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Fachbeiträge Archive - Anwaltspraxis Magazin

Besonders schwere Vergewaltigung

Ein Nagelknipser, der gegen den Widerstand des Opfers in den Anus eingeführt wird, ist ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB. (Leitsatz des Verfassers) BGH, Urt. v. 4.3.2026 – 6 StR 448/25 I. Sachverhalt Einführen eines Nagelknipsers in den Anus Der zur Tatzeit 17-jährige

Ein Nagelknipser, der gegen den Widerstand des Opfers in den Anus eingeführt wird, ist ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB.

(Leitsatz des Verfassers)

BGH, Urt. v. 4.3.20266 StR 448/25

I. Sachverhalt

Einführen eines Nagelknipsers in den Anus

Der zur Tatzeit 17-jährige Angeklagte teilte sich in einer intensivpädagogischen Wohngruppe ein Zimmer mit dem 14 Jahre alten S. Der Angeklagte und der ebenfalls in der Wohngruppe lebende anderweitig verfolgte Sch fassten am Tattag spontan den Entschluss, S durch das anale Einführen eines Nagelknipsers zu demütigen. Während Sch den Geschädigten festhielt, zog der Angeklagte ihm Hose und Unterhose herunter und stieß ihn auf das Bett. Sch „umschlang“ den sich wehrenden Geschädigten von hinten und zog dessen Beine in Höhe der Kniekehlen in Richtung seines Kopfes. Der Angeklagte führte sodann absprachegemäß einen zwischenzeitlich von ihm mittels Creme eingefetteten Nagelknipser für mehrere Sekunden anal ein, wodurch der Geschädigte Schmerzen erlitt und in psychischen Stress geriet.

Keine Verurteilung durch das LG wegen besonders schwerer Vergewaltigung

Das LG hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung verurteilt. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie erstrebt eine Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

II. Entscheidung

Besondere Erniedrigung

Auf der Grundlage der Feststellungen erweise sich insbesondere die Wertung der Jugendkammer als rechtsfehlerfrei, wonach der Angeklagte den Geschädigten durch eine an ihm vorgenommene, dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlung besonders erniedrigte (§ 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB). Zu den besonders erniedrigenden beischlafähnlichen Handlungen gehören nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut regelmäßig diejenigen sexuellen Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden seien (vgl. st.Rspr.; u.a. BGH, Urt. v. 22.1.2025 – 6 StR 387/24). Diese besonders intensive Begehungsweise erfasse neben dem Anal- und Oralverkehr auch eine Penetration mittels anderer Körperglieder sowie das Eindringen mit Gegenständen in Vagina und Anus (vgl. BGH, Beschl. v. 14.11.2018 – 2 StR 419/18, StV 2019, 536), denen die gleichen belastenden und erniedrigenden Wirkungen zukommen.

Hieran gemessen würden die Urteilsgründe die Voraussetzungen des vertypten Strafschärfungsgrundes gemäß § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB tragen. Gerade die erzwungene Stellung des Geschädigten belegt, dass der Angeklagte diesen zum bloßen Objekt sexueller Willkür herabgewürdigt habe. Die festgestellte Tathandlung weise auch die erforderliche Ähnlichkeit der mit dem Eindringen in den Körper des Geschädigten verbundenen sexuellen Handlung mit dem Beischlaf auf. Bei einem Eindringen mit einem anderen Körperglied oder aber einem Gegenstand sei die Beischlafähnlichkeit vor allem an dem Gewicht der Rechtsgutverletzung zu messen. Entscheidend sei, dass das Ausmaß der insoweit zu besorgenden Rechtsgutverletzung mit einem Beischlaf vergleichbar sei und diese Rechtsgutverletzung von einem Eindringen in den Körper herrühre (vgl. BGHSt 59, 263, 270). Die festgestellte gewaltsam erzwungene anale Penetration mit dem Schneidwerkzeug weise das notwendige äquivalente Belastungsgewicht für das geschützte Rechtsgut auf. Zwar habe die sexuelle Handlung nicht auf ein primäres Geschlechtsorgan des Tatopfers abgezielt. Insbesondere aber das äußere Erscheinungsbild der Tathandlung, namentlich die erzwungene Stellung bei entblößtem Intimbereich, belege die Ähnlichkeit der sexuellen Handlung mit dem Beischlaf.

Besonders schwere Vergewaltigung?

Die Ablehnung einer Verurteilung auch wegen besonders schwerer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB halte hingegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift setze voraus, dass der Täter bei der Vergewaltigung eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwende. Der Begriff des gefährlichen Werkzeugs i.S.v. § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB umfasse jeden beweglichen Gegenstand, mit dem, gleich auf welche Weise, auf den Körper des Tatopfers eingewirkt werden könne (vgl. BGH NStZ 2015, 213, 214) und der nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner (auch zweckwidrigen) Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. BGH NStZ 2002, 594; NStZ 2015, 213, 214). Dabei sei mit einer erheblichen Verletzung eine nach Dauer oder Intensität gravierende, jedenfalls nicht nur ganz leichte Verletzung oder Gesundheitsschädigung gemeint (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.2014 – 2 StR 275/13). Die Gefährlichkeit des Tatmittels kann sich gerade daraus ergeben, dass ein Gegenstand bestimmungswidrig gebraucht wird.

Anales Einführen von Gegenständen

Gemessen hieran sei unter dem Qualifikationstatbestand etwa gefasst das anale Einführen eines fünf Zentimeter langen Flaschenhalses (vgl. BGH, Beschl. v. 13.8.2024 – 5 StR 270/24), eine überraschende und kraftvolle anale Penetration mit einem Dildo (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2018 – 5 StR 179/18), mit einem Gartenschlauch (vgl. – zu § 176a Abs. 2 Nr. 1 a.F. – BGH, Urt. v. 5.5.2022 – 3 StR 481/21, NStZ- RR 2022, 244, 245) oder mit einem Analplug (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2009 – 2 StR 446/09, NStZ 2010, 389); ebenso seien bewertet die vaginale Penetration mit Steinen (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2024 – 5 StR 445/23) oder eine solche mittels einer 16 Zentimeter langen Metallfigur (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2000 – 4 StR 464/00, BGHSt 46, 225, 226, 228). Hingegen sei die Werkzeugqualität mangels näherer Hinweise zur Beschaffenheit des Tatobjekts abgelehnt bei einem unbekannten Gegenstand, der in der Vagina – einer sich nicht wehrenden Geschädigten – aufgepumpt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2024 – 2 StR 51/24).

Anal eingeführter Nagelknipser als gefährliches Werkzeug

Auf der Grundlage erweise sich der eingesetzte Nagelknipser als gefährliches Werkzeug. Nach den Feststellungen habe es sich um ein zum Kürzen von Hand- oder Fußnägeln geeignetes stabiles Schneidwerkzeug gehandelt. Dieses sei gegen den körperlichen Widerstand des Geschädigten in dessen besonders verletzlichen Analkanal eingeführt worden und sei zumindest kurzzeitig dort stecken geblieben. Auch ohne nähere Feststellungen zu einer etwaigen Scharfkantigkeit sei dieser Einsatz geeignet, eine erhebliche Körperverletzung herbeizuführen. Diese Eignung sei hier auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass möglicherweise ein kleines, eingefettetes Schneidwerkzeug zuvorderst mit dem Handgriff eingeführt worden sei. Das dynamische Tatgeschehen sei für den Angeklagten nicht vollständig beherrschbar gewesen. Der Geschädigte habe sich gewehrt und sich trotz der unternommenen Fixierung durch den gesondert Verfolgten bewegt. Damit habe die Gefahr bestanden, dass der Analkanal verletzt wird, insbesondere Gewebe, Schleimhäute und Nervenbahnen beschädigt werden und es in der Folge zu Wundinfektionen mit möglicherweise dauerhafter Schädigung des Schließmuskelbereichs kommt. Eingedenk dieses Tatbildes seien nähere Feststellungen zur Beschaffenheit des Nagelknipsers und zur Frage, mit welcher Seite der Angeklagte das Schneidwerkzeug zuerst einführte, entbehrlich.

Der Erfüllung der Qualifikation stehe nicht entgegen, dass das gefährliche Werkzeug nicht als Nötigungsmittel eingesetzt worden sei. Ausreichend sei der Einsatz als Werkzeug bei der sexuellen Handlung (vgl. st. Rspr., u.a. BGH, Beschl. v. 12.12.2000 – 4 StR 464/00, BGHSt 46, 225, 228; v. 22.6.2004 – 4 StR 135/04, NStZ 2005, 35).

III. Bedeutung für die Praxis

Zutreffend

Dass die Entscheidung in beiden vom BGH behandelten Punkten zutreffend ist, liegt m.E. auf der Hand. Daneben lag dann auch noch eine gefährliche Körperverletzung durch Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs und wegen gemeinschaftlicher Begehung mit einem Beteiligten gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, 25 StGB vor. Der BGH hat daher den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO geändert. Folge war, dass der Strafausspruch aufzuheben war, da der BGH nicht ausschließen konnte, dass die Jugendkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine höhere Einheitsjugendstrafe gegen den Angeklagten verhängt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO).

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg