
Für die Bewertung der Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes ist unerheblich, ob der Kostenbeamte nach § 10 KostVfg vom Ansatz der Kosten hätte absehen dürfen, denn es besteht kein Anspruch des Kostenschuldners auf Beachtung dieser Verwaltungsvorschrift.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Der Verurteilte ist durch Urteil des LG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Der BGH hat die Revision des Verurteilten gegen dieses Urteil gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Kostenbeamtin beim BGH hat mit dem Kostenansatz eine Gebühr von 1.690 EUR für das Revisionsverfahren festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit einer Erinnerung. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er beziehe Grundsicherung und sei wirtschaftlich nicht leistungsfähig. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II. Entscheidung
Kostenansatz zutreffend
Der zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 S. 1 GKG zuständige Einzelrichter (vgl. BGH, Beschl. v. 25.10.2018 – 1 StR 240/18; v. 23.4. 2015 – I ZB 73/14; v. 6.4. 2016 – I ZB 3/16 und v. 18.7.2017 – VIII ZR 45/17) hat die Erinnerung zurückgewiesen.
Der Kostenansatz in Höhe von 1.690 EUR entspricht der Gesetzeslage. Da gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verhängt worden sei, betrage eine Gerichtsgebühr 845 EUR (§ 19 Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 3114 KVGKG). Für die Durchführung des Revisionsverfahrens fielen bei Beendigung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO zwei Gebühren an (§ 19 Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 3130 KV GKG), mithin 1.690 EUR.
Anhaltspunkte für die Anwendung von § 21 Abs. 1 S. 1 GKG – keine Kostenerhebung bei unrichtiger Sachbehandlung – bestünden nicht.
Für die Bewertung der Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes sei es ferner unerheblich, ob die Kostenbeamtin nach § 10 KostVfg vom Ansatz der Kosten hätte absehen dürfen. Der Kostenansatz unterliege nicht dem Ermessen, sondern sei eine rechtlich gebundene Entscheidung, die als Verwaltungsakt im Außenverhältnis zum Bürger als Kostenschuldner ergehe. Als Verwaltungsvorschrift erlaube § 10 KostVfG lediglich aus Gründen der Verfahrensvereinfachung im Innenverhältnis zwischen dem Staat und dem Kostenbeamten, dass dieser bei dauerndem Unvermögen des Schuldners vom Kostenansatz absehen dürfe. Die Existenz des staatlichen Kostenanspruchs werde hiervon nicht berührt. Ein Anspruch des Kostenschuldners auf Beachtung der Verwaltungsvorschrift des § 10 KostVfG bestehe indes nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 26.4.2021 – 6 StR 326/20). Da den Interessen des Verurteilten auch noch im Beitreibungsverfahren sachgerecht Rechnung getragen werden könne, müsse ihm aus dem Kostenansatz – auch unter dem Aspekt des Resozialisierungsgebots – kein Nachteil entstehen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.8.2020 – 3 StR 158/20 und v. 7.8.2013 – 5 StR 648/12, jeweils unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 27.6.2006 – 2 BvR 1392/02).
III. Bedeutung für die Praxis
1. Die Entscheidung entspricht, wie die vom BGH angeführten Belege zeigen, der h.M. in der Rechtsprechung des BGH (vgl. auch noch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.5.2016 – 2 VAs 71/15; OLG Oldenburg, Beschl. v. 11.11.2015 – 13 W 35/15; Hessischer VGH, Beschl. v. 1.3.2012 – 7 F 1027/11). Gegenstand des Erinnerungsverfahrens gegen den Kostenansatz ist grundsätzlich nur der Kostenansatz und die Überprüfung kostenrechtlicher Fragen. Etwas anderes kann gelten, wenn ein Kostenansatz gegen den aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, wenn im Einzelfall die Höhe der Kosten und Auslagen außer Verhältnis zur verhängten Strafe einschließlich Geldauflagen im Rahmen eines Bewährungsbeschlusses steht (LG Düsseldorf, Beschl. v. 8.9.2025 – 007 Ks-50 Js 367/20-1/20, AGS 2025, 475).
2. Der Verweis des BGH auf § 10 Abs. 1 KostVfg, der die Möglichkeit des Absehens vom Kostenansatz für den Fall vorsieht, dass der Kostenschuldner dauernd unvermögend ist oder sich dauernd an einem Ort aufhält, an dem eine Beitreibung keinen Erfolg verspricht, zeigt, dass der richtige Ort, um die Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erörtern, das Beitreibungsverfahren ist. Sie ist im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz grundsätzlich ohne Bedeutung (LG Düsseldorf, a.a.O.).