
Zur Wirksamkeit einer Berufungseinlegung durch einen Vertreter des Verteidigers. (Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Berufungseinlegung durch den Vertreter des Verteidigers über dessen beA
Das AG hat den Angeklagten am 28.7.2025 verurteilt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt. Die anwaltliche Berufungsschrift wurde am 4.8.2025 über das beA von Rechtsanwalt R 2 übermittelt, der allgemeiner Vertreter (§ 53 BRAO) der Wahlverteidigerin Rechtsanwältin R 1 (nachfolgend: Verteidigerin) ist. Die Berufung wurde unter dem Briefkopf der Anwaltskanzlei R 1 eingelegt, in dem Rechtsanwalt R 2 – mit dem Zusatz „Freier Mitarbeiter für Zivilrecht“ – neben der Verteidigerin namentlich genannt ist. Unterhalb der Grußformel heißt es: „iV. Rechtsanwalt R 2 R 1 Rechtsanwältin Fachanwältin für Strafrecht“.
Verwerfung der Berufung als unzulässig
Das LG hat die Berufung des Angeklagten wegen nicht formgerechter Einlegung als unzulässig verworfen. In dem vorliegenden Vertretungsfall habe zwar der Vertreter, Rechtsanwalt R 2, die von der Verteidigerin einfach signierte und über sein Anwaltspostfach übersandte Berufungsschrift zusätzlich einfach signiert unter Beifügung des Zusatzes „i.V.“, jedoch ohne klarzustellen, dass er eine Verantwortung für den Inhalt des Schriftstücks übernehme und eine auf ihn ausgestellte Vollmacht des Angeklagten vorliege. Dies genüge den Anforderungen der §§ 314 Abs. 1, 32d Satz 2, 32a Abs. 3 StPO nicht. Die bloße Berechtigung zur Erteilung einer Untervollmacht im Rahmen des Wahlmandats sei nicht ausreichend; die tatsächliche Erteilung einer Untervollmacht werde schon nicht konkret behauptet. Es sei auch nicht ersichtlich, dass Rechtsanwalt R 2 die Mitverantwortung für den von seiner Verteidigerkollegin verfassten und verantworteten Schriftsatz übernommen habe. Dies gelte unabhängig von seiner Stellung als allgemeiner Vertreter gemäß § 53 BRAO.
Dagegen den Beschluss hat der Angeklagte mit Schriftsatz seiner Verteidigerin sofortige Beschwerde eingelegt und unter erneuter Berufungseinlegung hilfsweise beantragt, ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Berufung zu gewähren. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
II. Entscheidung
Sofortige Beschwerde erfolgreich
Die Übermittlung der von der Verteidigerin und ihrem allgemeinen Vertreter einfach signierten Berufungsschrift vom 4.8.2025 über dessen besonderes elektronisches Anwaltspostfach genügt nach Ansicht des OLG den gesetzlichen Formvorgaben (§ 314 Abs. 1 i.V.m. §§ 32d Satz 2 Nr. 1, 32a Abs. 3 StPO).
Formvorschriften für Berufungseinlegung …
Die Berufung müsse bei Einlegung durch einen Verteidiger oder Rechtsanwalt als elektronisches Dokument übermittelt werden (§ 32d Satz 2 Nr. 1 StPO). Die Übermittlung als elektronisches Dokument setze nach § 32a Abs. 3 StPO voraus, dass das Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist oder aber – alternativ (BT-Drucks 18/9416 S. 45) – von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Ein sicherer Übermittlungsweg in diesem Sinne sei gemäß § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO a.F. (§ 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 StPO n.F.) die Übersendung über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach nach §§ 31a, 31b BRAO. In diesem Fall genüge eine einfache Signatur des elektronischen Dokuments und bedürfe es keiner qualifizierten elektronischen Signatur. Eine einfache Signatur sei die maschinenschriftliche Anbringung des bürgerlichen Namens der Person, die den Schriftsatz verantwortet, unterhalb des Textes in dem betreffenden Dokument (BGH, Beschl. v. 3.5.2022 – 3 StR 89/22). Im Fall einer einfachen Signatur und Übertragung des Dokuments über das besondere elektronische Anwaltspostfach als sicherem Übermittlungsweg müsse der Verteidiger oder Rechtsanwalt, dessen Name als Signatur in dem Schriftsatz als verantwortende Person aufgeführt ist, selbst die Einreichung vornehmen; bei einer Übermittlung über das beA müsse die Übertragung mithin über das Postfach dieses Verteidigers oder Rechtsanwalts erfolgen und zudem dieser selbst der tatsächliche Versender sein (BGH, Beschl. v. 4.10.2023 – 3 StR 292/23; v. 24.1.2023 – 6 StR 466/22; v. 18.10.2022 – 3 StR 262/22; v. 3.5.2022 – 3 StR 89/22).
… sind beachtet
Diesen Anforderungen sei Genüge getan. Dies wäre zwar für sich genommen nicht der Fall, soweit die Verteidigerin die Berufungsschrift vom 4.8.2025 einfach signiert habe, jedoch nicht selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht habe. Anders verhält es sich jedoch in Verbindung mit der einfachen Signatur von Rechtsanwalt R 2, über dessen Postfach die Berufungsschrift übertragen worden sei. Diesbezüglich sei durch die anwaltliche Versicherung der Verteidigerin glaubhaft gemacht, dass sie ihn wegen ihrer Kanzleiabwesenheit am Tag des Fristablaufs mit der Berufungseinlegung beauftragt habe. Die Befugnis zur Erteilung einer Untervollmacht habe ihr nach der in der Akte befindlichen Vollmacht des Angeklagten vom 4.7.2025 zugestanden.
Bestellter Vertreter
Mangels Bestellung zur Pflichtverteidigerin fehle es an einer Niederlegung des Wahlmandats, mit der die Vollmacht erloschen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2022 – 5 StR 202/21). Rechtsanwalt R 2 sei zudem der von der Verteidigerin nach § 53 BRAO bestellte Vertreter. Für diesen sehe § 54 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAO vor, dass ihm die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zustehen, den er vertrete, und er in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig werde. Das Vertretungsverhältnis habe Rechtsanwalt R 2 durch die Ergänzung seiner einfachen Signatur um den Zusatz „i.V.“ offengelegt. Anders als der Zusatz „i.A.“ bringe der verwandte Zusatz „i.V.“ vor der Unterschrift eines postulationsfähigen Rechtsanwalts zum Ausdruck, der Rechtsanwalt wolle die Verantwortung für den von ihm unterzeichneten Schriftsatz übernehmen. Für einen Rechtsanwalt verstehe es sich im Zweifel von selbst, mit seiner Unterschrift auch eine entsprechende Verantwortung für einen bestimmenden Schriftsatz zu übernehmen und nicht lediglich – wie bei der Hinzufügung des Zusatzes „i.A.“ – als Erklärungsbote tätig zu werden (BGH, Urt. v. 24.9.2019 – XI ZR 451/17, NJW 2020, 618 m.w.N.). Durch die Anfügung der einfachen Signatur der Verteidigerin werde überdies zum Ausdruck gebracht, dass diese die vertretene Rechtsanwältin ist. Bei dieser Sachlage bestehe kein Zweifel, dass Rechtsanwalt R 2 zur Einlegung der Berufung für den Angeklagten berechtigt gewesen sei und bei der Rechtsmitteleinlegung als dieser verantwortender Rechtsanwalt aufgetreten sei.
Kein Widerspruch zur vorliegenden Rechtsprechung
Aus der vom LG herangezogenen Rechtsprechung ergebe sich keine abweichende Beurteilung.
Handlung als allgemeiner Vertreter nach § 53 BRAO als auch mit Untervollmacht
Anders als in den vom BGH entschiedenen Fallgestaltungen (BGH, Beschl. v. 4.10.2023, 24.1.2023, 18.10.2022 und 3.5.2022) seit Rechtsanwalt R 2, der das elektronische Dokument aus seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach übermittelt und zusätzlich zu der Verteidigerin einfach signiert hat, sowohl als ihr allgemeiner Vertreter nach § 53 BRAO als auch – über die ihm von der Verteidigerin wirksam erteilte Untervollmacht – als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden.
BayObLG, Beschl. v. 19.1.2023 – 207 StRR 2/23
Dem Beschluss des BayObLG v. 19.1.2023 (207 StRR 2/23) habe zwar – wie hier – eine Übermittlung aus dem beA des gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 BRAO bestellten Vertreters des Verteidigers zugrunde gelegen. Der weitere Sachverhalt weiche jedoch insoweit entscheidend vom vorliegenden Sachverhalt ab, als die dortige Revisionsbegründung vom Verteidiger unterzeichnet und von seinem bestellten Vertreter qualifiziert elektronisch signiert worden sei, während die Berufungsschrift vom 4.8.2025 hier von der Verteidigerin und ihrem Vertreter unter Offenlegung des Vertreterhandelns einfach signiert sei.
III. Bedeutung für die Praxis
Zutreffend
1. Eine weitere Entscheidung zur Wirksamkeit eines über das beA eingelegten Rechtsmittels. M.E. hat das OLG die Frage der Wirksamkeit überzeugend gelöst und deutlich auf die Abweichungen zu den vorliegenden Entscheidungen zur (Un-)Wirksamkeit einer durch einen Vertreter eingelegten Rechtsmittels hingewiesen.
Wiedereinsetzung
Das OLG weist im Beschluss zusätzlich darauf hin, dass, wenn die Frage einer form- und mithin fristgerechte Berufungseinlegung zu verneinen wäre, das Vorbringen der Verteidigerin Anlass geboten hätte, auch ohne Antrag des Angeklagten (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO) über die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Berufungseinlegungsfrist zu entscheiden. Dies entspreche den Vorgaben des BayObLG im Beschl. v. 19.1.2023 (207 StRR 2/23). Die Verteidigerin habe nämlich in ihrem Schriftsatz vom 26.11.2025 – auf den erstmals unmissverständlich an sie gerichteten Hinweis des LG vom 25.11.2025 – dargelegt, dass und aus welchen Gründen sie die Berufung für zulässig eingelegt halte. Soweit das Landgericht ungeachtet dessen von einer nicht form- und mithin nicht fristgerechten Berufungseinlegung ausgeht, beruhe das Fristversäumnis allein auf einer unzutreffenden rechtlichen Einschätzung der Verteidigerin, die dem Angeklagten nach den vorgenannten Grundsätzen nicht zuzurechnen sei. Das LG habe die Berufung des Angeklagten gemäß § 322 StPO verworfen, ohne dass die angefochtene Entscheidung erkennen lässt, inwieweit es die Gewährung einer Wiedereinsetzung von Amts wegen erwogen habe.