegen den Beklagten aus übergegangenen Recht Rückzahlungsansprüche aus einem Darlehnsvertrag geltend gemacht. Den Klageforderungen lag zwar derselbe Darlehnsvertag zugrunde; jedoch sind die Klägerinnen nicht als Gesamtgläubiger aufgetreten. Vielmehr hat jede von ihnen eine andere Rückzahlungsforderung in Höhe eines Betrages von jeweils über 30 Mio. EUR geltend gemacht. Das LG hatte der Klage überwiegend stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das OLG zurückgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH das Urteil des OLG aufgehoben und die Sache dorthin zurückverwiesen (MDR 2026, 189). Den Streitwert des Revisionsverfahrens hat der BGH gem. § 39 Abs. 2 GKG auf 30 Mio. EUR festgesetzt. Im Anschluss daran haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen gem. § 33 Abs. 1 RVG beantragt, den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit gem. § 22 Abs. 2 S. 2 RVG auf 60 Mio. EUR festzusetzen. Der BGH hat diesem Antrag entsprochen.
Gegenstandswert beträgt 60 Mio. EUR
Nach § 33 Abs. 1 Fall 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen. Das ist hier der Fall. Nach § 32 Abs. 1 RVG ist zwar die Festsetzung eines für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hat der Senat durch Beschl. v. 23.9.2025 unter Beachtung der Kappungsgrenze des § 39 Abs. 2 GKG auf 30 Mio. EUR festgesetzt. Diese Kappungsgrenze gilt nach § 22 Abs. 2 S. 1 RVG im Grundsatz auch für die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit. Sind aber in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt gem. § 22 Abs. 2 S. 2 RVG der Wert für jede Person höchstens 30 Mio. EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Mio. EUR. Dies ist hier der Fall. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen sind durch zwei Klägerinnen beauftragt worden. Es sind in derselben Angelegenheit mehrere Gegenstände behandelt worden. Nach dem kostenrechtlichen Gegenstandsbegriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (BGH NJW-RR 2005, 506; NJW 2010, 1373), sind die von den beiden Klägerinnen geltend gemachten, jeweils einen anderen Teil des Darlehens betreffenden und die Kappungsgrenze überschreitenden Zahlungsansprüche verschiedene Gegenstände, sodass jeweils 30 Mio. EUR zu berücksichtigen sind.
Bedeutung für die Praxis
Formal hat jede der beiden Klägerinnen eine eigene Forderung und damit einen eigenen Gegenstand geltend gemacht, sodass es damit an einer gemeinschaftlichen Beteiligung gefehlt hat. Da jede einzelne Forderung dabei den Betrag von 30 Mio. EUR überstieg, war also für jeden Auftraggeber die Wertgrenze des § 22 Abs. 2 S. 1 RVG von 30 Mio. EUR zu beachten. Diese Werte waren sodann nach §§ 22 Abs. 1 RVG zusammenzurechnen, sodass sich damit ein Gegenstandswert von 30 Mio. EUR + 30 Mio. EUR = 60 Mio. EUR ergab.
Etwas seltsam mutet das Ergebnis allerdings insoweit an, als dann, wenn sich beide Klägerinnen nicht lediglich jeweils auf eine Teilforderung aus dem Darlehn beschränkt hätten, sondern beide die vollen 60 Mio. EUR als Gesamtgläubiger geltend gemacht hätten, also jeweils höhere Forderungen gestellt hätten, der Gegenstandswert nach § 22 Abs. 2 S. 1 RVG nur 30 Mio. EUR betragen hätte.
Ein umfassenderer Antrag (Zahlung von 60 Mio. EUR an Gesamtgläubiger) soll einen geringeren Wert haben als zwei Anträge von Teilgläubigern über jeweils den hälftigen Betrag.
Dieser Fall zeigt wieder einmal, dass die Vorschrift des § 22 Abs. 2 RVG wenig durchdacht ist und zu Unbilligkeiten führt. So ist es auch nicht einzusehen, wieso die Anwälte der Klägerinnen für letztlich die gleiche Tätigkeit im Prozess nach einem doppelt so hohen Gegenstandswert sollen abrechnen können wie die Anwälte des Beklagten (s. hierzu auch OVG Münster DÖV 2026, 100).