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Fachbeiträge Archive - Anwaltspraxis Magazin

Parteiverrat durch anwaltliche Vertretung nach erfolgloser Mediation

Ein Rechtsanwalt und Mediator handelt pflichtwidrig gemäß § 356 StGB, wenn er nach dem Scheitern einer Mediation eine der Parteien gerichtlich vertritt. (Leitsatz des Gerichts) OLG Celle, Beschl. v. 26.8.2025 – 2 ORs 96/25 I. Sachverhalt Mediationstätigkeit Der Angeklagte nahm im Oktober 2018 Konta

Ein Rechtsanwalt und Mediator handelt pflichtwidrig gemäß § 356 StGB, wenn er nach dem Scheitern einer Mediation eine der Parteien gerichtlich vertritt.

(Leitsatz des Gerichts)

OLG Celle, Beschl. v. 26.8.20252 ORs 96/25

I. Sachverhalt

Mediationstätigkeit

Der Angeklagte nahm im Oktober 2018 Kontakt zu der Zeugin P auf. Die schwangere Zeugin hatte wegen einer Ehekrise kurz zuvor die Ehewohnung verlassen müssen und bemühte sich, von ihrem Ehemann verschiedene Gegenstände zu erlangen, die in der Wohnung verblieben waren. Der Angeklagte stellte sich der Zeugin als Rechtsanwalt und Mediator vor und bot an, als „allseitiger“, „unabhängiger“ Mediator einen konstruktiven Dialog zwischen ihr und ihrem Ehemann in die Wege zu leiten. Dabei erklärte er, dass sich der Ehemann um die finanzielle Seite der Mediation kümmern wolle. Die Zeugin P führte daraufhin ein etwa eineinhalb Stunden dauerndes Gespräch mit dem Angeklagten, in dem sie ihm detailliert ihre Sicht der Eheprobleme und ihren dringenden Bedarf an den Gegenständen schilderte. In der Folgezeit tauschte sich der Angeklagte mit ihr und ihrem Ehemann aus und berichtete ihr schließlich, dass ihr Ehemann „eine Gesamtlösung“ wolle und ein von der Zeugin angestrebter Termin zur Abholung der Gegenstände nicht stattfinde. Eine Einigung kam nicht zustande.

Später anwaltliche Vertretung einer der Parteien

Im späteren Scheidungsverfahren zeigte der Angeklagte im Januar 2021 gegenüber dem AG an, dass er die rechtlichen Interessen des Zeugen P vertrete, versicherte seine anwaltliche Bevollmächtigung und beantragte Akteneinsicht. Nach einer Rüge durch die Rechtsanwaltskammer legte er sein Mandat nieder.

AG/LG verurteilen wegen Parteiverrats

Das AG hat den Angeklagten wegen Parteiverrats schuldig gesprochen. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten hat das LG verworfen.

II. Entscheidung

Revision erfolgslos

Die Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg.

Tätigkeitsbeschränkung aus § 3 Abs. 2 S. 2 MediationsG

Das LG habe es – so das OLG – zu Recht als pflichtwidrig i.S.d. § 356 StGB gewertet, dass der Angeklagte nach dem Scheitern der Mediation den Ehemann der Zeugin P anwaltlich vertreten hat. Diese Bewertung entspreche der ausdrücklichen Tätigkeitsbeschränkung aus § 3 Abs. 2 S. 2 MediationsG, der bereits vor Inkrafttreten des Mediationsgesetzes ergangenen Rechtsprechung und der ganz überwiegenden straf- und berufsrechtlichen Literatur (OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.4.2001 – 2 U 1/00; Urt. v. 19.9.2002 – 3 Ss 143/01 [mit Abgrenzung zur erfolgreichen einvernehmlichen Scheidung]; Wolter/Hoyer, SK-StGB, 10. Aufl. 2023, § 356 StGB Rn 40; BeckOK-StGB/Heuchemer/von Heintschel-Heinegg, 66. Edition, 1.8.2025, StGB § 356 Rn 30; Lackner/Kühl/Heger/Heger, StGB, 30. Aufl. 2023, § 356 Rn 7a; MüKo-StGB/Schreiner, 4. Aufl. 2022, StGB § 356 Rn 69; LK-StGB/Gillmeister, 13. Aufl., § 356 StGB Rn 36; TK-StGB/Weißer/Bosch, StGB, 31. Aufl. 2025, § 356 Rn 22; Matt/Renzikowski/Matt, StGB, 2. Aufl. 2020, § 356 Rn 36; Weyland/Bauckmann, BRAO, 11. Aufl. 2024, § 43a Rn 70; BeckRA-HdB/Hamm, 12. Aufl. 2022, § 53 Rn 47; Henssler/Prütting/Henssler, BRAO, 6. Aufl. 2024, § 43a Rn 251). Der Senat schließe sich dem an und teile die Auffassung der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 2 S. 2 MediationsG, dass es dem Gebot der Unabhängigkeit und Neutralität in besonderem Maße widerspreche, wenn eine Mediatorin bzw. ein Mediator vor, während oder nach einer Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig wird (BT-Drucks 17/5335, S. 16).

Anwaltliche Tätigkeit

Das LG sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte für die Zeugin P anwaltlich tätig geworden sei. Denn die Tätigkeit als Mediator sei, wenn sie von einem Rechtsanwalt vorgenommen werde, als Teilbereich der anwaltlichen Berufstätigkeit anzusehen; schlichten und vermitteln gehöre seit jeher zum klassischen Aufgabenbereich des Rechtsanwalts (BGH, Beschl. v. 1.7.2002 – AnwZ (B) 52/01 m.w.N.). § 18 BORA gebe diese klarstellend wieder (Henssler/Prütting/Busse, BORA, 6. Aufl. 2024, § 18 Rn 20; Kleine-Cosack/Kleine-Cosack, BORA, 9. Aufl. 2022, § 18 Rn 1). Entgegen der Revisionsbegründung stünden § 2 Abs. 3 RDG und § 45 BRAO dem nicht entgegen. Sie beträfen Fragen der nicht-anwaltlichen Mediation, die hier nicht in Rede stehe.

Vertretung anvertraut

Aufgrund der Feststellungen habe das LG ebenfalls zu Recht angenommen, dass die Zeugin P dem Angeklagten in der Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann die Vertretung ihrer Interessen anvertraut habe. Denn dem Tatbestand des § 356 StGB unterfalle es auch, wenn dem Rechtsanwalt das Interesse an einer einvernehmlichen Lösung des Konflikts anvertraut werde (vgl. Lackner/Kühl/Heger/Heger, StGB, 30. Aufl. 2023, § 356 Rn 7a; LK-StGB/Gillmeister, 13. Aufl., § 356 StGB Rn 36). Die Kammer habe hierzu rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte es übernommen habe, sowohl für sie als auch für ihren Ehemann tätig zu werden, um ihre gegensätzlichen Interessen „zu koordinieren“ und zwischen ihren widerstreitenden Interessen zu vermitteln.

Faktisch mit Vermittlung betraut

Aus den Urteilsfeststellungen ergebe sich ferner, dass die Zeugin den Angeklagten zumindest faktisch mit der Vermittlung betraut hat, was für die Tatbestandserfüllung ausreicht (Wolter/Hoyer, SK-StGB, 10. Aufl. 2023, § 356 StGB Rn 15; TK-StGB/Weißer/Bosch, StGB, 31. Aufl. 2025, § 356 Rn 8; OLG Köln, Beschl. v. 11.3.2002 – 2 Ws 146/02, StraFo 2002, 205). Dass der ursprüngliche Auftrag an den Angeklagten den Feststellungen zufolge vom Ehemann und nicht von der Zeugin P selbst erteilt worden sei, sei dabei unerheblich (BGH, Urt. v. 6.10.1964 – 1 StR 226/64, BGHSt 20, 41; OLG Zweibrücken, Urt. v. 27.5.1994 – 1 Ss 12/94). Auf das – teilweise ohnehin urteilsfremde – Revisionsvorbringen zu einem persönlichen Verhältnis des Angeklagten zum Ehemann komme es ebenfalls nicht an, weil dies die anwaltlichen Pflichten des Angeklagten im Verhältnis zur Zeugin P nicht berühre. Soweit die Revision darauf abstelle, dass der Angeklagte nach der Formulierung des LG lediglich einen Mediationsversuch unternommen habe, ist damit ersichtlich der Versuch einer Einigung gemeint und nicht der Versuch, die Vermittlungen überhaupt zu beginnen. Die Feststellungen würden belegen, dass der Angeklagte nach dem langen Gespräch mit der Zeugin P tatsächlich Handlungen mit dem Ziel der Vermittlung entfaltet und Kontakt zu ihrem Ehemann aufgenommen habe. Er habe demnach bereits in Ausführung seines Auftrages gehandelt. Der Begriff der Mediation schließe derartige Einzelgespräche ein (vgl. Greger/Unberath/Steffek/Greger, MediationsG, 2. Aufl. 2016, § 2 Rn 156).

Dieselbe Rechtssache

Ebenfalls rechtsfehlerfrei sei die rechtliche Würdigung des LG, dass die einseitige Tätigkeit des Angeklagten im Scheidungsverfahren dieselbe Rechtssache wie seine vermittelnde Tätigkeit für beide Ehegatten betroffen habe. Das Vorliegen desselben Rechtsstreits beurteile sich nicht nach den geltend gemachten Ansprüchen, sondern nach der zumindest teilweisen Identität des Lebenssachverhalts (LK-StGB/Gillmeister, 13. Aufl., § 356 StGB Rn 109). Die häuslichen und ehelichen Beziehungen zwischen den Eheleuten begründen deshalb in Ehesachen dieselbe Rechtssache i.S.d. § 356 StGB, auch wenn aus ihnen verschiedenartige Ansprüche entspringen (MüKo-StGB/Schreiner, StGB, 4. Aufl. 2022, § 356 Rn 51; OLG Hamburg, Urt. v. 16.12.2014 – 1 Rev 49/14; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.2.1958 – 2 Ss 14/58; RG, Urt. v. 5.7.1926 – III 357/26, RGSt 60, 298). Die dazu getroffenen Feststellungen des LG, wonach der Interessengegensatz bezüglich der Haushaltsgegenstände noch bis zur streitigen Scheidung andauerte, rechtfertigten deshalb seine rechtliche Bewertung.

Dienstleistung für den Ehemann

Zu Recht habe das LG außerdem in der Vertretungsanzeige, der Vorlage der Vollmacht und dem Akteneinsichtsantrag im Scheidungsverfahren eine tatbestandsmäßige Dienstleistung des Angeklagten für den Ehemann der Zeugin P erblickt (OLG Hamburg, Urt. v. 16.12.2014 – 1 Rev 49/14 m.w.N.).

III. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist auf der Grundlage der bisher zu § 356 StGB vorliegenden Rechtsprechung zutreffend. Es ist also nach Mediationen Vorsicht geboten, wenn dann der Mediator eine der Mediationsparteien in einem Prozess vertreten soll.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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