
1. Steht allein ein Fahrtstreifenwechsel eines Pkw im innerstädtischen Verkehr von der rechten in die linke Spur im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Kollision mit einem Pkw in der linken Spur fest, so spricht der Anscheinsbeweis nur für einen Verstoß des Spurwechsels gegen § 7 Abs. 5 StVO, nicht aber für einen Verstoß des Auffahrenden gegen § 4 Abs. 1 StVO.
2. In einem solchen Fall tritt die Betriebsgefahr des auffahrenden Pkw vollständig hinter dem schwerwiegenden Verkehrsverstoß des spurwechselnden Pkw zurück.
I. Sachverhalt
Unachtsamer Auffahrvorgang nach Fahrstreifenwechsel streitig
Der Kläger war im Rahmen eines Fahrtstreifenwechsels mit dem von hinten herannahenden Fahrzeug der Beklagtenseite auf der linken Spur kollidiert und hatte eingewandt, dass ein unachtsamer Auffahrvorgang auf der Beklagtenseite erfolgt wäre. Der Fahrtstreifenwechsel war zum Unfallzeitpunkt nicht vollständig abgeschlossen und nach der Beweisaufnahme blieb offen, ob und wie viel Zeit für das von hinten herannahende Fahrzeug der Beklagtenseite bestanden hat, um auf den Fahrtstreifenwechsel zu reagieren.
II. Entscheidung
Entscheidend: Unstreitiger Fahrstreifenwechsel
Vor diesem Hintergrund hat das OLG Hamm die Klage abgewiesen und darauf hingewiesen, dass der Kläger alleine wegen eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 5 StVO bei dem von ihm eingeräumten Fahrtstreifenwechsel haften würde. Die Kollision der Fahrzeuge erfolgte, während das klägerische Fahrzeug noch in einer Schrägstellung beim Fahrtstreifenwechsel gewesen ist, weswegen der Senat davon ausgegangen ist, dass der gegen die Klägerseite sprechende Anscheinsbeweis im Rahmen dieses Fahrtstreifenwechsels wegen eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 5 StVO weiterhin eingreifen würde und nicht erschüttert wäre. Ein Sachverhalt, der ein Verschulden des Klägers ausschließen würde, wäre weder ausreichend vorgetragen noch bewiesen.
Kein unachtsames Auffahren bewiesen
Dagegen hätte der Kläger einen unachtsamen Auffahrvorgang des beklagten Fahrzeugführers unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO nicht bewiesen. Dafür würde dem Kläger auch kein Anscheinsbeweis zur Seite stehen. Dieser würde nämlich voraussetzen, dass das klägerische Fahrzeug sich zum einen zum vollständig auf dem linken Fahrtstreifen eingegliedert hätte und zum anderen feststehen würde, dass bei dieser Ausgangssituation der nachfolgende Fahrzeugführer ausreichende Zeit und Abstand gehabt hätte, auf das Fahrmanöver des klägerischen Fahrzeuges zu reagieren. Da aber die zeitlichen und räumlichen Abstände insoweit unklar geblieben sind und das klägerische Fahrzeug sich noch nicht vollständig auf dem linken Fahrtstreifen eingegliedert hatte, hat der Senat keinen Anscheinsbeweis zulasten des Auffahrenden bejaht. Vielmehr geht er davon aus, dass die Betriebsgefahr des auffahrenden Pkw ohne in nachgewiesenes Verschulden vollständig hinter dem gravierenden Verstoß des Klägers gegen die Garantievorschrift des § 7 Abs. 5 StVO zurücktritt.
III. Bedeutung für die Praxis
Alle drei Varianten sind nach der BGH-Rechtsprechung zu unterscheiden
Der vom OLG Hamm entschiedene Sachverhalt betrifft eine Konstellation, die in der Praxis häufig vorkommt. Bei der Kollision zwischen einem Fahrtstreifenwechsler und einem von hinten herannahenden Fahrzeug sind dabei grundsätzlich drei Varianten zu unterscheiden (vgl. Bendig/Nugel VRR 2012, 404): Steht wie hier fest, dass der Fahrtstreifenwechsel noch nicht abgeschlossen gewesen ist, und bleibt dagegen offen, ob der von hinten herannahende Fahrzeugführer überhaupt Chance und Gelegenheit hatte, auf diesen Fahrtstreifenwechsel rechtzeitig zu reagieren, verbleibt es bei einer alleinigen Haftung im Rahmen des Anscheinsbeweises zulasten des Fahrtstreifenwechslers nach § 7 Abs. 5 StVO (vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 8.7.2025 – I 7 U 6/25). Ist dagegen das Fahrzeug des Fahrtstreifenwechslers schon vollständig auf der linken Fahrspur wieder eingegliedert und kommt es zu einem nahezu achsparallelen Anstoß, kann aber nicht geklärt werden, wie lange die Zeitspanne zwischen dem eingeleiteten und auf die Spur vollzogenen Fahrtspurwechsel und dem Auffahrvorgang liegt, greift weder ein Anscheinsbeweis zulasten des Fahrtstreifenwechslers noch ein entsprechender Anscheinsbeweis zulasten des Auffahrenden ein. Denn beide Anscheinsbeweise sind grundsätzlich denkbar und die dafür notwendigen Tatsachen, wie etwa ein noch nicht abgeschlossener Fahrtstreifenwechsel mit einer Schrägstellung einerseits oder aber ein ausreichender Abstand oder eine ausreichende Zeitspanne zum Reagieren für den von hinten Auffahrenden anderseits nicht geklärt (grundlegend: BGH, Urt. v. 3.12.2024 – VI ZR 18/24 sowie BGH, Urt. v. 13.12.2016 – VI ZR 32/1, VRR 3/2017, 2 und BGH, Urt. v. 13.12.2011 – VI ZR 177/10, VRR 2012, 185).
Alleinhaftung des Auffahrenden auch denkbar
Davon zu unterscheiden ist nach diesen drei Grundsatzurteilen des BGH die Variante, dass ein Fahrtstreifenwechsel zwischen den Parteien vor einem Auffahrvorgang in Streit steht, der Auffahrvorgang aber als solcher feststeht und ein nahezu achsparalleles Auffahren erfolgt ist. Dann sind die typischen Voraussetzungen nach der zitierten BGH-Rechtsprechung für einen unachtsamen Auffahrvorgang gegeben und gegen den von hinten herannahenden Fahrzeugführer spricht der Anscheinsbeweis wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO. In diesem Fall müsste er einen ausreichenden engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zwischen einem durchgeführten Fahrstreifenwechsel und dem Auffahrvorgang nachweisen und ist ihm dies nicht möglich, gehen verbleibende Zweifel zu seinen Lasten (Bendig/Nugel VRR 2012, 404). Mit diesen drei unterschiedlichen Varianten ist also die Konstellation „Fahrtstreifenwechsler versus auffahrenden Fahrzeugführer“ hinreichend zu erfassen und genau zu unterscheiden.