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Fachbeiträge Archive - Anwaltspraxis Magazin

Dienstwagen/Dienstrad und Mindestlohnproblematik – arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Einordnung

Die Überlassung von Dienstwagen und Diensträdern (Jobrad/Fahrradleasing) ist in der Praxis verbreitet. In arbeitsrechtlicher Hinsicht wirft dies die zentrale Frage auf, ob und inwieweit Sachbezüge den gesetzlichen Mindestlohn erfüllen bzw. in dessen Berechnung einfließen können. Flankierend sind so

Die Überlassung von Dienstwagen und Diensträdern (Jobrad/Fahrradleasing) ist in der Praxis verbreitet. In arbeitsrechtlicher Hinsicht wirft dies die zentrale Frage auf, ob und inwieweit Sachbezüge den gesetzlichen Mindestlohn erfüllen bzw. in dessen Berechnung einfließen können. Flankierend sind sozialversicherungsrechtliche Fragen der Entgeltqualifikation, -bewertung und Beitragsberechnung zu klären, insbesondere bei Entgeltumwandlungskonzepten. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur beitragsrechtlichen Behandlung von Firmenwagen und die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 107 Abs. 2 GewO bilden dabei die dogmatischen Fixpunkte.

I.

Rechtlicher Rahmen

Der Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn ist ein eigenständiger gesetzlicher Anspruch, der neben arbeits- oder tarifvertragliche Entgeltabreden tritt. Maßgeblich ist die Erfüllung in der monatlichen Abrechnungsperiode; der Anspruch ist erfüllt, wenn die gezahlte Bruttovergütung im Kalendermonat mindestens der Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden multipliziert mit dem gesetzlichen Stundensatz entspricht. Für die Anrechnung einzelner Entgeltbestandteile auf den Mindestlohn gilt das Kriterium der funktionalen Gleichwertigkeit (Funktionsäquivalenz): Nur Entgeltzahlungen, die ihrem Zweck nach die mit dem Mindestlohn abzugeltende Normalleistung entlohnen und dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben, erfüllen den Mindestlohn. Zuschläge/Leistungen für besondere Erschwernisse sind regelmäßig nicht mindestlohnwirksam.

§ 107 Abs. 2 Satz 5 GewO begrenzt die Verrechnung von Sachbezügen mit der Entgeltzahlung auf den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens. Ziel ist es, sicherzustellen, dass Arbeitnehmer im Abrechnungszeitraum über ein Mindesteinkommen in Geld zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügen, und eine Inanspruchnahme von Sozialleistungen wegen Sachbezugsersatz zu vermeiden.

Nach § 14 Abs. 1 SGB IV gehören auch Sachbezüge aus einer Beschäftigung zum Arbeitsentgelt; bei Entgeltumwandlung besteht die beitragsrechtliche Entgeltbasis aus dem reduzierten Barlohn zuzüglich des (bewerteten) Sachbezugs. Für die Bewertung von Kfz-Überlassungen hat das BSG die Anknüpfung an § 8 Abs. 2 EStG (1 %- Regel, 0,03 %-Zuschlag) akzeptiert; Formvorgaben für die arbeitsvertragliche Entgeltumwandlung sieht das Beitragsrecht nicht vor.

II.

Dienstwagen/Dienstrad als Sachbezug – Mindestlohn und § 107 GewO

Der Mindestlohnanspruch wird – seinem Regelungszweck entsprechend – grundsätzlich durch Geldleistungen erfüllt, die der Arbeitnehmer als Gegenleistung für die Normalarbeitsleistung erhält und die ihm endgültig verbleiben. Sachbezüge stellen keine Geldzahlung dar; die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung misst die Erfüllungswirkung dem Grunde nach Geldleistungen bei, die funktional gleichwertig sind und endgültig verbleiben (z.B. monatlich gezahlte, vorbehaltlose anteilige Sonderzahlungen). Sachbezüge wie Privatnutzung eines Dienstwagens oder Überlassung eines Dienstrads sind daher typischerweise nicht geeignet, den Mindestlohn zu „erfüllen“. Sie sind in aller Regel nicht mindestlohnwirksam.

Selbst wenn die Entgeltstruktur (Barlohn zzgl. Sachbezug) insgesamt oberhalb des Mindestlohns liegt, darf der Arbeitgeber den Barlohn durch Verrechnung/Nutzungsentgelt für den Sachbezug nicht so weit mindern, dass der Arbeitnehmer unterhalb der pfändungsfreien Nettoeinkommensgrenzen fällt. Hierzu hat das BAG bereits im Urt. v. 31.5.2023 – 5 AZR 273/22 – festgehalten, dass die Bewertung des Sachbezugs unter Rückgriff auf steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bewertungsmaßstäbe zu erfolgen hat. Der pfändbare Anteil ist nach §§ 850 ff. ZPO auf Nettoeinkommensbasis zu bestimmen. Diese Leitlinien konkretisieren die arbeitsrechtliche Schranke für „Gehaltsabzüge“ wegen Sachbezug.

In der Praxis wird die Dienstradüberlassung häufig via Entgeltumwandlung ausgestaltet. Arbeitsrechtlich sind Widerrufs-/Störfallklauseln (z.B. Krankengeldbezug, Elternzeit, Pfändung) verbreitet; Gerichte haben Abzugs- und Aufrechnungsmechaniken bei Störfällen überprüft und – bei klarer vertraglicher Grundlage und Beachtung der Pfändungsgrenzen – bestätigt. Die reine Verlagerung der Leasingrate in Nettoabzüge darf jedoch weder § 107 Abs. 2 GewO unterlaufen noch den Mindestlohnschutz entleeren.

III.

Sozialversicherung

Dem Verfahren lag eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung zugrunde. Zwei Arbeitnehmer waren bei einem Unternehmen in Teilzeit beschäftigt. Die vereinbarte Vergütung bestand im Wesentlichen in der Überlassung eines Firmenwagens, der auch privat genutzt werden durfte. Nur soweit das vereinbarte Entgelt den Fahrzeugwert überstieg, wurde ein Geldbetrag ausgezahlt.

Das BSG stellt in der Entscheidung klar, dass der gesetzliche Mindestlohn nicht durch die Überlassung eines Firmenwagens erfüllt wird. Der Mindestlohn entsteht als eigenständiger Geldanspruch; mit seiner Entstehung werden darauf Sozialversicherungsbeiträge fällig. Bereits gezahlte Beiträge auf den geldwerten Vorteil der Pkw-Privatnutzung kompensieren diese Beitragspflicht nicht. Etwaige Überzahlungen im Verhältnis zur vertraglich vereinbarten Vergütung sind zivilrechtlich zwischen den Vertragsparteien rückabzuwickeln, berühren aber die Rechtmäßigkeit der Beitragsnachforderung nicht. Der Senat schließt damit an das Entstehungsprinzip der Beitragsbemessung an, wonach auf das arbeitsrechtlich geschuldete Entgelt abzustellen ist – unabhängig von der Art und Weise seiner Erfüllung.

Diese Rechtsprechung ist auf die Überlassung eines Dienstrades (und auch sonstiger Sachleistungen) zu übertragen. Gerade aufgrund der insoweit häufig angewandten Entgeltumwandlung für die Zurverfügungstellung eines solchen Rades sind die durch das Bundessozialgericht aufgestellten Regeln zu beachten.

IV.

Fazit

Dienstwagen/Dienstrad sind als Sachbezüge arbeits- und sozialversicherungsrechtlich anerkannt, aber nicht geeignet, den gesetzlichen Mindestlohn zu „erfüllen“; maßgeblich bleibt die Geldzahlung pro Abrechnungsmonat. Entgeltumwandlungsmodelle sind beitragsrechtlich zulässig, wenn arbeitsrechtlich wirksam vereinbart; die Beitragsbemessung berücksichtigt dann den reduzierten Barlohn zuzüglich bewertetem Sachbezug. Parallel sind die Schranken des § 107 Abs. 2 GewO strikt zu beachten, um den in Geld auszuzahlenden Mindestschutz sicherzustellen.

Nachdem auch das Bundessozialgericht festgestellt hat, dass die Leistung von Sachbezügen den Mindestlohn Anspruch nicht erfüllt und hieraus ableitet, dass die auf den Sachbezug geleisteten Sozialversicherungsbeiträge nicht zur Erfüllung der Beitragspflicht für das mindestlohnpflichtige Entgelt führen, kann eine fehlerhafte Behandlung des Sachbezuges auch noch nach langer Zeit zu erheblichen zusätzlichen Beitragspflichten führen. Eine genaue Prüfung ist deshalb bereits bei Gewährung der Sachleistung erforderlich.

Markus Pillok, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln, pillok@michelspmks.de