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Anwaltspraxis Magazin

„Mein Gesicht gehört mir“ – Aktuelle Entwicklungen zu Deepfakes

Tausende demonstrierten in den vergangenen Wochen gegen Deepfakes. Jedenfalls sie sind sich einig: Es muss sich etwas verändern. Seitdem gibt es mehrere Gesetzentwürfe, die das Strafrecht anpassen sollen – und eine Diskussion darüber, ob es überhaupt neue Gesetze braucht. Die EU plant derweil mit d

Tausende demonstrierten in den vergangenen Wochen gegen Deepfakes. Jedenfalls sie sind sich einig: Es muss sich etwas verändern. Seitdem gibt es mehrere Gesetzentwürfe, die das Strafrecht anpassen sollen – und eine Diskussion darüber, ob es überhaupt neue Gesetze braucht. Die EU plant derweil mit dem Digitalen Omnibus, KI-Systeme zu verbieten, die Deepfakes erzeugen können.

Im Zentrum der Debatte stehen Bilder, Videos oder Audios, in denen eine echte Person etwas zu tun oder zu sagen scheint, was sie in Wirklichkeit nie getan oder gesagt hat.[1] Vertiefte technische Kenntnisse braucht man zur Erstellung eines Deepfakes, der wie echt aussieht, nicht mehr. Sogenannte „Nudifier“-Apps erstellen aus einem einzigen Foto ein Nacktbild. Auch Grok, die KI von xAI, hat um den Jahreswechsel 2025/2026 Schlagzeilen damit gemacht, auf Anweisung Bilder in Bikinifotos zu verwandeln.

 

I. Welche Rechte haben Betroffene schon jetzt?

Strafrecht de lege lata

Wenn Deepfakes von mir im Netz kursieren, kann ich mich dagegen wehren, indem ich Anzeige erstatte. Meistens kenne ich die Täter:innen aber nicht, also kann ich nur deren Social Media Handles angeben und hoffen, dass die Personen irgendwie gefunden werden. In der Praxis scheitern viele Verfahren schon daran. Strafrechtlich werden Deepfakes außerdem nur mit viel Auslegung oder Umdeutung überhaupt erfasst. Sie können als Aufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich (§ 201a StGB), unbefugte Verbreitung von Bildnissen (§ 33 KUG) oder, bei Wiederholung, als Nachstellung angesehen werden (§ 238 StGB). Theoretisch kann ein Deepfake auch eine Verleumdung sein (§ 187 StGB). Die falsche Tatsachenbehauptung ist dann, dass ich etwas getan hätte, was ich in Wirklichkeit nicht getan habe. Wirklich gut passen diese Tatbestände nicht und in der Praxis werden sie auch nicht so ausgelegt. Theresia Crone ist der einzige bekannte Fall, in dem es überhaupt einmal zu einer strafrechtlichen Sanktion für Deepfakes kam.[2]

Social Media Plattformen

Das führt auch zu der unbefriedigenden Situation, dass Social Media Plattformen die Inhalte auf Meldung hin oft nicht entfernen. Die Unsicherheit, ob ein Inhalt rechtswidrig ist, führt dazu, dass die Deepfakes sich ungehindert weiterverbreiten können.

Zivilrecht de lege lata

Als Betroffene kann ich dann noch zivilrechtlich dagegen vorgehen, wenn ich bereit bin, die Zeit und das Geld dafür zu investieren. Wenn ich weiß, wer die Deepfakes verbreitet hat, kann ich ihn abmahnen und zur Unterlassung auffordern. Den Anspruch kann ich aber auch gegen die Social Media Plattformen geltend machen, die den Inhalt weiterverbreiten.

 

II. Unionsrecht

KI-Verordnung und Digitaler Omnibus

Die KI-Verordnung versucht, dem Problem mit einer Kennzeichnungs- bzw. Offenlegungspflicht zu begegnen (Art. 50 Abs. 2, Abs. 5 KI-VO). Die Regelung sollte ursprünglich ab August 2026 anwendbar sein. Der Digitale Omnibus zur KI will diesen Zeitplan lockern und eine Schonfrist einführen, in der Anbieter:innen nicht dafür sanktioniert werden, wenn sie die von ihnen hergestellten Deepfakes nicht markieren.[3] Die Kennzeichnung mag hilfreich sein, damit Zuschauer:innen nicht mehr so leicht auf Deepfakes reinfallen. Es muss aber klar sein, dass die Verletzung des Persönlichkeitsrechts und auch der sexuellen Selbstbestimmung nicht dadurch wegfällt, dass ein Deepfake ein Wasserzeichen enthält.

Deepfakes als verbotene Praktik

Spannender ist im Digitalen Omnibus deshalb etwas anderes. KI-Systeme, die sexualisierte Deepfakes herstellen können, sollen in der EU verboten werden. Das trifft insbesondere Nudifier-Apps: Ihr Geschäftsmodell wäre unionsweit erledigt. Wichtig für die deutsche Debatte ist die Reichweite des Verbots: Es betrifft nur sexualisierte Inhalte oder Inhalte, die Nacktheit zeigen. Politische Manipulationen, gefälschte Interviews oder rufschädigende Deepfakes müssen weiterhin nur gekennzeichnet werden.

 

III. Lücken im Strafrecht sollen geschlossen werden

Es gibt inzwischen zwei Vorschläge, wie das deutsche Strafrecht Deepfakes besser erfassen kann. Ein älterer Bundesratsentwurf,[4] der noch deutlich enger gefasst war, dürfte damit wohl überholt sein.

Der Entwurf der Bundesjustizministerin Hubig zu einem digitalen Gewaltschutzgesetz sieht u.a. zwei Regelungen zu Deepfakes vor.[5]


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