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Fachbeiträge Archive - Anwaltspraxis Magazin

Immobilien in der Erbrechtspraxis: Steuerliche Zurechnung der Vermietungseinkünfte

Soweit die angesprochene Aufspaltung von Eigentum und Nutzungsberechtigung (Fruchtziehung) auch einkommensteuerrechtlich anerkannt bzw. nachvollzogen wird, ergibt sich durch den Nießbrauch eine Verlagerung steuerpflichtiger Einkünfte vom Eigentümer auf den Nießbrauchsberechtigten.[6] Dies kann mitu

Steuerliche Wirkung des Nießbrauchs und Einkünfteverlagerung

Soweit die angesprochene Aufspaltung von Eigentum und Nutzungsberechtigung (Fruchtziehung) auch einkommensteuerrechtlich anerkannt bzw. nachvollzogen wird, ergibt sich durch den Nießbrauch eine Verlagerung steuerpflichtiger Einkünfte vom Eigentümer auf den Nießbrauchsberechtigten.[6] Dies kann mitunter erhebliche einkommensteuerliche Vorteile für die Familie (insgesamt) bringen, wenn bspw. eine Verlagerung von Einkünften auf Angehörige, die einem niedrigeren Steuersatz als der Eigentümer unterliegen, erfolgt.

Einkünftezurechnung beim Nießbraucher statt beim Eigentümer

Grundsätzlich bilden die steuerpflichtigen Einkünfte den Gegenstand der Einkommensteuer. Bei Nießbrauchsverhältnissen werden diese steuerpflichtigen Einkünfte regelmäßig durch den Nießbraucher erzielt.[7] Das gilt jedenfalls dann, wenn er Träger der Rechte und Pflichten aus den Miet- bzw. Pachtverhältnissen ist.[8] Der Eigentümer selbst hat wegen des Nießbrauchs nicht die Möglichkeit, den jeweiligen Vermögensgegenstand zu nutzen bzw. hieraus Einkünfte zu erzielen. Dieses Recht ist vielmehr dem Nießbraucher zugewiesen. Das führt dazu, dass der Eigentümer von der sonst ihm zustehenden Nutzungsmöglichkeit verdrängt wird. Erstreckt sich der Nießbrauch auf das gesamte Objekt, schließt die vollständige Verdrängung des Eigentümers auch die Festsetzung einer etwaigen Zweitwohnungssteuer gegen ihn aus.[9]

Kriterien für die steuerliche Zuordnung von Vermietungseinkünften

Für die einkommensteuerliche Behandlung ist prinzipiell darauf abzustellen, wem die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks zuzurechnen sind.[10] Das ist derjenige, der den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) verwirklicht und dadurch Einkünfte erzielt,[11] also grundsätzlich der Träger der Rechte und Pflichten des Vermieters,[12] da er die Immobilie kraft seiner Rechtsstellung i.S.d. § 21 Abs. 1 EStG an andere zur Nutzung gegen Entgelt überlässt.[13]

Voraussetzungen der Einkünftezurechnung und Abgrenzung zum Sicherungsnießbrauch

Die Zurechnung von Vermietungseinkünften beim Nutzungsberechtigten setzt voraus, dass ihm die volle Besitz- und Verwaltungsbefugnis zusteht, er die Nutzungen tatsächlich zieht, das Grundstück in Besitz hat und es verwaltet.[14] Das ist bei einem reinen Sicherungsnießbrauch[15] regelmäßig nicht erfüllt; er ist daher einkommensteuerrechtlich unbeachtlich.[16]

Voraussetzung für die Einkünftezurechnung beim Nießbraucher ist, dass dieser die Einkunftsquelle „beherrscht“. Das setzt nach Auffassung des BFH voraus, dass ihm die „Macht“ zur entgeltlichen Nutzungsüberlassung zukommt, er also (selbst) Träger der Rechte und Pflichten aus den Miet- bzw. Pachtverträgen ist.[17] Allein die Weiterleitung von Einkünften an den Nießbraucher genügt nicht,[18] ebenso wenig die bloße Mietzahlung auf ein Konto des Nießbrauchers (der nicht selbst Mietvertragspartei ist).[19]

Ein Auszug aus dem Buch Riedel (Hrsg.), Immobilien in der Erbrechtspraxis, 2. Auflage 2026, S. 211-212.


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