Zum Hauptinhalt springen Zur Suche springen Zur Hauptnavigation springen
Fachbeiträge Archive - Anwaltspraxis Magazin

Unanfechtbarkeit eines Beschlusses über Prozesskostenhilfe

Der BFH hatte sich mit einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu befassen und hat klargestellt, dass solche Beschwerden nach der FGO nicht statthaft sind.

§ 128 FGO

Beschlüsse des Finanzgerichts im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind unanfechtbar und können daher nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

BFH, Beschl. v. 6.3.2026IX S 2/26 (PKH)
I.

Sachverhalt

Der Antragsteller hatte beantragt, dass ihm für ein beabsichtigtes Verfahren vor dem FG Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Rechtsanwalts bewilligt werde. Das FG hat die Gewährung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Dagegen hat der Antragsteller beim BFH beantragt, „Rechtsmittel gegen den Beschluss des FG“ zuzulassen, den Beschluss aufzuheben und ihm für das beabsichtigte Verfahren PKH zu gewähren. Der BFH hat das Begehren des Antragstellers als Antrag auf Bewilligung von PKH für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des FG ausgelegt und den Antrag zurückgewiesen.

II.

Beschwerde ist unzulässig

Die vom Antragsteller beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des FG hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil eine solche Beschwerde unzulässig wäre. Beschlüsse des FG im Verfahren über die Bewilligung von PKH sind unanfechtbar (§ 128 Abs. 2 FGO) und können daher nicht mit der Beschwerde angefochten werden (BFH, Beschl. v. 6.7.2012 – V B 37/12; Beschl. v. 4.7.2024 – XI B 29/24).

III.

Bedeutung für die Praxis

In Verfahren vor den Finanzgerichten gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die PKH sinngemäß. Nicht anwendbar ist allerdings die Vorschrift des § 127 Abs. 2 S 2 ZPO. Diese Vorschrift wird durch die speziellere Regelung des § 128 Abs. 2 FGO ausgeschlossen. Das hat letztlich seinen Grund darin, dass die Finanzgerichte auf der Ebene der Obergerichte angesiedelt sind und eine Beschwerde zu einem Revisionsgericht grds. ausgeschlossen ist. Nur in Ausnahmefällen sieht die FGO eine Beschwerde vor. Eine Rechtsbeschwerde – wie nach der ZPO – kennt die FGO auch nicht.

https://www.juris.de/perma?d=jzs-AGS-2026-5-019-231

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

frontend.dan.blog.detail