
Die Nichtspeicherung der zur Messwertbildung erfassten und verarbeiteten Daten (sogenannte Rohmessdaten) einer mittels standardisierten Messverfahrens erfolgten Geschwindigkeitsmessung verstößt nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens und hat deshalb kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Ergebnisses der Messung zur Folge.
(Leitsatz des Gerichts)
I. Sachverhalt
Der Betroffene wurde vom AG wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaft um 35 km/h zu einer Geldbuße von 250 EUR verurteilt. Die Messung erfolgte mit dem mobilen Messgerät Poliscan FM 1 des Herstellers Vitronic. Die Verteidigung widersprach der Verwertung des Messergebnisses unmittelbar nach dessen Einführung in die Hauptverhandlung, weil die beim Messvorgang erzeugten und verarbeiteten Rohmessdaten nicht gespeichert worden seien, wodurch eine Überprüfung nicht möglich sei und die Verteidigung deshalb unzulässig beschränkt würde. Hinzu komme, dass die unterbliebene Speicherung auf eine Entscheidung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zurückgehe, weshalb ein Fall einer gezielten staatlichen Beweisrekonstruktionsvereitelung vorliege. Das mit der Rechtsbeschwerde des Betroffenen befasste OLG Saarbrücken sah sich daher einerseits an die Rechtsprechung des VerfGH des Saarlandes (VRR 8/2019, 11 = NJW 2019, 2456) gebunden (§ 10 Abs. 1 VerfGHG SL), derzufolge Geschwindigkeitsmessergebnisse, die mangels Speicherung von Rohmessdaten nicht nachträglich überprüfbar seien, einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, und andererseits mit der einhelligen entgegenstehenden Rechtsprechung der übrigen Oberlandesgerichte konfrontiert. Es hat daher dem BGH die Frage vorgelegt (Divergenzvorlage, § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG), ob das Ergebnis der Messung einem Beweisverwertungsverbot unterliegt, wenn die Rohmessdaten nicht gespeichert werden, obwohl dies technisch möglich wäre und die Daten grundsätzlich geeignet zur Überprüfung des Messergebnisses sind sowie andere gleichermaßen zuverlässige Verteidigungsmittel zur Überprüfung des Messwertes nicht zur Verfügung stehen.
II. Entscheidung
Kein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren
Der BGH nimmt zunächst eine Auslegung der ihm vorgelegten Frage vor und beantwortet diese Frage wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich. Die Ausgestaltung des Verfahrensrechts anhand des Rechts auf ein faires Verfahren sei in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers. Eine Verletzung sei erst dann gegeben, wenn sich aus einer „Gesamtbeurteilung“ ergebe, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder „rechtsstaatlich Unverzichtbares“ preisgegeben wurde (Rn 21). Dies zugrunde gelegt, liege weder unter dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“ noch im Übrigen ein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren vor.
Ein Anspruch des Betroffenen auf Schaffung von Beweismitteln zum Zweck der Überprüfung des Messergebnisses könne aus dem Recht auf ein faires Verfahren nicht abgeleitet werden (Rn 26, 34). Die Gerichte seien bei Verwendung standardisierter Messverfahren nicht gehalten, „den Sachverhalt… weiter aufzuklären“ oder ausschließlich solche Messergebnisse zu berücksichtigen, bei denen Rohmessdaten gespeichert werden (Rn 27). Der Betroffene werde dadurch nicht „schutzlos gestellt“ (Rn 35). Er könne „etwa durch das Stellen von Beweisanträgen, -ermittlungsanträgen und -anregungen auf Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme weiterhin Einfluss … nehmen“. Er könne etwa Sachverständigenbüros mit einer „Begutachtung baugleicher Geräte… beauftragen“.
III. Bedeutung für die Praxis
Frage für die Praxis entschieden
Die Entscheidung des BGH überrascht mit Blick auf die einhellige Rechtsprechung der OLG und die Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG (VRR 8/2023, 29 [Niehaus]) nicht. Damit ist die für das Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren bedeutsame Frage, ob der Betroffene einen Anspruch darauf hat, durch Zurverfügungstellung der Rohmessdaten die Richtigkeit der Messung mittels automatisierter Verfahren eigeninitiativ überprüfen zu können, für die Praxis entschieden.
Gewährleistungsgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren
Weder das Ergebnis noch die Begründung des BGH vermögen zu überzeugen. Das beginnt bereits mit dem Rückzug auf den Prüfungsmaßstab, ob sich aus einer „Gesamtbeurteilung“ ergebe, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder „rechtsstaatlich Unverzichtbares“ preisgegeben wurde (Rn 21). Legislative (bzw. auf Exekutivebene die zuständigen Ministerien) sowie höchstrichterliche Rechtsprechung verweisen hier wechselseitig auf die jeweils andere Zuständigkeit. So hat die Bundesregierung auf eine kleine Anfrage zu etwaigen Folgerungen aus der Nichtspeicherung von Rohmessdaten geantwortet, die Rechtsprechung sei „Aufgabe der Gerichte“ (BT-Drucks 19/22570, S. 3; BT-Drucks 19/21971). Der BGH verweist wiederum auf die „in erster Linie“ bestehende Zuständigkeit des Gesetzgebers (Rn 21). Dem BGH ist allerdings insoweit beizupflichten, als es in der Tat Aufgabe des Gesetzgebers sein dürfte, wesentliche Entscheidungen auch im Bereich des Verfahrensrechts selbst zu treffen (vgl. Niehaus, DAR 2026, 377, 381; Muckel, JA 2024, 81, 84). Unabhängig von der Frage einer Einschränkung des Prüfungsumfangs dürfte aber hier ein zentraler Bereich des Rechts auf ein faires Verfahren betroffen sein, dessen Wahrung umfassender justitieller Kontrolle unterliegen muss. Denn, wie es zu der hier zu entscheidenden Frage etwa eine Vorsitzende Richterin am BFH formuliert hat: „Elementarer Bestandteil jeder Rechtsstaatlichkeit ist die Kontrollierbarkeit hoheitlicher Maßnahmen auf ihre Richtigkeit, und zwar in Gestalt des Rechtsschutzes für den Betroffenen. Wie soll derjenige aber kontrollieren können, ob er wirklich zu schnell gefahren ist, wenn es die dafür erforderlichen Rohmessdaten nicht mehr gibt?“ (Jachmann-Michel, juris – Die Monatszeitschrift 10/2019, 353).
Waffengleichheit/Wissensparität
Der BGH führt sodann zunächst aus, dass ein Verstoß gegen das „Gebot der Waffengleichheit“ nicht vorliege, weil der Staat über die fraglichen Daten selbst nicht (mehr) verfügt (Anm.: und zwar deshalb, weil der Staat selbst in Gestalt der PTB seine Behörden angewiesen hat, Geräte zu verwenden, welche die Daten nicht speichern, Baumusterprüfbescheinigung DE-17-M-PTB-0033, Revision 1, vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2020, 155 f.). Der Gesichtspunkt der „Wissensparität“ steht hier indes nicht in Rede (Niehaus, DAR 2025, 377, 380). Der hier maßgebliche Gewährleistungsgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren ist vielmehr die Kontrollierbarkeit hoheitlicher Maßnahmen (s.o.), wie dies insbesondere der VerfGH des Saarlandes ausgeführt hat (vgl. auch Sandherr, NZV 2026, 98).
Kein Anspruch auf Schaffung „neuer“ Beweismittel
Der BGH stellt sodann darauf ab, dass aus dem Recht auf ein faires Verfahren kein Anspruch des Betroffenen auf Schaffung von Beweismitteln folge (Rn 26 ff.). Solches folge auch nicht aus der Aufklärungspflicht des Gerichts. Auch darum geht es hier indes nicht, sondern um den (gezielten) Einsatz von Messgeräten, die ohne technische Notwendigkeit die Nachprüfbarkeit (s.o.) eines auf technischen Abläufen basierenden Beweisverfahrens – jedenfalls aus der unstreitig insoweit maßgeblichen Perspektive der Verteidigung (BVerfG VRR 1/2021 Rn 57) – mindestens erschweren (Niehaus, DAR 2025, 377, 380). Die Schaffung „neuer“ Beweismittel steht ohnehin nicht in Rede, sondern die Frage, ob Daten, die vom Messgerät erfasst und verarbeitet werden (die also gerade nicht „neu“ sind), gespeichert werden müssen, um die Nachprüfbarkeit der Messung zu ermöglichen. Das hat zuletzt etwa auch Sandherr – der hinsichtlich des Ergebnisses zu den Kritikern der Rechtsprechung des VerfGH des Saarlandes zählt – ausdrücklich ausgeführt (NZV 2026, 98).
Grundsätze des standardisierten Messverfahrens
Der BGH stützt sein Ergebnis sodann auf die Grundsätze des standardisierten Messverfahrens mit seinen reduzierten Beweisanforderungen (Rn 31, 34). Auch das vermag indes nicht zu überzeugen, denn der BGH selbst hat in seinen Grundsatzentscheidungen zum standardisierten Messverfahren die Anerkennung dieser Grundsätze gerade davon abhängig gemacht, dass es dem Betroffenen möglich bleibt, selbst Zweifel an der Richtigkeit der Messung darzulegen und im Wege des Beweisantrags in das Verfahren einzuführen (BGHSt 39, 291; vgl. Burhoff/Niehaus, OWi, 7. Aufl., Rn 227). Die Anerkennung einer Absenkung der Beweisanforderungen in den Fällen der Verwendung standardisierter Messverfahren steht und fällt daher mit der Gewährleistung der Möglichkeit des Betroffenen, die Richtigkeit der Messung eigeninitiativ zu überprüfen und gegebenenfalls in Frage zu stellen: „Nur unter diesen Voraussetzungen stellt ein Verfahren, in dem die Grundsätze über die Verwendung standardisierter Messverfahren zur Anwendung kommen, auch ein faires Verfahren i.S.d. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 EMRK dar“ (Cierniak/Niehaus, DAR 2024, 2, 5). Nicht nur widerspricht daher die Forderung nach einer Zurverfügungstellung der Rohmessdaten (was zunächst einmal voraussetzt, dass die verwendeten Geräte diese speichern, was wiederum technisch ohne Weiteres möglich ist) nicht den Grundsätzen über standardisierte Messverfahren. Die Speicherung und Zurverfügungstellung zur eigeninitiativen Überprüfung der Richtigkeit der Messung durch den Betroffenen ist – im Gegenteil – vielmehr gerade Voraussetzung für die Anerkennung dieser Grundsätze.
Betroffener vermeintlich „nicht schutzlos“
Die vorgenannte Möglichkeit der eigeninitiativen Überprüfung der Richtigkeit der Messung durch den Betroffenen darf dabei natürlich nicht nur auf dem Papier bestehen (Niehaus, DAR 2025, 377). Sie muss ihm tatsächlich möglich sein, was voraussetzt, dass ihm die dafür benötigten Daten zur Verfügung gestellt werden. Daher überzeugen auch die abschließenden Ausführungen des BGH nicht, wonach der Betroffene durch die Entscheidung „nicht schutzlos gestellt“ werde (Rn 35). Es erschließt sich nämlich nicht und wird auch vom BGH nicht tragfähig dargelegt, wie der Betroffene in sinnvoller Weise „durch das Stellen von Beweisanträgen, -ermittlungsanträgen und -anregungen“ auf die Beweisaufnahme Einfluss nehmen soll, wenn ihm die dazu erforderlichen Daten vorenthalten werden (vgl. Jachmann-Michel, a.a.O.). Etwaige Beweisanträge, die der BGH für möglich hält, wären – wenn der Betroffene keine konkreten Umstände für seine Beweisbehauptung darlegen kann – als „Behauptung ins Blaue hinein“ unzulässig (BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18, Rn 46; Cierniak/Niehaus, DAR 2018, 541, 542). Der Betroffene befindet sich daher nach einigen Volten der Rechtsprechung, einschließlich des BVerfG, wieder in dem vielzitierten Teufelskreis (OLG Jena NJW 2016, 1457, Rn 13). Er muss nach der Rechtsprechung zum standardisierten Messverfahren konkrete Umstände vortragen, die gegen die Richtigkeit der Messung sprechen. Die Daten, die er dazu benötigt, werden ihm aber vorenthalten (vgl. Leitmeier, NJW 2016, 1457, 1459: „Einladung zum Stabhochsprung, allerdings ohne Stab“). Dass es dem Betroffenen offensteht, „Sachverständigenbüros … mit einer Begutachtung baugleicher Geräte“ zu beauftragen (Rn 35), ändert ersichtlich nichts daran, dass damit eine Nachprüfbarkeit und Plausibilisierung der verfahrensgegenständlichen Messung nicht ermöglicht wird. Dementsprechend hat auch das vorlegende OLG Saarbrücken – sachverständig beraten – ausdrücklich ausgeführt, dass „andere, im Verhältnis zu einer Überprüfung anhand von Rohmessdaten gleichermaßen zuverlässige und über eine Befundprüfung … hinausgehende Verteidigungsmittel … zur Überprüfung des Messergebnisses im konkreten Fall nicht zur Verfügung“ stehen (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.4.2025 – 1 Ss OWi 112/24 Rn 37, VRR 6/2025, 27 [Niehaus]). Mit den vorstehenden Ausführungen – nunmehr auch des BGH – wird der Betroffene letztlich (wie des der VerfGH des Saarlandes formuliert hat) auf Gedeih und Verderb auf die amtliche Bestätigung der Zuverlässigkeit eines elektronischen Systems und der es steuernden Algorithmen verwiesen.
Fazit
Die vom VerfGH des Saarlandes zu Recht aufgeworfene Frage, welche Rechte des Betroffenen bei Verwendung automatisierter Messverfahren aus der Gewährleistung eines fairen Verfahrens folgen, ist mit der Entscheidung des BGH für die Praxis beantwortet. Der Betroffene wird in der „Beletage“ des Verfassungsrechts und der höchstrichterlichen Rechtsprechung wortreich (Muckel, JA 2024, 81, 83) seines aus Art. 6 EMRK hergeleiteten Rechts versichert, (eigeninitiativ) „den Tatrichter auf Zweifel aufmerksam zu machen“ und durch Beweisanträge Einfluss auf das Verfahren zu nehmen usw. (BVerfG VRR /8/2023, 29; VRR 1/2021, 4 [jew. Niehaus]. Darüber hinaus wird ihm versichert, dass es für die Frage, welcher Informationen er dazu bedarf, auf seine Perspektive und die seines Verteidigers ankomme, nicht auf diejenige der Verfolgungsbehörden und der Gerichte (BVerfG VRR 1/2021, 4, Rn 57). In der Praxis verwenden die Verfolgungsbehörden sodann ohne technische Notwendigkeit Messgeräte, welche die Rohmessdaten nicht speichern und dadurch die Überprüfung der Messung durch den Betroffenen (unter Hinzuziehung eines Privatgutachters) in einem wesentlichen Punkt erschweren (zumindest nach der maßgeblichen [s.o.] Perspektive des Betroffenen).
Die aufgeworfenen Fragen weisen angesichts der offenbar erst im Aufkommen befindlichen Verbreitung zunehmend automatisierter staatlicher Entscheidungen mit Grundrechtseingriffsqualität mittels „Künstlicher Intelligenz“ über die Sanktionierung von Geschwindigkeitsverstößen im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren hinaus (vgl. auch die vom VerfGH des Saarlandes herangezogene Entscheidung des BVerfG zur erforderlichen Möglichkeit der nachträglichen Richtigkeitskontrolle bei Verwendung von elektronischen Wahlgeräten – trotz deren vorheriger Zulassungsprüfung durch die PTB [BVerfGE 123, 39]). Nach der hier auch weiterhin für richtig gehaltenen Auffassung kann das Vorstehende schwerlich die Antwort des Rechtsstaats auf die genannten Herausforderungen sein (vgl. etwa auch das Sondervotum Prof. Dr. Germann zu der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 13.12.2023 – LVG 28/22, BeckRS 2023, 41345; Muckel, JA 2024, 81, 83; Brenner, DAR 2023, 670, 674; Mysegades, NZV 2020, 119; Halder/Itter, NJOZ 2020, 865, 870, sowie die Empfehlungen des 58. Verkehrsgerichtstages 2020).