
Der rechtliche Zusammenhang zwischen sorgfaltswidrigem Spurwechsel und anschließendem Auffahrunfall auf einer Autobahn ist selbst dann noch nicht unterbrochen, wenn sich der Fahrstreifenwechsler ca. fünf Sekunden auf dem Fahrstreifen des Auffahrenden befunden hat. (Leitsatz des Gerichts)
I. Sachverhalt
Auffahrunfall nach Lkw-Spurwechsel
Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Am Montag, den 28.7.2025, war es morgens um kurz nach 8 Uhr auf der A 23 zu einem Unfall gekommen. Der Fahrer des klägerischen Lkw, der Zeuge N. wechselte von dem rechten Hauptfahrstreifen auf die linke Fahrspur, weil er einen Lkw auf dem Hauptfahrstreifen überholen wollte. Hinter dem Lkw auf der rechten Spur fuhr die Zeugin E. mit ihrem Pkw. Der Beklagte ein Berufssoldat, fuhr mit seinem Pkw Audi S5 Coupe auf den Lkw auf. Nach eigenen Angaben war der Beklagte mit ca. 140-145 km/h auf der Überholspur unterwegs. An dem Lkw entstand ein Sachschaden in Höhe von 13.598,69 EUR netto. Der genaue Unfallhergang ist streitig. Der Beklagte hat behauptet, zum Zeitpunkt der Kollision sei der Fahrstreifenwechsel des Lkw noch nicht abgeschlossen gewesen. Trotz Vollbremsung sei der Beklagte mit seinem Pkw vorne rechts gegen das Heck des Lkw hinten links gestoßen.
Haftungsverteilung 20 : 80
Das LG hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen N. und E. der Klage nur mit einer Quote von 20 % stattgegeben. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die 100 % ihres Schadens ersetzt verlangt.
Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO
Das OLG hat die Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet.
II. Entscheidung
Zu Recht habe das LG im Zuge der Abwägung nach §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 7 Abs. 5 StVO auf eine Quote von 80 : 20 zulasten der Klägerin erkannt.
Verstoß des Lkw gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO
Dem Fahrer des klägerischen Lkw, den Zeugen N., falle ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO zur Last. Danach dürfe ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, „wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist“. Hier habe sich die Kollision in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Fahrspurwechsel des Zeugen N. ereignet. Komme es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel zum Unfall spricht gegen den Spurwechsler der Beweis des ersten Anscheins, die gemäß § 7 Abs. 5 StVO geforderten besonderen Sorgfaltspflichten nicht beachtet zu haben (KG, Urt. v. 6.3.2003 – 12 U 229/01, NZV 2004, 28, 29; OLG Schleswig, Urt. v. 15.11.2022 – 7 U 41/22). Der rechtliche Zusammenhang zwischen dem Spurwechsel und dem Auffahren sei selbst dann noch nicht unterbrochen, wenn sich der Unfall ereignet, nachdem sich der Fahrstreifenwechsler etwa fünf Sekunden im Fahrstreifen des Auffahrenden befunden habe (OLG Schleswig, Beschl. v. 7.10.2022 – 7 U 51/22 m.w.N.).
Zutreffende Beweiswürdigung
Das Landgericht hatte insoweit die Unfalldarstellung der Beklagten als erwiesen angesehen, nach der der Unfall im Zusammenhang mit dem Spurwechsel des klägerischen Lkw gestanden. Dies begegnet nach Auffassung des OLG aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, das das LG zutreffend bewertet habe, was das OLG im Einzelnen darlegt, keinen Bedenken. Denn schon nach den eigenen Bekundungen des Zeugen N. habe sich das LG mit nachvollziehbarer Begründung (widersprüchliche Angaben) nicht davon überzeugen können, dass der Fahrspurwechsel zum Kollisionszeitpunkt bereits vollständig abgeschlossen war und sich der Anstoß erst zu einem Zeitpunkt ereignete, als sich der Zeuge N. mit dem Lkw bereits vollständig in den fließenden Verkehr auf der linken Spur eingeordnet hatte. Auch die Schadensstellen (Pkw vorne rechts; Lkw hinten links) sprechen gegen einen bereits abgeschlossenen Spurwechsel. Außerdem habe die Zeugin E. glaubhaft bekundet, dass der LKW-Fahrer beim Spurwechsel den von hinten zügig heranfahrenden Beklagten schlicht übersehen habe. Sie, die Zeugin, habe bereits im Rückspiegel den von hinten herannahenden Pkw der Beklagten gesehen, als der LKW-Fahrer („ruckartig“) auf die Überholspur gewechselt sei. Der Beklagte habe eine Vollbremsung eingeleitet, sei ins Schleudern gekommen und dabei in das Heck des Lkw geraten. Ihrer Ansicht nach habe der Audi keinerlei Chance gehabt, eine Kollision zu verhindern.
Betriebsgefahr bleibt wegen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit
Nach alledem war – so das OLG – die vom LG ausgeurteilte Quote von 80 : 20 zu Lasten der Klägerin nicht zu beanstanden. Auf Seiten des Beklagten verbleibe nur deshalb die Betriebsgefahr, weil hier die Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn mit 140 – 145 km/h überschritten worden sei. Nach alledem sei die Berufung offensichtlich unbegründet.
III. Bedeutung für die Praxis
Obergerichtliche Rechtsprechung
Die zutreffende Entscheidung basiert auf der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Auffahrunfall in Zusammenhang mit einem Spurwechsel (s. die zitierte Rechtsprechung). Zur Betriebsgefahr bei „Übertreffen“ der sog. Richtgeschwindigkeit (OLG Celle, Urt. v. 5.11.2025 – 14 U 66/25, zfs 2026, 12; OLG Schleswig, Urt. v. 15.11.2022 – 7 U 41/22, NJW-RR 2023, 247; LG Braunschweig, Urt. v. 23.4.2025 – 2 O 143/24; LG Braunschweig, Urt. v. 24.10.2024 – 4 O 1139/22).