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Fachbeiträge Archive - Anwaltspraxis Magazin

Anspruch auf Herausgabe der Token-Datei; Nichtspeicherung von Rohmessdaten

1. Die Verweigerung der Überlassung der Token-Datei stellt eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung und einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren dar. 2. Die Verwertung der Ergebnisse einer Messung, bei der das Gerät die Rohmessdaten nicht speichert, verletzt den Grundsatz des fa

1. Die Verweigerung der Überlassung der Token-Datei stellt eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung und einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren dar.

2. Die Verwertung der Ergebnisse einer Messung, bei der das Gerät die Rohmessdaten nicht speichert, verletzt den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht. (Leitsätze des Verfassers)

OLG Naumburg, Beschl. v. 27.7.20261 ORbs 43/26

I. Sachverhalt

Der Betroffene wurde am 19.11.2025 vom AG wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 180 EUR verurteilt. Der Verteidiger hatte zuvor bereits im Verwaltungsverfahren u.a. die Herausgabe der digitalen Falldaten mit Token-Datei und Passwort beantragt. Er erhielt aber lediglich die Falldaten zu der verfahrensgegenständlichen Messung, u.z. ohne Token-Datei und Passwort. Die Behörde verwies die Verteidigung insoweit auf das Landeseichamt. Der hiergegen gerichtete Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 OWiG) blieb ohne Erfolg. Die Verwaltungsbehörde habe, so das AG, die Verteidigung hinreichend darauf hingewiesen, auf welchem Weg sie selbst für eine Entschlüsselung der übersandten Daten sorgen könne. Im Hauptverhandlungstermin vor dem AG wiederholte der Verteidiger seinen Antrag, den das AG durch Beschluss zurückwies.

Gegen das Urteil des AG legte der Verteidiger einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ein, verbunden mit dem Antrag, ihm vor einer Entscheidung die Stellungnahme des Generalstaatsanwalts zur Verfügung zu stellen. Dies erfolgte nicht, sondern das Rechtsbeschwerdegericht verwarf den Zulassungsantrag durch Beschluss des Einzelrichters. Dagegen wandte sich die Verteidigung mit einer Anhörungsrüge (§ 356a StPO, § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG), die Erfolg hatte, weil zwar die Übersendung der Stellungnahme des Generalstaatsanwalts im Rahmen eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde grundsätzlich nicht erforderlich ist (§ 349 Abs. 3 StPO findet keine entsprechende Anwendung), aber etwas anderes gilt, wenn der Betroffene einen ausdrücklichen Antrag auf Übersendung der Stellungnahme des Generalstaatsanwalts gestellt hat.

Mit Beschl. v. 23.7.2026 hat daher der Einzelrichter des OLG zunächst auf die Anhörungsrüge das Verfahren in die Lage vor Erlass des Verwerfungsbeschlusses zurückversetzt. Ferner hat er die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen und die Sache dem Senat übertragen (§§ 80 Abs. 1 Nr. 1, 80a Abs. 3 OWiG).

II. Entscheidung

Das OLG gibt der Rechtsbeschwerde bereits deshalb statt, weil der Verteidigung trotz ihres ausdrücklichen und rechtzeitigen Antrags nicht die Token-Datei samt zugehörigem Passwort übersandt worden ist, welche die Verteidigung benötigt, um die übersandten Daten der Geschwindigkeitsmessung lesen und auswerten zu können. Dies begründet eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch einen Beschluss des Gerichts (§ 338 Nr. 8 StPO) – nämlich den vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gefassten Beschluss des AG auf den in der Hauptverhandlung wiederholten Antrag (zum Vorgehen der Verteidigung in diesen Fällen vgl. Burhoff/Niehaus, OWi, 7. Aufl., Rn 226) – aufgrund einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren.

In einem (offenbar) obiter dictum führt das OLG sodann weiter aus, dass die weitere Rüge der Verteidigung, es bestehe ein Beweisverwertungsverbot für die Ergebnisse der Messung, weil das Messgerät keine Rohmessdaten gespeichert habe, unbegründet sei. Das folge aus den Grundsätzen, die der BGH zum standardisierten Messverfahren aufgestellt habe.

III. Bedeutung für die Praxis

Anspruch auf Überlassung der Token-Datei nebst Passwort

Wie das OLG im Ergebnis erkennt, hat der Betroffene unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf ein faires Verfahren einen Anspruch darauf, bei Übersendung von verschlüsselten Messdaten auch die Token-Datei nebst Passwort zu erhalten, die zum Öffnen bzw. Lesen der Daten erforderlich sind (Burhoff/Niehaus, OWi, 7. Aufl., Rn 213). Der Verteidiger kann auch nicht darauf verwiesen werden, sich z.B. eine Token-Datei mit Passwort selbst zu beschaffen (etwa beim staatlichen Eichamt), vgl. OLG Karlsruhe, VRR 6/2023, 24 [Niehaus]. Denn Adressat des Anspruchs auf ein faires Verfahren ist das Gericht bzw. die Verwaltungsbehörde (Cierniak/Niehaus DAR 2014, 2, 5).

Nichtspeicherung von Rohmessdaten

Wie das OLG selbst ausführt, war daher die Rechtsbeschwerde schon deshalb begründet, weil der Verteidigung die Token-Datei mit Passwort zur Auswertung der digitalen Messdaten nicht zur Verfügung gestellt worden ist.

Soweit das OLG sich sodann noch zur Frage eines Beweisverwertungsverbotes wegen Nichtspeicherung von Rohmessdaten äußert (vgl. dazu Burhoff/Niehaus, OWi-Verfahren, 7. Aufl., Rn 212), handelt es sich daher offenbar um ein obiter dictum. Die Ausführungen des OLG zu dieser Frage überzeugen nicht. Insbesondere ist Behauptung nicht tragfähig, die gegenteiligte Auffassung etwa des VerfGH des Saarlandes sei „nicht mit der Rechtsprechung des BGH zu den Grundsätzen der Anwendung von standardisierten Messverfahren vereinbar“. Der BGH hat – im Gegenteil – schon in seiner grundlegenden Entscheidung (BGHSt 39, 291; vgl. BVerfG NJW 2021 Rn 45) ausgeführt, dass bei der Anwendung der Grundsätze zum standardisierten Messverfahren die Rechte des Betroffenen nur dann gewahrt bleiben, „wenn (!) ihm die Möglichkeit eröffnet ist, den Tatrichter auf Zweifel aufmerksam zu machen“. Dazu bedarf der Betroffene aber der – aus seiner maßgeblichen Sicht (BVerfG, s.o.) – relevanten Messunterlagen, um solche möglichen Zweifel überhaupt aufzudecken. Das OLG differenziert daher weiterhin rechtsfehlerhaft nicht zwischen der Amtsaufklärungspflicht des Gerichts einerseits (die nicht gebietet, dass das Gericht ohne konkrete Darlegungen von Zweifeln an der Richtigkeit der Messung tätig wird) und dem Anspruch des Betroffenen auf Einsicht in die Messunterlagen, damit dieser eigeninitiativ die Grundlagen der Beweisführung überprüfen kann, andererseits (vgl. Niehaus DAR 2023, 541, 542). All dies hat auch das BVerfG bereits hinlänglich und mit hinreichender Deutlichkeit ausgeführt (BVerfG NJW 2021, 455, 460, Rn 64).

Dass diese Argumentation des OLG aus den vorgenannten Gründen nicht tragfähig ist, hat inzwischen auch der Richter am KG Sandherr ausgeführt (NZV 2026, 98). Die Verteidigung in solchen Fällen sei zudem auf das lesenswerte Sondervotum des Richters Prof. Dr. Germann zu der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 13.12.2023 – LVG 28/22, sowie auf weitere Literaturstimmen (etwa Muckel JA 2024, 81, 83; Brenner DAR 2023, 670, 674; Mysegades NZV 2020, 119; Halder/Itter NJOZ 2020, 865, 870) hingewiesen. Die Divergenzvorlage des OLG Saarbrücken vom 10.4.2025 (VRR 6/2025, 27 [Niehaus]) ist unter dem Aktenzeichen 4 StR 235/25 beim BGH anhängig.

Die Beletage des Verfassungsrechts und die fachgerichtliche Praxis

In der Sache ist weiterhin – entgegen der Auffassung der OLGe – dem VerfGH Saarland zuzustimmen (vgl. Burhoff/Niehaus, OWi, Rn 215; ders. DAR 2023, 446, 447; DAR 2025, 377 m.w.N.). Denn es entspricht ersichtlich nicht den Anforderungen an ein faires Verfahren, wenn der Staat auf der einen Seite den Betroffenen in der „Beletage“ des Verfassungsrechts und der höchstrichterlichen Rechtsprechung wortreich seines aus Art. 6 EMRK hergeleiteten Rechts versichert, (eigeninitiativ) „den Tatrichter auf Zweifel aufmerksam zu machen“ und durch Beweisanträge Einfluss auf ds Verfahren zu nehmen usw., andererseits aber die Verfolgungsbehörden dann ohne technische Notwendigkeit Messgeräte verwenden, welche die Rohmessdaten nicht speichern und dadurch die Überprüfung der Messung durch den Betroffenen (unter Hinzuziehung eines Privatgutachters) in einem wesentlichen Punkt erschweren, und im Anschluss die Gerichte die so gewonnenen Messergebnisse verwerten.

Fazit

Alle Welt spricht von „Künstlicher Intelligenz“ und ihrer künftigen Bedeutung auch für die juristische Praxis. Mit der zunehmenden Automatisierung von Verfahren ist aber in aller Dringlichkeit die Frage der Nachprüfbarkeit von staatlichen Verfahren aufgeworfen, nicht nur, aber besonders dann, wenn der Staat repressiv tätig wird. Der VerfGH des Saarlandes hat sich dieser Situation unter Bezugnahme auf die „Wahlcomputer“-Entscheidung des BVerfG gestellt (vgl. auch das o.g. Sondervotum Prof. Dr. Germann). In der entgegenstehenden OLG-Rechtsprechung sucht man hingegen bisher tragfähige Begründungen vergebens.

Es ist in dieser Frage eine Regelung zu Umfang – und gegebenenfalls Grenzen – des Einsichtsrechts durch den Gesetzgeber sowie zur Rügefähigkeit im Rechtsmittelverfahren (etwa mit Blick auf § 80 OWiG) erforderlich und veranlasst – wie dies etwa der 58. Verkehrsgerichtstag 2020 empfohlen hat.

RiOLG Prof. Dr. Holger Niehaus, Düsseldorf