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Fachbeiträge Archive - Anwaltspraxis Magazin

Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts bei Kenntnis von einer Rechtsschutzversicherung

1. Teilt ein Mandant einem Rechtsanwalt bereits bei Mandatsanbahnung mit, dass er eine Rechtsschutzversicherung besitzt, hat der Rechtsanwalt ohne weiteres davon auszugehen, dass der Mandant lediglich ein Tätigwerden in dem Umfang wünscht, in dem die Kosten – von einem etwaigen Selbstbehalt abgeseh

1. Teilt ein Mandant einem Rechtsanwalt bereits bei Mandatsanbahnung mit, dass er eine Rechtsschutzversicherung besitzt, hat der Rechtsanwalt ohne weiteres davon auszugehen, dass der Mandant lediglich ein Tätigwerden in dem Umfang wünscht, in dem die Kosten – von einem etwaigen Selbstbehalt abgesehen – vollständig vom Rechtsschutzversicherer übernommen werden.

2. In Verbraucher-Masseverfahren, insbesondere sogenannten „Diesel-Verfahren“, in denen der Rechtsanwalt gegenüber potentiellen Mandanten auf seiner Homepage oder durch sonstige Kommunikation auf ein niedriges Kostenrisiko für rechtschutzversicherte Mandanten verweist, hat der Rechtsanwalt den Mandanten über eigene gebühren- und kostenauslösende Tätigkeiten, die trotz fehlender oder unsicherer Kostenübernahme durch die Rechtsversicherung vorgenommen werden sollen, ausdrücklich aufzuklären und die Zustimmung des Mandanten zu diesem Vorgehen einzuholen. Auf die Frage, ob der Rechtsschutzversicherer die Kostentragung gegenüber dem Mandanten unberechtigt verweigert, kommt es im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant nicht an.

3. Unter diesen Umständen kann allein aus der Erteilung einer umfassenden Vollmacht bei Mandatierung nicht darauf geschlossen werden, dass die Auftragserteilung durch den Mandanten im Innenverhältnis dem Vollmachtsumfang entspricht.

4. Verletzt ein Rechtsanwalt diese Aufklärungspflichten und liegt gleichwohl eine wirksame Beauftragung vor, hat der Mandant einen Schadenersatzanspruch gegen seinen Rechtsanwalt in Höhe der entstandenen Kosten, welcher dem Rechtsanwalt in einem Gebührenprozess gegen den Mandanten als dolo agit-Einwand entgegengehalten werden kann.

5. In sogenannten „Diesel-Masseverfahren“ kann der Rechtsanwalt des Verbrauchers regelmäßig nur eine 1,3 Geschäftsgebühr in Ansatz bringen. (Leitsätze des Gerichts)

LG Rottweil, Urt. v. 6.5.20261 S 71/25

I. Sachverhalt

Auftragserteilung in einem sog. Dieselverfahren

Die Parteien – die Klägerin ist eine Rechtsanwaltsgemeinschaft, der Beklagte der (ehemalige) Mandant – streiten im Zusammenhang mit dem Dieselskandal über Rechtsanwaltsgebühren der Klägerin für ein außergerichtliches Tätigwerden gegenüber der Fahrzeugherstellerin sowie für die Erstellung eines Stichentscheids gegenüber der Rechtsschutzversicherung des Beklagten.

Der damals rechtsschutzversicherte Beklagte mandatierte die Klägerin 2020 zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche. Der Beklagte erteilte der Klägerin in diesem Zusammenhang zu einem nicht näher benannten Zeitpunkt eine umfassende Vollmacht. Auch fand ein Telefonat zwischen einem Mitarbeiter der Klägerin und dem Beklagten statt.

Tätigkeit vor Deckungszusage

Mit E-Mail vom 3.12.2020 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, zunächst eine Deckungsanfrage bei seiner Rechtsschutzversicherung stellen zu wollen, zugleich aber bereits außergerichtlich gegen die Herstellerin vorzugehen. Für den Fall einer berechtigten Deckungsablehnung sollten dem Beklagten bis dahin keine Kosten entstehen. Noch am gleichen Tag machte die Klägerin außergerichtlich Ansprüche gegen die Herstellerin geltend und stellte hierfür später 934,03 EUR in Rechnung. Ebenfalls am 3.12.2020 beantragte sie Deckungsschutz bei der Rechtsschutzversicherung. Zu diesem Zeitpunkt lag eine Deckungszusage nicht vor.

Am 17.1.2020 wies die Klägerin mit einer E-Mail auf die mögliche Verjährung seiner Ansprüche zum Jahresende sowie auf das erhebliche Kostenrisiko einer Klage ohne Deckungszusage hin. Mit Schreiben vom 28.12.2020 lehnte die Rechtsschutzversicherung Deckung wegen fehlender Erfolgsaussichten und Verjährung ab, erklärte sich jedoch zur Übernahme der Kosten eines Stichentscheids nach § 3a ARB bereit. Am 29.12.2020 übersandte die Klägerin einen 97-seitigen Stichentscheid. Am gleichen Tag erteilte die Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für das erstinstanzliche Verfahren. Die Klägerin rechnete den Stichentscheid mit 1.284,35 EUR ab; die Versicherung zahlte hierauf 403,22 EUR.

Stichentscheid

Die Klägerin machte daraufhin restliche Gebühren i.H.v. 881,13 EUR für den Stichentscheid sowie weitere Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit geltend. Das AG hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten war teilweise erfolgreich. Das LG hat das AG-Urteil insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen, als das AG den Beklagten zur Zahlung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 465,06 EUR nebst Zinsen an die Klägerin für das an die Motorenherstellerin gerichtete vorgerichtliche Schreiben verurteilt hat. Dasselbe gilt für die Verurteilung zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von mehr als weiteren 702,72 EUR nebst Zinsen für die Erstellung des Stichentscheids. Im Übrigen hat es die Berufung aber zurückzuweisen

II. Entscheidung

Anwaltsgebühren für außergerichtliche Tätigkeit

Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg, soweit das AG ihn zur Zahlung von 465,06 EUR nebst Zinsen für außergerichtliche Tätigkeit gegenüber der Motorenherstellerin verurteilt hatte. Insoweit sei der Anspruch der Klägerin wegen des dolo-agit-Einwands (§ 242 BGB) nicht durchsetzbar.

Verletzung anwaltlicher Hinweis- und Aufklärungspflichten

Nach ständiger BGH-Rechtsprechung sei eine Anspruchsdurchsetzung ausgeschlossen, wenn der Gläubiger das Erlangte sofort wieder herausgeben müsste („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“). Voraussetzung sei, dass dem Schuldner ein durchsetzbarer Gegenanspruch in gleicher Höhe zusteht (BGH, Urt. v. 24.7.2025 – IX ZR 134/23, NJW 2025, 2840). Dies wäre hier nach Auffassung des LG der Fall. Dem Beklagten stehe ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 611, 675, 249 BGB wegen Verletzung anwaltlicher Hinweis- und Aufklärungspflichten zu (vgl. zur Beratungspflicht BGH, Urt. v. 16.9.2021 – IX ZR 165/19, NJW 2021, 3324). Bei Kenntnis einer Rechtsschutzversicherung müsse der Rechtsanwalt im Mandatsverhältnis nämlich davon ausgehen, dass der Mandant nur solche Tätigkeiten wünscht, deren Kosten – abgesehen vom Selbstbehalt – vom Versicherer gedeckt sind (vgl. u.a. OLG Nürnberg, Urt. v. 29.6.1989, 8 U 4078/88; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.5.2008 -, I-24 U 211/07; Beschl. v. 27.5.2010 – 24 U 211/09; OLG Celle, Urt. v. 19.3.2008 – 3 U 242/07: Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 27. Aufl. 2025, RVG § 1 Rn 333 f.). Dies entspreche auch der verständigen Auslegung der (Willens)Erklärungen des Mandanten und des Anwalts. Das Abwarten der Deckungszusage und ein gegebenenfalls gestuftes Vorgehen entspricht dem Interesse beider Parteien: Der Anwalt muss nicht tätig werden, solange keine Reaktion auf die Deckungsanfrage vorliegt, der Mandant hätte, wenn es bei der Einholung der Deckungszusage Schwierigkeiten gegeben hätte, selbst entscheiden können, ob er das Kostenrisiko eingeht (BGH, Urt. v. 14.2.2019 – IX ZR 203/18).

Diesel-Massenverfahren

In sog. Diesel-Massenverfahren sei zudem der Mandant über kostenverursachende Maßnahmen trotz unklarer Kostendeckung ausdrücklich aufzuklären und seine Zustimmung einzuholen. Zum einen bestehet in den sog. Diesel-Masseverfahren eine Gebührenempfindlichkeit des Mandanten (vgl. auch LG Rottweil, Urt. v. 30.7.2025 – 1 S 25/25). Zum anderen sei das Kostenrisiko des Mandanten in den sogenannten Diesel-Masseverfahren nicht unerheblich hoch.

Besonderheiten des Einzelfalls

Zudem kämen weitere Besonderheiten im konkreten Einzelfall hinzu, aus denen sich die Pflicht zur Aufklärung des Mandanten über das Kostenrisiko ergeben habe. Zum einen sei der Klägerin – nach ihrem eigenen Vortrag – klar gewesen, dass der rechtsschutzversicherte Mandant, möglichst keinen Rechtsstreit wünschte Zum anderen habe auch das Verhalten der Klägerin beim Beklagten den Eindruck erweckt, dass kein Kostenrisiko bestehe. Der Beklagte hat und durfte darauf vertrauen. So sei die außergerichtliche Tätigkeit an demselben Tag erfolgt, wie die Anfrage beim Rechtsschutzversicherer zur Deckung des vorgerichtlichen und gerichtlichen Verfahrens. Das parallele Vorgehen schaffe beim Mandanten gerade den Eindruck, dass für ihn überhaupt kein Kostenrisiko besteht und er auch nicht Gefahr läuft, im Falle einer rechtswidrigen Verweigerung durch seinen Rechtsschutzversicherer von den eigenen Anwälten verklagt zu werden. Weiter habe die Klägerin gerade auch gegenüber dem Beklagten mit einem nicht bestehenden Kostenrisiko geworben.

Vollmachtserteilung

Eine bloße Vollmacht(-serteilung) ersetze diese Aufklärung nicht. Der Beklagte habe durch deren Unterzeichnung nämlich nicht zu erkennen gegeben, dass er letztlich eine Aufklärung nicht erwartet hätte, weil er sie sonst nicht unterzeichnet hätte. Denn die Aufklärung hätte bereits im Zeitpunkt der Auftrags- und damit vor oder mit der Vollmachterteilung zu erfolgen gehabt.

Folgen der Verletzung der Aufklärungspflicht

Verstoße der Rechtsanwalt gegen seine Aufklärungspflicht, könne der Mandant Ersatz der ihm entstandenen Kosten verlangen. Dieser Anspruch seit dem Gebührenanspruch im Prozess als dolo-agit-Einwand entgegenzuhalten. Die Frage der endgültigen Deckung durch den Rechtsschutzversicherer sei im Innenverhältnis der Parteien ohne Bedeutung.

Stichentscheid

Die Berufung des Beklagten hat allerdings nur teilweise Erfolg, sofern das AG ihn zur Zahlung von 881,13 EUR nebst Zinsen für die Erstellung des Stichentscheids verurteilt hat. Denn der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von (noch) 702,72 EUR nebst Zinsen für die Erstellung des Stichentscheids nach §§ 611, 612, 675 BGB zu. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen.

Der Anspruch der Klägerin sei dem Grunde nach aufgrund der Anfertigung des Stichentscheids entstanden. Unstreitig habe der Beklagte die Klägerin mit der Erstellung beauftragt. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass in Diesel-Massenverfahren regelmäßig nur eine 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG anzusetzen ist.

Der Gegenstandswert für einen Stichentscheid umfasse das gesamte wirtschaftliche Kostenrisiko des Verfahrens. Der Gegenstandswert sei der Geldbetrag, nach dem sich die Höhe der Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit richte. In diese Berechnung stellt das LG neben den außergerichtlichen Gebühren auch die anfallenden Gerichtsgebühren sowie fiktive Sachverständigenkosten ein. Ebenso müssen die eigenen und die gegnerischen Anwaltskosten für ein mögliches gerichtliches Verfahren berücksichtigt werden. Das LG hat den Gegenstandswert des Stichentscheids danach auf 14.092,42 EUR festgesetzt. Die Kalkulation enthielt u.a. 10.000 EUR für mögliche gerichtliche Sachverständigenkosten. Als weitere Posten flossen 672 EUR Gerichtskosten nach Nr. 1210 VV GKG sowie 1.517,25 EUR für die gegnerischen Anwaltskosten ein.

Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von bis 16.000,– EUR, einer 1,3-fachen Gebühr sowie einer Auslagenpauschale und einer Umsatzsteuer von 16 % entstanden gemäß der Rechtslage bis zum 31.12.2020, die im Zeitpunkt der Erstellung des Stichentscheids Ende 2020 maßgeblich war, insgesamt Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.105,94 EUR (1,3-fache Gebühr Nr. 2300 VV-RVG 933,40 EUR, Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,– EUR und Umsatzsteuer 16 % 152,54 EUR). In Höhe von 403,22 EUR hatte der hinter dem Beklagten stehenden Rechtsschutzversicherer bereits erfüllt. Die Forderung war in dieser Höhe also erloschen (§ 362 BGB). Es verblieb damit noch ein Betrag von 702,72 EUR).

III. Bedeutung für die Praxis

Umfassend begründet

1. Das Urteil des LG ist mit rund 27 Seiten umfassend begründet. Es konnte daher hier nicht in allen Einzelheiten dargestellt werden. Wegen weiterer Ausführungen muss daher auf den Volltext verwiesen werden.

Aufklärungspflicht

2. Der Rechtsanwalt muss seine ggf. bestehende Aufklärungspflicht in den „Rechtsschutzfällen“ im Auge haben. Ein besonderes Aufklärungsbedürfnis entsteht i.d.R. bei einem gestuften Vorgehen oder wenn mehrere Handlungsoptionen zur Wahl stehen. Im Regelfallwird der Rechtsanwalt erst dann tätig werden dürfen, wenn entweder eine Deckungszusage der Versicherung vorliegt oder der Mandant das volle Kostenrisiko kennt und akzeptiert. Die notwendige Aufklärung muss sich dabei im Einzelnen auf das Entstehen und die voraussichtliche Höhe der gesetzlichen Gebühren beziehen.

Zulassung der Revision

3. Das LG hat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, allerdings beschränkt (zur Zulässigkeit BGH, Beschl. v. 23.5.2022 – V ZB 9/21) auf die Frage, ob die Kenntnis des Rechtsanwalts vom Bestehen einer Rechtsschutzversicherung des Mandanten bereits zu einer entsprechenden Aufklärungspflicht hinsichtlich bestehender Kostenrisiken und den daraus folgenden Schadensersatzanspruch führt, und auf den dolo-agit-Einwand. Die Beantwortung der Frage dient nach Auffassung des LG der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Fragestellung beschäftige – als Annex zu den Diesel-Hauptverfahren – die Amts- und Landgerichte in nicht unerheblichem Umfang, wobei die Fragestellung identisch ist und die Gerichte unterschiedlich Verfahren, wie die von der Klägerin vorgelegte Urteile zeigten (s. z.B. auch LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 11.0.2026 – 5 S 4125/25 – in Bezug auf die Ankündigung des Rechtsanwalts trotz fehlender Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung bereits außergerichtlich tätig zu werden, wobei er dem Beklagten zusagt, für den Fall, dass die Rechtsschutzversicherung berechtigt die Deckung verweigern würde, auf eine Gebührenabrechnung zu verzichten).

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg