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Fachbeiträge Archive - Anwaltspraxis Magazin

Gegenstandswert im Verfahren der Rechtswegverweisung

Da in Beschwerdeverfahren der Rechtswegzuständigkeit keine wertabhängigen Gerichtsgebühren festgesetzt werden, bedarf es der gesonderten Festsetzung eines Gegenstandswerts. Das OVG Lüneburg hält einen Wert in Höhe eines Drittels der Hauptsache für angemessen.

§ 17a Abs. 4 S. 2 GVG; §§ 23 Abs. 2, 33 Abs. 1 RVG

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren gegen eine Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 4 S. 2 GVG ist auf Antrag gem. § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen und bemisst sich nach einem Bruchteil i.H.v. einem Fünftel bis einem Drittel des Hauptsachewerts.

OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.1.20261 OB 7/26

I.

Sachverhalt

Gegen den Beschluss des VG, mit dem der Rechtsstreit in der Hauptsache an ein LG verwiesen worden war, hatte der Kläger nach § 17a Abs. 4 S. 2 GVG Beschwerde zum OVG erhoben. Nach Abschluss des Verfahrens beantragte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten, den „Streitwert“ für das Beschwerdeverfahren festzusetzen. Das OVG hat daraufhin den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

II.

Auslegung des Antrags

Der Antrag auf Streitwertfestsetzung ist entsprechend § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten im eigenen Namen (§ 33 Abs. 2 RVG) gem. § 33 Abs. 1 RVG die Festsetzung des Gegenstandswerts seiner anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren beantragt.

III.

Statthaftigkeit des Antrags

Der so verstandene Antrag, über den gem. § 33 Abs. 8 S. 1 Hs. 1 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist statthaft. Gem. § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Das ist hier der Fall. Für das Beschwerdeverfahren nach § 17a Abs. 4 S. 2 GVG wird kein Streitwert festgesetzt, weil für die Gerichtsgebühren eine streitwertunabhängige Gebühr i.H.v. 72,00 EUR nach Nr. 5502 GKG KV anfällt, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird, i.Ü. keine Gebühr.

IV.

Rechtsschutzbedürfnis

Der Antragsteller hat auch ein Antragsinteresse an der Festsetzung des Gegenstandswerts, insbesondere ist seine Tätigkeit im Beschwerdeverfahren gem. § 17a Abs. 4 S. 2 GVG nicht mit seiner Tätigkeit im Verfahren i.Ü. abgegolten. Gem. § 17 Nr. 1 RVG i.V.m. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG sind das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug mangels einschlägiger Ausnahmen verschiedene Angelegenheiten in der Terminologie des RVG und damit gesondert zu vergüten. Für die anwaltliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren fällt somit eine eigene streitwertabhängige 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV an. Diese ist auch – was gem. § 33 Abs. 2 S. 1 RVG ebenfalls Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag ist – gem. § 8 Abs. 1 S. 1 RVG mit Beendigung des Beschwerdeverfahrens fällig.

V.

Gegenstandswert beträgt ein Drittel der Hauptsache

Der Gegenstandswert ist nach Maßgabe von § 23 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 RVG zu bestimmen (vgl. BFH, Beschl. v. 11.12.2012 – X S 25/12, juris Rn 6; VGH Kassel, Beschl. v. 5.6.2013 – 10 E 849/13, juris Rn 4 ff.; Hartung/Schons/Enders/Enders, 3. Aufl., 2017, RVG, § 23 Rn 26; BeckOK RVG/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, § 23 Rn 11, Stand: 1.12.2025; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 27. Aufl., 2025, § 23 Rn 24). Danach ist in Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Abs. 3 S. 2 zu bestimmen, soweit sich – wie hier – aus dem RVG nichts anderes ergibt. Nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000,00 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 EUR anzunehmen.

In der Rspr. wird vertreten, das Interesse des Beschwerdeführers an der Prozessführung in dem von ihm für zulässig erachteten Rechtsweg sei mit einem Bruchteil des Hauptsachewerts zu bemessen, wobei Schwankungen in einer Größenordnung von etwa 1/3 bis 1/5 denkbar sind (vgl. BGH, Beschl. v. 19.12.1996 – III ZB 105/96, NJW 1998, 909, juris Rn 18; OLG Celle, Beschl. v. 14.8.2025 – 5 W 48/25, juris Rn 38). Dieser Rspr. schließt sich der Einzelrichter an.

Die Klägerin hat für den danach maßgeblichen Wert der Hauptsache einen Streitwert von 100.000,00 EUR für angemessen erachtet und dies mit den voraussichtlichen Kosten für eine Neukatalogisierung ihres Bibliotheksbestands begründet. Das beklagte Land hat demgegenüber darauf hingewiesen, dass der bisherige Bestand bei Beendigung des Vertrags digital zur Verfügung gestellt werden könne und sich der Aufwand für den Import der Bestandsdaten der Klägerin in ein Alternativsystem auf maximal 30.000,00 EUR belaufe. Letzteres erscheint wegen der auf der Hand liegenden Möglichkeit, die bereits vorliegenden Katalogdaten digital zur Verfügung zu stellen, realistischer. Jedoch lässt sich das Interesse der Klägerin nicht allein mit den voraussichtlichen Kosten einer Datenmigration im Falle einer wirksamen Vertragsbeendigung bemessen. Ihr ist ersichtlich auch daran gelegen, ihren Bibliotheksbestand in einem weitverbreiteten Katalog sichtbar zu halten. Der Wert der Hauptsache ist daher nach billigem Ermessen mit einem 50-prozentigen Aufschlag auf den Wert von 30.000,00 EUR, also mit 45.000,00 EUR zu veranschlagen. Unter Zugrundelegung der oben zitierten Rspr. ergibt sich daraus der festgesetzte Gegenstandswert (15.000,00 EUR = 1/3 x 45.000,00 EUR).

VI.

Bedeutung für die Praxis

Die Wertfestsetzung auf ein Fünftel bis ein Drittel des Hauptsachewerts entspricht der gängigen Praxis. Allerdings wird dabei zu Unrecht häufig auf § 3 ZPO abgestellt (so aber OLG Celle, Beschl. v. 14.8.2025 – 5 W 48/25). Dabei wird verkannt, dass § 3 ZPO hier gar nicht anwendbar ist – auch nicht über § 48 Abs. 1 S. 12 GKG. Die Bewertung folgt hier vielmehr aus § 23 Abs. 2 RVG, wie das OVG zutreffend herausgearbeitet hat.

https://www.juris.de/perma?d=jzs-AGS-2026-3-019-140

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen