
Es bleibt dahingestellt, ob zur Belehrung eines zeugnisverweigerungsberechtigten Kindes nach § 52 Abs. 2 und 3 StPO der Hinweis erforderlich ist, dass es trotz der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters zur Aussage nicht auszusagen braucht, sofern sich aus den Umständen der Vernehmung ergibt, dass sich der unterlassene Hinweis nicht auf das Vorstellungsbild des Kindes ausgewirkt hat.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Bild-Ton-Aufzeichnung der Vernehmung des Kindes
Das LG hat die Angeklagten wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen u.a. verurteilt. Das damals zehnjährige geschädigten Mädchen wurde in einem gegen seine Eltern geführten Ermittlungsverfahren als Zeugin richterlich nach § 58a Abs. 1 StPO vernommen. Das Sorgerecht war zuvor einem Amtsvormund übertragen worden. Vor der Vernehmung des Kindes belehrte die Ermittlungsrichterin diesen als gesetzlichen Vertreter des Kindes vorsorglich gem. § 52 Abs. 2 S. 1 StPO. Der gesetzliche Vertreter stimmte („vorsorglich“) der Vernehmung zu; zudem lag die schriftliche Zustimmung eines Ergänzungspflegers vor. Bei der sich anschließenden Vernehmung des Kindes war der Amtsvormund nicht im Vernehmungszimmer. Die Ermittlungsrichterin belehrte das Mädchen zunächst über seine Wahrheitspflicht. Anschließend versicherte sie sich durch Rückfragen über dessen Kenntnis davon, dass Gegenstand der Vernehmung auch seine Eltern („meine Mama, mein Papa und meine Stiefmutter“) sein würden. Anschließend erläuterte sie dem Kind: „Und deswegen … gibt’s noch was, was wichtig ist … wir wollen auch über Sachen sprechen, … wo eventuell deine Eltern bestraft werden könnten. Und es ist so, bei den Eltern oder jemand, der zur Familie gehört, muss man nichts sagen, also du kannst gerne heute mit mir sprechen …, aber du könntest auch sagen, du möchtest dis [sic] nicht. Okay?“ Die Zeugin machte anschließend Angaben zu den Tatvorwürfen, die das LG nach Einführung der Bild-Ton-Aufzeichnung der ermittlungsrichterlichen Vernehmung bei der Beweiswürdigung ergänzend zu den geständigen Angaben der Angeklagten verwertet hat. Die Revision der Angeklagten blieb erfolglos.
II. Entscheidung
Kein Beweisverwertungsverbot
Das LG habe die nach § 255a Abs. 2 StPO vernehmungsersetzend eingeführten Angaben der Zeugin zu Recht verwertet. Die Ermittlungsrichterin habe der von § 52 Abs. 3 S. 1 StPO vorgeschriebenen Belehrungspflicht entsprochen. Denn sie habe die Zeugin in kindgerechter Art und Weise darüber belehrt, dass sie überhaupt keine Angaben machen muss, weil die Vernehmung strafrechtliche Vorwürfe gegen ihre Eltern zum Gegenstand haben würde. Für die Belehrung von minderjährigen Zeugen enthalte das Gesetz keine weitergehenden Vorgaben (BGH, Urt. v. 14.12.2022 – 6 StR 340/21, NStZ 2024, 56, 57 = StRR 5/2023, 19 [Burhoff]). Es genüge, wenn die hinsichtlich der Art und Weise im Ermessen des Vernehmenden stehende Belehrung so klar ist, dass der Zeuge das Für und Wider seiner Entscheidung abwägen kann, wenn ihm unter Berücksichtigung seiner Verstandeskräfte klargemacht wird, dass das Gesetz ihm keine Aussage gegen seine Angehörigen zumutet (BGH, Urt. v. 1.6.1956 – 2 StR 27/56, BGHSt 9, 195, 197).
Keine fehlerhafte Belehrung
Im Ergebnis greife auch der Einwand nicht durch, die Ermittlungsrichterin hätte die Zeugin darüber belehren müssen, dass sie das Zeugnis ungeachtet der vorherigen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters verweigern dürfe. Eine solche über die gesetzlichen Pflichten hinausgehende Belehrung habe der BGH zwar für eine besondere Fallkonstellation verlangt, die mit der hier in Rede stehenden indes nicht vergleichbar ist: Dort erklärte die Mutter des als Zeuge in einem Verfahren gegen seinen Vater wegen des Verdachts der Unzucht mit einem Kind vernommenen knapp acht Jahre alten Mädchens in dessen Anwesenheit: „Das Kind soll aussagen“. Die zusätzliche Belehrungspflicht habe der BGH damit begründet, dass die Aufforderung zur Aussage durch seine anwesende Mutter in einem Kind den falschen Eindruck erwecken könne, Angaben machen zu müssen (BGH, Beschl. v. 19.9.1967 – 5 StR 456/67, BGHSt 21, 303, 306). Der Begründung nach habe der BGH aber nicht generell – also ungeachtet der Besonderheiten des Einzelfalls – über das Gesetz hinausgehende Belehrungspflichten bei minderjährigen Zeugen mit mangelnder Verstandesreife i.S.v. § 52 Abs. 2 S. 1 StPO verlangt. Vielmehr habe er lediglich unterstrichen, was schon bis dahin galt: Die Belehrung nach § 52 Abs. 3 StPO müsse dem Zeugnisverweigerungsberechtigten auch klar machen, dass das Gesetz ihm unter keinen Umständen zumutet, gegen seinen Angehörigen auszusagen (BGH, Urt. v. 1.6.1956 – 2 StR 27/56, BGHSt 9, 195, 197).
Hier zudem ohne Auswirkung
Der Senat könne offenlassen, ob er der darauf aufbauenden Rechtsprechung folgen könnte, wonach auch ohne jeden tatsächlichen Hinweis auf eine irrtümliche Annahme eines nach § 52 Abs. 3 S. 1 StPO belehrten Kindes, es werde eine Aussage von ihm erwartet, über die gesetzlich normierten Anforderungen hinaus stets derart belehrt werden muss (in diesem Sinne wohl BGH, Beschl. v. 19.8.1983 – 1 StR 445/83, NStZ 1984, 43; Urt. v. 27.1.1970 – 1 StR 591/69, BGHSt 23, 221, 223; Urt. v. 14.12.2022 – 6 StR 340/21, NStZ 2024, 56, 57). Denn selbst einen Belehrungsverstoß unterstellt, hätte sich der unterlassene Hinweis hier nicht auf das Vorstellungsbild des Mädchens ausgewirkt. Die Ermittlungsrichterin habe das Kind gem. § 168e StPO getrennt von den Anwesenheitsberechtigten vernommen. Der Amtsvormund des Kindes habe das Vernehmungszimmer daher vor Vernehmungsbeginn verlassen. Zwar habe er zuvor seine Zustimmung zur Vernehmung erklärt. Erst danach und mithin in Abwesenheit des Amtsvormundes habe die Ermittlungsrichterin das Mädchen mit dem Vernehmungsgegenstand vertraut gemacht und ihm durch eine kindgerechte Belehrung deutlich vor Augen geführt, dass es allein darüber entscheiden kann, ob es gegen seine Eltern aussagen wolle. Angesichts dessen sei es ausgeschlossen, dass die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters das Mädchen bei seiner Entscheidung auszusagen beeinflusst und es sich deswegen zur Aussage verpflichtet gefühlt haben könnte. Das LG habe daher zu Recht kein Beweisverwertungsverbot angenommen (für unterlassene „qualifizierte“ Belehrungen von Beschuldigten BGH, Beschl. v. 13.11.2021 – 3 StR 410/20, NStZ 2021, 431, 432).
Beruhen wäre fraglich
Es komme danach nicht mehr darauf an, ob das Urteil auf den Angaben der Zeugin beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Das LG habe sich in erster Linie auf die geständigen Angaben der Angeklagten und andere Beweismittel gestützt. Die Angaben der Zeugin habe das LG hingegen lediglich ergänzend zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit des Geständnisses herangezogen.
III. Bedeutung für die Praxis
Vom Ergebnis her betrachtet
Der BGH verlangt in ständiger Rechtsprechung, dass die ermittlungsrichterliche Vernehmung eines Kindes nur dann verwertet werden darf, wenn es dabei ordnungsgemäß gem. § 52 Abs. 2 und 3 StPO belehrt wurde, wozu nach dieser Rechtsprechung auch gehört, dass das Kind darauf hingewiesen wird, dass es sein Recht auf Verweigerung des Zeugnisses auch ungeachtet der durch den gesetzlichen Vertreter erteilten Zustimmung ausüben kann (Nw. oben). Von dieser Linie weicht der 5. Senat in diesem Fall ab und stellt auf das anhand der objektiven Umstände ermittelte Vorstellungsbild des Kindes ab, wenn ein solcher Hinweis nicht erfolgt ist. Ein insoweit „möglicher“ Belehrungsverstoß soll deshalb hier nicht durchschlagen. Dieses Abstellen auf das verobjektivierte Vorstellungsbild des Kindes ist zweifelhaft, da die Anforderungen an Belehrungen zur Rechtssicherung aus gutem Grund in aller Regel formal ausgestaltet sind und nicht auf das Vorstellungsbild des Vernommenen abstellen. Zum anderen kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich eine solche Betrachtungsweise auch auf andere Belehrungspflichten übertragen lassen würden. Es hat den Anschein, als habe der 6. Senat trotzdem auf jeden Fall das tatrichterliche Urteil halten wollen. Vom Ergebnis her betrachtet wäre das hier durchaus nachvollziehbar. Es hätte aber eingedenk der genannten Rechtsprechung näher gelegen, hier wohlbegründet ein Beruhen des Urteils auf dem Fehler abzulehnen. Zum Schwur wäre es gekommen, wenn die über § 255a StPO eingeführte Aussage des Kindes hier das einzige Beweismittel zur Überführung der Angeklagten gewesen wäre.