
Grundlage des Billigkeitsunterhalts sind elternbezogene Gründe. Dies ist in § 1570 Abs. 2 BGB für den geschiedenen Elternteil speziell geregelt, ist aber auch bei § 1615 Abs. 1 BGB möglich. Denn die Frist, innerhalb der von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann, verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Zumutbarkeit von Erwerbstätigkeit
Maßgeblich sind dabei Umstände, die unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kindererziehung und Erwerbstätigkeit relevant sind. Dies hat Konsequenzen für die Entscheidung, wann und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Die Verlängerung über drei Jahre hinaus hängt gem. § 1615l Abs. 2 S. 4 BGB von einer Billigkeitsabwägung ab, bei der alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (§ 1615l Abs. 2 S. 3 bis 5 BGB).
Relevant ist dabei vor allem der konkret erforderlicher Betreuungsumfang (vorhandene Betreuungsmöglichkeiten, Freizeitaktivitäten am Nachmittag etc.).
Betreuungsbedürftigkeit des Kindes
Kinder sind auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres zunächst noch voll betreuungsbedürftig, es geht zunächst nur darum, ob und inwieweit das Kind persönlich von einem Elternteil oder fremd betreut werden kann und muss, also z.B. in einer Kindertagestätte, einem Hort oder durch eine Tagesmutter (So OLG Hamm v. 24.2.2023 – II-7 UF 68/22, NZFam 2024, 177). Da kein abrupter Wechsel erfolgen solle, könne lediglich mit Rücksicht auf den Entwicklungsstand des Kindes ein gestufter Übergang zur vollen Erwerbstätigkeit verlangt werden. Auch solle eine überobligatorische Belastung des Elternteils außerhalb der Zeiten der Fremdbetreuung vermieden werden.
Spezielle kindbezogene Gründe wie Krankheit oder Behinderung (OLG Frankfurt v. 2.5.2019 – 2 UF 273/17, FamRZ 2019, 1611) oder Entwicklungsverzögerung sind ebenfalls von Bedeutung.
Geschützt wird dabei auch besonders das Vertrauen in die Gestaltung der Kinderbetreuung; so in der Praxis bei einer auf Dauer angelegter Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Kinderwunsch.
Nicht relevant sind dagegen rein persönliche Gründe und eigene berufliche Interessen, wie z.B. die Wiederaufnahme des Studiums (BGH FamRZ 2015, 1369). Denn es besteht kein Vorrang der gewünschten persönlichen Betreuung vor der Fremdbetreuung!
Darlegungs- und Beweislast bei der Unterhaltsberechtigten
Die Unterhaltsberechtigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus. Hierzu muss sie zunächst darlegen und beweisen, dass keine kindgerechte Einrichtung für die Betreuung des gemeinsamen Kindes zur Verfügung steht oder dass aus besonderen Gründen eine persönliche Betreuung erforderlich ist. Auch Umstände, die aus elternbezogenen Gründen zu einer eingeschränkten Erwerbspflicht und damit zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts führen können, hat die Unterhaltsberechtigte darzulegen und zu beweisen (OLG Frankfurt FamRZ 2019, 1611; BGH FamRZ 2012, 1040 Rn 20; BGH FamRZ 2009, 1391 Rn 20, BGH FamRZ 2008, 1739 Rn 97).
Ein Auszug aus der eBroschüre Viefhues, Praktische Unterschiede zwischen Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft, 1. Auflage 2026, S.8
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