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Fachbeiträge Archive - Anwaltspraxis Magazin

Adhäsionsausspruch und Näheverhältnis beim Hinterbliebenengeld

1. Die Vermutung für das Bestehen eines besonderen persönlichen Näheverhältnisses als Voraussetzung für den Anspruch auf Hinterbliebenengeld beim Ehegatten, Lebenspartner, Elternteil oder Kind des Getöteten (§ 844 Abs. 3 S. 2 BGB) ist widerleglich. 2. Beim Vorliegen entgegenstehender Anhaltspunkte

1. Die Vermutung für das Bestehen eines besonderen persönlichen Näheverhältnisses als Voraussetzung für den Anspruch auf Hinterbliebenengeld beim Ehegatten, Lebenspartner, Elternteil oder Kind des Getöteten (§ 844 Abs. 3 S. 2 BGB) ist widerleglich.

2. Beim Vorliegen entgegenstehender Anhaltspunkte muss die mögliche Widerlegung der Vermutung im Urteil erörtert werden.

3. Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils ist ausgeschlossen mit der Folge, dass insgesamt von einer Entscheidung abzusehen ist.

(Leitsätze des Verfassers)

BGH, Beschl. v. 21.4.20264 StR 147/25

I. Sachverhalt

Adhäsionsausspruch aufgehoben

Das LG hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Auf die Revision des Angeklagten hat der BGH den Adhäsionsausspruch aufgeboben und von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen.

II. Entscheidung

Grundlagen zum Näheverhältnis

Die Urteilsgründe ergäben nicht, dass den Neben- und Adhäsionsklägern F (getrenntlebende Ehefrau des Getöteten) sowie A und Ac S (Geschwister des Getöteten) das ihnen zugesprochene Hinterbliebenengeld zusteht. Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld gem. § 844 Abs. 3 S. 1 BGB sei ein immaterieller Ersatzanspruch eigener Art, der auf der Ebene der Haftungsbegründung an die Verletzung eines fremden Rechtsguts (das in § 823 Abs. 1 BGB genannte Leben des Tatopfers) anknüpft und erst auf der Ebene der Haftungsausfüllung den eigenen Gefühlsschaden der Hinterbliebenen zu entschädigen suche (BGH, Urt. v. 6.12.2022 – VI ZR 73/21, BGHZ 235, 254 Rn 17; Urt. v. 8.2.2022 – VI ZR 3/21, BGHZ 233, 1 Rn 33 = VRR 9/2022, 9 [Nugel]; jew. m.w.N.). Voraussetzung hierfür sei das tatsächliche Bestehen eines besonderen persönlichen Näheverhältnisses zwischen dem Hinterbliebenen und dem Getöteten zur Zeit der Verletzung. Von einem solchen Verhältnis sei auszugehen, wenn zwischen beiden eine gelebte soziale Beziehung bestand, die über die üblichen Bindungen in der Sozialsphäre hinausging und in ihrer Intensität dem entsprach, was üblicherweise im Verhältnis zwischen den in § 844 Abs. 3 S. 2 BGB genannten Personen gelebt wird (BGH, Beschl. v. 28.10. 2021 – 4 StR 300/21, NStZ-RR 2022, 123). Dieses Erfordernis gelte auch für die in § 844 Abs. 3 S. 2 BGB genannten nahen Angehörigen (BGH, Beschl. v. 18.5.2020 – 6 StR 48/20, DAR 2020, 465 Rn 4 f.). Allerdings werde der Bestand eines derartigen Näheverhältnisses widerleglich gesetzlich vermutet (§ 292 ZPO), wenn zwischen dem Getöteten und dem Hinterbliebenen ein in § 844 Abs. 3 S. 2 BGB genanntes Angehörigenverhältnis besteht (BGH a.a.O.; OLG München, Urt. v. 5.8.2021– 24 U 5354/20 Rn 26 ff.).

Getrenntlebende Ehefrau

Das LG habe sich im Hinblick auf das Bestehen eines persönlichen Näheverhältnisses i.S.d. § 844 Abs. 3 S. 1 BGB allein auf die Vermutung nach § 844 Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. § 292 ZPO gestützt. Dies sei unter den hier gegebenen Umständen rechtsfehlerhaft, weil Anlass bestand, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob diese Vermutung widerlegt und der Beweis des Gegenteils bereits geführt ist. Denn die Neben- und Adhäsionsklägerin lebte von dem Getöteten bereits geraume Zeit getrennt. Bei ihrer Vernehmung habe sie nicht viel über seine Lebensumstände vor der Tat zu berichten gewusst. Schließlich habe die Strafkammer bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes selbst ausgeführt, dass der Abbruch der ehelichen Lebensgemeinschaft den Rückschluss zulasse, dass die soziale Beziehung beziehungsweise innerliche Verbundenheit zu dem Getöteten mindestens geschwächt war und im Wesentlichen noch wegen der gemeinsamen Kinder aufrechterhalten wurde.

Geschwister

Soweit das LG den Angeklagten zur Zahlung eines Hinterbliebenengeldes an die Geschwister verurteilt hat, sei die Anspruchsvoraussetzung des besonderen persönlichen Näheverhältnisses ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei dargelegt und begründet. Zutreffend gehe die Strafkammer davon aus, dass beide Nebenkläger als Geschwister des Getöteten nicht zum Kreis der in § 844 Abs. 3 S. 2 BGB genannten Personen gehören. Soweit sie ausführt, dass die Beziehungen zwischen dem Getöteten und den Adhäsionsklägern gleichwohl hinreichend intensiv waren, weil der Getötete seine Geschwister regelmäßig an ihrem Wohnort besuchte und noch häufiger telefonisch kontaktierte, werde dadurch zwar eine Bindung in der Sozialsphäre, nicht aber ein besonderes persönliches Näheverhältnis i.S.d. § 844 Abs. 3 S. 1 BGB belegt. Wenn das LG darauf abhebt, dass die Nebenkläger der Kammer vermittelt hätten, dass die Geschwister wegen ihres Migrationshintergrundes einander sehr verbunden gewesen seien, weil sie jedenfalls in der Vergangenheit besonders aufeinander angewiesen gewesen seien, fehle es an dem erforderlichen Gegenwartsbezug.

Beerdigungskosten

Auch die Voraussetzungen des der Neben- und Adhäsionsklägerin F zugesprochenen Zahlungsanspruchs für entstandene Beerdigungskosten sei nicht rechtsfehlerfrei dargelegt und begründet. Soweit die Strafkammer einen entsprechenden Anspruch auf § 844 Abs. 1 BGB stützen will, ergäben die Feststellungen bereits nicht, dass die Neben- und Adhäsionsklägerin zur Übernahme der Beerdigungskosten gesetzlich oder vertraglich verpflichtet war. Eine Erbenstellung der Adhäsionsklägerin, die nach § 1968 BGB zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichten würde, sei nicht dargelegt. Ein auf Zahlung gerichteter Ersatzanspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 683 S. 1, 679, 670 BGB (OLG Frankfurt, Beschl. v. 4.2.2019 – 8 W 48/17 Rn 46; OLG Bremen, Beschl. v. 25.5.2007 – 2 U 77/06, NJW-RR 2008, 765, 766; jew. m.w.N.) sei ebenfalls nicht belegt. Die aufgrund der Vorlage einer entsprechenden Rechnung des Bestattungsinstituts getroffene Feststellung, dass der Neben- und Adhäsionsklägerin Kosten in dieser Höhe entstanden sind, genüge hierfür nicht. Erforderlich wäre auch die Feststellung, dass sie diese Kosten tatsächlich getragen hat. Wäre dies nicht der Fall, käme lediglich ein Anspruch auf Freistellung von der Forderung des Bestattungsinstituts in Betracht.

Keine Zurückverweisung

Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils komme nicht in Betracht; vielmehr sei nach § 406 Abs. 1 S. 3 StPO insgesamt von einer Entscheidung abzusehen (st. Rspr.; BGH, Beschl. v. 28.10.2021 – 4 StR 300/21 Rn 8 m.w.N., NStZ-RR 2022, 123).

III. Bedeutung für die Praxis

Feststellungen für das Vorliegen des Näheverhältnisses

Strafverfahren trifft auf Zivilrecht. Beim Hinterbliebenengeld geht es im Zivilverfahren primär um dessen Höhe und die Berechnungsgrundlagen (OLG München DAR 2024, 452 = NJW-RR 2024, 768 = zfs 2024, 313 = VRR 8/2024, 19 [Nugel]; allg. zum Hinterbliebenengeld Bergmann, DAR 2025, 8; Biller-Bomhardt/Steinbock, NJW 2025, 113; Krämer, zfs 2025, 543; Quaisser, NZV 2025, 8). Voraussetzung für den Anspruch nach § 844 Abs. 3 BGB bleibt aber das Bestehen eines besonderen persönlichen Näheverhältnisses zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten. Dabei ist eine „besondere Nähebeziehung“ zu dem Getöteten vom Geschädigten im Zivilverfahren in umso stärkerem Umfang darzulegen, je entfernter der Verwandtschaftsgrad zu dem Getöteten ist (OLG Schleswig, Beschl. v. 10.2.2026 – 7 U 81/25, zfs 2026, 243 = VRR 6/2026, 14 [Nugel]). Der BGH macht hier deutlich, dass insoweit nähere Erörterungen selbst im Anwendungsbereich der gesetzlichen Vermutung erforderlich sind, wenn entgegenstehende Umstände vorliegen. Das kann bei Getrenntleben des Ehepartners zur Tatzeit vorliegen. Außerhalb der Vermutung bedarf es wie hier bei den Geschwistern erst entsprechender Feststellungen für das Vorliegen eines Näheverhältnisses. Das Absehen von einem Ausspruch statt Zurückweisung ist zwar rigoros, entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des BGH (etwa Beschl. v. 13.10.,2021 – 4 StR 121/21, NStZ-RR 2022, 29; aktuell zur Gewährung von PKH für den Adhäsionskläger BGH, Beschl. v. 15.4.2026 – 6 StR 42/26, StRR 6/2026, 10 = VRR 6/2026, 19 [jew. Burhoff]; zur Zulässigkeit von Rechtsmitteln des Adhäsionsklägers LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 18.11.2025 – 18 Qs 22/25, VRR 4/2026, 26 = StRR 6/2026, 16 [jew. Burhoff]).

RiAG a.D. Dr. Axel Deutscher, Bochum/Herne