
1. Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft an die Justizvollzuganstalt, ein Untersuchungsgefangener sei der Organisierten Kriminalität zuzuordnen, kann nicht nach § 119a StPO angefochten werden.
2. Die anlässlich dieser Mitteilung erfolgende anstaltsinterne Kenntlichmachung einer Zugehörigkeit zur Organisierten Kriminalität (sog. OK-Vermerk) ist grundsätzlich anfechtbar und erfordert eine eigenständige Prüfung eines solchen Verdachts durch die Justizvollzuganstalt.
(Leitsätze des Verfassers)
I. Sachverhalt
OK-Vermerk
Die Strafkammer hat den Angeklagten u.a. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Der Angeklagte soll vom EncroChat-Nutzer A vier Kilogramm Kokain mit mindestens durchschnittlichem Wirkstoffgehalt angekauft sowie anschließend weiterverkauft haben. Sowohl der Angeklagte als auch die StA haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Während der Hauptverhandlung sowie nun wieder befindet sich der Angeklagte in Untersuchungshaft in der JVA, der Antragsgegnerin. Anlässlich des anhängigen Strafverfahrens übermittelte die StA an die JVA die Mitteilung, dass der Angeklagte der Organisierten Kriminalität wegen der Verwendung eines kryptierten Mobiltelefons zuzurechnen sei. Die Mitteilung erfolgte, nachdem die JVA mit E-Mail vom gleichen Tage um eine Zuordnung des Angeklagten i.S.d. „Stellungnahme gemäß Nr. 7.2. der Gemeinsamen Richtlinien der Senatsverwaltungen für Inneres sowie für Justiz über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität“ gebeten hatte. Aufgrund der Stellungnahme der StA nahm die JVA eine anstaltsinterne Kenntlichmachung einer Zugehörigkeit des Angeklagten zur Organisierten Kriminalität vor (sog. OK-Vermerk). Der Angeklagte hat über seine Verteidigung beantragt, den OK-Vermerk aus der Personalakte zu entfernen. Die JVA hat diesen Antrag abgelehnt. Mit seinem Antrag an das LG begehrt der Angeklagte, die Stellungnahme der StA, mit der sie den Angeklagten der organisierten Kriminalität zugeordnet hat, für rechtswidrig zu erklären (1.) und die Maßnahme der JVA, mit der die Aufhebung des OK-Vermerks versagt wurde, aufzuheben und sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Neubescheidung zu verpflichten (2.). Beide Anträge sind erfolglos geblieben.
II. Entscheidung
Antrag zu 1. ist unzulässig
Der Antrag zu 1. sei bereits unzulässig. Nach § 119a StPO könne der durch eine behördliche Entscheidung oder sonstige Maßnahme im Bereich des Untersuchungshaftvollzugs Beschwerte einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Behördliche Entscheidungen in diesem Sinne seien Justizverwaltungsakte; sonstige Maßnahmen meint faktische Handlungen der Vollzugsanstalt, die Regelungswirkung nach außen haben (BeckOK-StPO/Krauß, 57. Ed., 1.10.2025, StPO § 119a Rn 3). Hieran mangele es vorliegend. Denn der Angeklagte wende sich mit dem Antrag gerade nicht gegen eine Entscheidung oder faktische Handlung der Antragsgegnerin, sondern eine Mitteilung bzw. Stellungnahme der StA an die JVA. Mag dies auch die Grundlage der daraufhin vorgenommenen Handlungen oder Entscheidungen der JVA sein, stelle sie jedenfalls keine Maßnahme dar, die einer Überprüfung nach § 119a StPO zugänglich ist. Darüber hinaus würde es auch an einer Regelungswirkung nach außen mangeln.
Antrag zu 2.: Grundlagen
Der Antrag zu 2.sei zwar zulässig, aber unbegründet. Eine gerichtliche Nachprüfung im Rahmen von § 119a StPO sei regelmäßig auf die Einhaltung von Ermessensgrenzen beschränkt; das Gericht sei nicht befugt, eine Ermessensentscheidung der Behörde durch eine eigene Entscheidung, die es für sachdienlicher hält, zu ersetzen (BeckOK-StPO/Krauß, 57. Ed., 1.10.2025, StPO § 119a Rn 8). Eine Vollzugsbehörde könne in der Personalakte eines Gefangenen, auch eines Untersuchungsgefangenen, einen OK-Vermerk anbringen, wenn sie ausreichende Gründe für ihren Verdacht besitzt, der Gefangene sei der Organisierten Kriminalität zuzurechnen. Ein derartiger Verdacht könne sich grundsätzlich aus der entsprechenden Mitteilung der StA ergeben. Die dort genannten Beweisanzeichen seien von der Vollzugsbehörde eigenverantwortlich in Beziehung zu dem Verhalten des Gefangenen in der Haft und zu allen anderen Umständen zu setzen, die für die Zuordnung zur Organisierten Kriminalität von Belang sein können. Bleibt ein konkreter Verdacht, so sei die Eintragung gerechtfertigt (KG, Beschl. vom 24. 1.2017 – 5 Ws 141/16 Vollz). Dabei sei von zentraler Bedeutung, dass die Vollzugsbehörde die in der Stellungnahme der StA und gegebenenfalls in zusätzlich eingeholten Auskünften der Polizeibehörde enthaltenen Tatsachen ihrer Entscheidung jedenfalls nicht unkritisch zugrunde legen darf, sondern zumindest auf ihre Plausibilität und Validität zu prüfen hat (KG, Beschl. v. 15.8.2025 – 5 Ws 138/25 Rn 16). Die Kammer verkenne hier nicht, dass diese Maßstäbe der obergerichtlichen Rechtsprechung letztlich für Strafgefangene (im Rahmen eines Antrags nach § 109 StVollzG) entwickelt wurden. Trotzdem sei die Kammer davon überzeugt, dass diese Grundsätze gleichermaßen auf die Situation bei Untersuchungsgefangenen, also im Rahmen eines Antrags nach § 119a StPO, anzuwenden sind, ohne dass dies unauflöslich im Widerspruch zur Unschuldsvermutung stehe. Gerade der Umstand, dass bei Untersuchungsgefangenen in der Regel ein rechtskräftiges Urteil nicht vorliegt, mache es immanent, dass die Anforderungen der Anstalt an die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung stellenweise geringer sein können.
Antrag zu 2. ist unbegründet
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erweise sich die Entscheidung der Antragsgegnerin gerade noch als rechtmäßig. Die Antragsgegnerin habe sich zunächst auf die Mitteilung der StA gestützt bzw. anknüpfend hieran ihre Prüfung zur Einordnung des Angeklagten vorgenommen. Dies sei dem Grunde nach auch nicht zu beanstanden. Nicht unbedenklich erscheine der Kammer hingegen, dass die weitere Prüfung eher spärlich ausfiel bzw. nur wenige Erwägungen (zunächst) aktenkundig gemacht sind. Gerade eine Rückfrage bei den zuständigen Polizeibehörden sei nicht erfolgt. Auch die Erwägung der Antragstellerin, es komme letztlich allein auf die Detailtiefe der staatsanwaltschaftlichen Prüfung an, deute auf ein unzureichendes Prüfprogramm hin. Trotzdem sei die Kammer davon überzeugt, dass sich die Antragstellerin noch im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessenspielraums gehalten hat und dieses letztlich auch fehlerfrei ausgeübt hat. Richterweise habe die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Prüfung mangels Rechtskraft gerade keine Urteilsgründe zugrunde legen bzw. diese ergänzend heranziehen können. Insofern sei ihr zuzugestehen, sich unter anderem auch auf den zugrunde liegenden Haftbefehl und die Anklage zu stützen. Insbesondere auch das Vollzugsverhalten des Angeklagten habe die Antragstellerin berücksichtigen dürfen. Nachvollziehbarerweise messe sie dem Umstand, dass der Angeklagte bereits mehrere verbotene Handys besaß, ein nicht unerhebliches Gewicht bei.
III. Bedeutung für die Praxis
Zwiespältiger Eindruck
Der Beschluss hinterlässt einen zwiespältigen Eindruck. Den Ausführungen hinsichtlich des Antrags zu 1. ist beizupflichten. Mangels einer Regelwirkung nach außen ist auch ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ausgeschlossen (näher BeckOK-GVG/Köhnlein, 31. Ed., 15.5.2026, § 23 EGGVG Rn 18). Hinsichtlich des Antrags zu 2. ist der Ansatz des LG, die Grundsätze für Strafgefangene auch Untersuchungsgefangenen zu übertragen, im Ansatz durchaus nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht des LG verlangt die Unschuldsvermutung bei Untersuchungsgefangenen mangels eines rechtskräftigen Urteils als Begründungsgrundlage gerade ein „Mehr“ an Begründung für eine solche Maßnahme, kein „Weniger“. Dabei fällt die dürre Begründungstiefe der Mitteilung der StA als Grundlage der eigenständig zu treffenden Entscheidung der JVA ins Auge. Ein einziges kryptiertes Mobiltelefon als Tatmittel ist da als Grundlage der Entscheidung recht wenig, zumal offenbar keine Mittäter expliziert ermittelt wurden, wobei auch die Folgen eines OK-Vermerks für den nicht rechtskräftig verurteilten Gefangenen zu beachten sind (hier wohl: faktisches Arbeitsverbot und damit keine Möglichkeit, Geld für Einkäufe zu verdienen). Das Ergebnis des LG lässt sich allenfalls nur mit der zusätzlichen Begründung noch tragen, dass bei dem Angeklagten drei weitere, in kurzer Zeit erworbene Mobiltelefone aufgefunden worden waren, was einen erhöhten Organisationsgrad jedenfalls plausibel erscheinen lässt. Abzuwarten bleibt, ob eine nach § 119a Abs. 3 StPO zulässige Beschwerde an das KG erfolgen wird (Beispiel für eine erfolgreiche Beschwerde: KG, Beschl. v. 15.8.2025 – 5 Ws 138/25, auch zu den Anforderungen an die eigenständige Prüfung der JVA; s.a. KG, Beschl. v. 6.3.2026 – 1 Ws 16/26, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen von VerfGH Berlin, Beschl. v. 21.4.2026 – VerfGH 62 A/26).