
Wir haben zuletzt in VRR 11/2024, 6 ff. über die vergütungsrechtliche Rechtsprechung in Verkehrszivilsachen zum Paragrafenteil des RVG und zu den Teilen 1 bis 3 und 7 VV RVG aus den Jahren 2023 und 2024 berichtet. An diese Übersicht schließt die nachfolgende Übersicht für die Jahre 2025 und 2026 an, die auch die Rechtsprechung der Fachgerichtsbarkeiten berücksichtigt, sofern sie für die Zivilgerichtsbarkeit von Bedeutung ist. Der Beitrag hat den Stand von Mitte August 2026.
§§ 2, 22 RVG
BGH, Beschl. v. 8.1.2025 – VIII ZR 100/22
1. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit wird durch das Recht oder das Rechtsverhältnis definiert, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm von seinem Mandanten erteilten Auftrags bezieht. Ob dasselbe Recht oder Rechtsverhältnis betroffen ist, bestimmt sich nach dem Klagebegehren.
2. An der Gegenstandsgleichheit fehlt es jedoch, wenn es um ein gegen mehrere Personen gerichtetes Begehren geht, das jeden Gegner selbstständig, wenn auch mit inhaltsgleichen Leistungen betrifft, die jeder nur für sich erfüllen kann. Selbstständig nebeneinander bestehende Rechte, auch wenn sie jeweils den gleichen Inhalt haben und auf das gleiche Ziel gerichtet sind, erfüllen nicht den Begriff desselben Gegenstands (Festhaltung BGH, Beschl. v. 15.4.2008 – X ZB 12/06, NZG 2008, 514).
§ 2 RVG, § 49b Abs. 5 BRAO
BGH, Beschl. v. 13.11.2025 – IX ZR 175/24, AGS 2026, 85 = VRR 3/2026, 12
1. Ein Hinweis darauf, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, ist grundsätzlich für jeden einzelnen Auftrag zu erteilen; der Auftrag kann allerdings mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten umfassen.
2. Ein Hinweis auf die Gebührenberechnung nach dem Gegenstandswert darf es nicht dem Mandanten überlassen, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein und welcher Teil der nach dem Auftrag geschuldeten Tätigkeiten nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird.
3. Unterlässt der Rechtsanwalt pflichtwidrig einen Hinweis, dass sich die gesetzlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, stellt die Belastung mit einer nach dem Gegenstandswert berechneten Gebührenforderung keinen ersatzfähigen Schaden dar, wenn der Mandant die Belastung nicht auf rechtlich zulässigem Weg vermeiden konnte.
§ 3a RVG
BGH, Urt. v. 8.5.2025 – IX ZR 90/23, AGS 2025, 398
1. Die Vergütungsvereinbarung bestimmt, auf welche Tätigkeiten und welche Angelegenheiten die Prüfung der unangemessenen Höhe der Vergütung zu beziehen ist. Danach richtet sich, ob von einer einheitlichen Vergütungsvereinbarung erfasste anwaltliche Tätigkeiten, die jeweils den Gegenstand eines selbstständigen Anwaltsdienstvertrags bilden können, für die Prüfung der Angemessenheit der Vergütung getrennt von anderen nach der Vergütungsvereinbarung erfassten Aufträgen zu betrachten sind. Wurde der Rechtsanwalt mit anwaltlichen Tätigkeiten betraut, die üblicherweise den Gegenstand eines selbstständigen Anwaltsdienstvertrags bilden, ist grundsätzlich auf die hierfür ausgeübten Tätigkeiten, den darauf entfallenden Teil der Vergütung nach der Vergütungsvereinbarung sowie die hierfür fiktiv anfallenden gesetzlichen Gebühren abzustellen.
2. Die tatsächliche Vermutung, dass ein vereinbartes Honorar unangemessen hoch ist, welches die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Fünffache übersteigt, gilt auch bei Vereinbarung eines Zeithonorars für zivilrechtliche Streitigkeiten.
3. Bei der Herabsetzung einer unangemessen hohen Vergütung auf den angemessenen Betrag ist dem von den Parteien gewählten Vergütungsmodell Rechnung zu tragen. Ein von den Parteien vereinbartes Zeithonorar kann nicht durch Kappung des Honoraranspruchs auf einen Pauschalbetrag der Sache nach in ein Pauschalhonorar umgestaltet werden.
BGH, Urt. v. 26.3.2026 – IX ZR 52/24, MDR 2026, 793
1. Nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG bedarf eine Vereinbarung über die Vergütung mit einem Rechtsanwalt der Textform. Der durch die Regelung begründete Formzwang gilt für die Vergütungsvereinbarung im Ganzen (Fortführung BGH, Urt. v. 3.11.2011 – IX ZR 47/11). Die Vergütungsvereinbarung muss in der Textform genügenderweise auch den Anwendungsbereich der Honorarabrede erkennen lassen (Fortführung BGH, Beschl. v. 11.1.2007 – IX ZR 55/03).
2. Die Formerfordernisse des § 3a Abs. 1 RVG gelten grundsätzlich auch für die Erklärung eines Schuldbeitritts. Wenn ein Dritter der Verpflichtung des Mandanten aus einer Vergütungsvereinbarung beitritt, so ist er in gleicher Weise schutzbedürftig wie dieser (Fortführung BGH, Urt. v. 12.5.2016 – IX ZR 208/15).
3. Eine formularmäßig getroffene anwaltliche Zeithonorarabrede ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Rechtsanwalt dem Mandanten vor Vertragsschluss keine zur Abschätzung der Größenordnung der Gesamtvergütung geeigneten Informationen erteilt oder sich dazu verpflichtetet hat, ihm während des laufenden Mandats in angemessenen Zeitabständen Zwischenrechnungen zu erteilen oder Aufstellungen zu übermitteln, welche die bis dahin aufgewandte Bearbeitungszeit ausweisen (Fortführung BGH, Urt. v. 12.9.2024 – IX ZR 65/23).
BGH, Urt. v. 19.2.2026 – IX ZR 226/22, AGS 2026, 161 = VRR 4/2026, 4
1. Die Vergütungsvereinbarung muss in der Textform genügenderweise auch den Anwendungsbereich der Honorarabrede erkennen lassen.
2. Für die Auslegung der Vergütungsvereinbarung dürfen auch außerhalb der Textform liegende Umstände herangezogen werden.
3. Die Klausel „Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei)“ ist kein ausreichender Hinweis darauf, dass der Gegner im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.
4. Eine in einer Vergütungsvereinbarung enthaltene Anerkenntnisklausel, nach deren Inhalt mit den Rechnungen dargestellte Bearbeitungszeiten für das Mandat vom Mandanten anerkannt seien, sollte der Mandant nicht innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Rechnung auf Fehler hingewiesen haben, ist auch im Rechtsverkehr mit Unternehmern unwirksam (Fortführung BGH, Urt. v. 12.9. 2024 – IX ZR 65/23, BGHZ 241, 174).
OLG Brandenburg, Urt. v. 18.3.2025 – 6 U 85/23, AGS 2025, 305
1. Mangelnde Klarheit und Verständlichkeit einer AGB-Bestimmung führt weder zwingend noch im Zweifel zu deren Unwirksamkeit, sondern nur dann, wenn sich hieraus eine unangemessene Benachteiligung ergibt.
2. Bei einer Zeithonorarvereinbarung ist dies nicht bereits dann der Fall, wenn dem Mandanten vor Vertragsschluss keine Informationen an die Hand gegeben werden, die es ihm ermöglichen, die Gesamtkosten der Rechtsdienstleistungen der Größenordnung nach einzuschätzen. Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Rechtsanwalt sich nicht verpflichtet, dem Mandanten in angemessenen Zeitabständen Rechnungen oder regelmäßige Aufstellungen zu übermitteln, in denen die aufgewandten Arbeitsstunden ausgewiesen sind (Anschluss BGH, Urt. v. 12.9.2024 – IX ZR 65/23). Für die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung durch eine Zeithonorarklausel bedarf es vielmehr des Hinzutretens weiterer Umstände, z.B. dass sich dem Rechtsanwalt aus der Klausel in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen der Vergütungsvereinbarung ein missbräuchlicher Gestaltungsspielraum eröffnet.
3. Eine Herabsetzung des vereinbarten Honorars kommt in Betracht, wenn ein Festhalten an der getroffenen Vereinbarung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu einem unzumutbaren und unerträglichen Ergebnis führen würde. Überschreitet das vereinbarte Honorar das gesetzliche Honorar um mehr als das Fünffache, besteht eine tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.2. 2026 – I-24 U 65/22, AGS 2026, 165
1. Die Abtretung einer (patent-)anwaltlichen Honorarforderung stellt eine Inkassozession dar, wenn die Beteiligten die überschießende Außenstellung eines Treuhänders mit der Übertragung des Vollrechts wollen. Dies kann beispielsweise bei der Vereinbarung einer Geschäftsbesorgung zum Zweck der prozessualen Durchsetzung der Honorarforderung der Fall sein.
2. Ein Patentanwaltsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter. Wird eine Vergütung nicht vereinbart, ist gem. § 612 Abs. 2 BGB die übliche, d.h. eine angemessene Vergütung geschuldet. Dem Patentanwalt steht insoweit gemäß § 316 BGB ein Leistungsbestimmungsrecht zu. Die Vergütung ist verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (§ 315 BGB).
3. Das pauschale Bestreiten von abgerechnetem Zeitaufwand durch den Mandanten ist unerheblich, wenn er an den Vorgängen selbst beteiligt war (z.B. durch E-Mail-Kontakte, Telefonate, Konferenzen, gemeinsam wahrgenommene Termine etc.) oder ihm die Vorgänge durch objektive Unterlagen zur Kenntnis gelangt sind.
4. Die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, welche den Rechtsanwalt berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen, benachteiligt den Mandanten auch im Rechtsverkehr mit Unternehmern entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
5. Die unwirksame Vereinbarung eines Zeittakts hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung, sie verpflichtet den Rechtsanwalt jedoch zu einer minutengenauen Abrechnung.
6. Eine Honorarvereinbarung kann auch nachträglich und somit mit rückwirkender Gültigkeit getroffen werden.
LG Stuttgart, Urt. v. 8.4.2026 – 13 S 56/25, VRR 6/2026, 5
1. Für eine Herabsetzung der Anwaltsvergütung nach § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG ist es nicht erforderlich, dass die vereinbarte Vergütung die gesetzlichen Höchstgebühren um mehr als das Fünffache überschreitet (Anschluss an BGH, Urt. v. 8.5.2025 – IX ZR 90/23).
2. Eine vorformulierte und dem Mandanten bei Abschluss des Anwaltsvertrages gestellte Vergütungsvereinbarung unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Da Entgelte für anwaltliche Leistungen durch die Gebührenvorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorgegeben werden, sind sie nicht gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfrei.
3. Auch wenn die vereinbarte Gebühr die gesetzliche Höchstgebühr um das 3,8-fache und die gesetzliche Regelgebühr sogar um das 6,1-fache übersteigt, so ist sie i.S.d. § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB nach der für die AGB-Kontrolle allein maßgeblichen ex-ante Betrachtung noch nicht unangemessen hoch, da sich Umfang und Schwierigkeit eines Mandats zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht verlässlich einschätzen lassen.
4. Sind die in den AGB verwendeten Begrifflichkeiten denen der gesetzlichen Gebühren nachempfunden, so ist damit auch für Laien abschätzbar, welche Gebühr anfällt, und es kann eine weitere Konkretisierung nicht verlangt werden.
5. Die Herabsetzung einer unangemessen hohen Rechtsanwaltsvergütung erfolgt auf den gerade noch angemessenen Betrag, dessen Untergrenze nach § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG die gesetzliche Vergütung ist.
§ 7 RVG
OLG München, Beschl. v. 25.8.2025 – 25 W 1078/25 e, JurBüro 2025, 583
1. Berechnen sich die Rechtsanwaltsgebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
2. Trotz Vorliegens einer gerichtlichen Streitwertfestsetzung kann diese für die Berechnung der Anwaltsvergütung unmaßgeblich sein, wenn ein Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird und so nicht jeder Auftraggeber die volle Höhe der aus dem Gesamtstreitwert angefallenen Gebühren schuldet, sondern nur die Gebühren, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre.
3. In diesem Fall ist der jeweilige Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für jeden einzelnen der Beklagten danach zu bemessen, aus welchem Wert die Rechtsanwaltsgebühren zu berechnen wären, wenn der Prozessbevollmächtigte nur im Auftrag der jeweiligen Beklagten tätig geworden wäre.
LArbG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4.4.2025 – 26 Ta (Kost) 6075/24, JurBüro 2026, 30
1. Haben sich obsiegende Streitgenossen im Prozess durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten lassen, erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal, § 7 Abs. 1 RVG, kann aber jeden Auftraggeber auf die Gebühren und Auslagen in Anspruch nehmen, die dieser schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre, § 7 Abs. 2 RVG.
2. Der Erstattungsanspruch des einzelnen Streitgenossen gegenüber dem Prozessgegner beschränkt sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich auf den Betrag, der sich für seine jeweilige Prozessführung als notwendig erwiesen hat. Die Streitgenossen sind somit hinsichtlich der auf ihrer Seite insgesamt angefallenen Anwaltskosten Anteilsgläubiger gemäß § 420 BGB.
3. Wie hoch der jeweils vom Gegner zu beanspruchende Kostenanteil ist, bestimmt sich nach dem Innenverhältnis der Streitgenossen, wobei nach § 426 Abs. 1 BGB im Zweifel davon auszugehen ist, dass jeder Streitgenosse bei gleicher Beteiligung am Rechtsstreit im Zweifel den auf ihn entfallenden Bruchteil der gemeinsamen Prozesskosten aufzuwenden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 20.6.2017 – VI ZB 51/16)
§ 11 RVG
BGH, Urt. v. 12.6.2025 – IX ZR 163/24, AGS 2025, 447
Ein Rechtsschutzversicherer muss in einem Prozess auf Rückzahlung von auf Rechtsanwaltsgebühren geleisteten Vorschüssen einen rechtskräftigen Beschluss, durch den die Vergütung des Rechtsanwalts gegen den Auftraggeber festgesetzt worden ist, nicht gegen sich gelten lassen, wenn der Rechtsanwalt den Antrag auf Vergütungsfestsetzung gestellt hat, nachdem er vom Übergang etwaiger Rückzahlungsansprüche des Auftraggebers auf den Rechtsschutzversicherer Kenntnis erlangt hatte.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.6.2025 – 18 W 170/24, JurBüro 2026, 26
Nach § 11 Abs. 5 RVG muss der Rechtspfleger zwar grundsätzlich die Festsetzung der Vergütung ablehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Etwas anderes gilt aber dann ausnahmsweise, wenn der Einwand offensichtlich unbegründet ist. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Haltlosigkeit der Einwendung ohne nähere Sachprüfung auf der Hand liegt, die Einwendung substanzlos ist oder erkennbar rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird (Anschluss BVerfG, Beschl. v. 25.4.2016 – 1 BvR 1255/14).
OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.7.2025 – 6 W 45/25, AGS 2025, 501
Eine Vergütungsfestsetzung ist grundsätzlich bereits dann abzulehnen, wenn der Antragsgegner Tatsachen geltend macht, die zumindest im Ansatz die Möglichkeit erkennen lassen, der zur Festsetzung angemeldete Anspruch könnte nach allgemeinen Vorschriften oder besonderen Vereinbarungen zwischen ihm und dem Rechtsanwalt unbegründet sein; einer darüber hinausgehenden Substantiierung des Vortrages bedarf es nicht (Anschluss OLG München, Beschl. v. 14.10.2024 – 11 W 1429/24 e). So verhält es sich etwa hinsichtlich nicht gänzlich von der Hand zu weisender, nichtgebührenrechtlicher Einwände des Gebührenschuldners dahingehend, sein Anwalt habe unter Verstoß gegen die ihn aus dem Anwaltsvertrag treffenden Pflichten vor Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde deren Zulässigkeit – hier im Hinblick auf die Höhe der Beschwer – nicht geprüft.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 14.8.2025 – 6 W 13/25, AGS 2026, 17
Im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist die Festsetzung bereits dann abzulehnen, wenn der Gebührenschuldner – etwa durch Berufung auf einen möglichen Schadensersatzanspruch wegen angeblich unzutreffender Auskunft über Zinszahlungen – einen nachvollziehbaren Tatsachenkern vorträgt, der die Möglichkeit eines materiell-rechtlichen Gegenanspruchs erkennen lässt; eine Schlüssigkeitsprüfung findet nicht statt.
§ 15a RVG
OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.12.2025 – 6 W 86/25, AGS 2026, 279
1. Eine nach § 15a Abs. 2 Fall 1 RVG zulässige Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr kommt nur in Betracht, wenn die Erfüllung unstreitig und ohne weiteres feststellbar ist, d.h. wenn der auf die Geschäftsgebühr entfallende Zahlungsbetrag im Vergleich ziffernmäßig ausgewiesen wird.
2. Nicht behelflich ist insoweit eine im Vergleich enthaltene Abgeltungsklausel, aus der lediglich folgt, dass die Geschäftsgebühr durch den Vergleich erledigt worden ist. Sie beinhaltet einen Verzicht des Klägers auf weitere Forderungen, lässt jedoch nicht erkennen, dass die Geschäftsgebühr in der Vergleichssumme zumindest teilweise (und zwar in einer bestimmen Höhe) enthalten ist (Anschluss OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.6.2016 – I-3 W 122/15).
3. Haben die Parteien auf eine betragsmäßige Festlegung der Geschäftsgebühr im Vergleich verzichtet, so kann die Geschäftsgebühr vom Rechtspfleger betragsmäßig im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren nicht zur Anrechnung auf die Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht werden.
§§ 23, 33 RVG
OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.3. 2025 – 8 W 332/25, AGS 2025, 133
1. Betrifft das Verfahren einen Antrag auf Berichtigung eines Urteils nach §§ 319 ff. ZPO, so ist das Änderungsinteresse des Antragstellers maßgebend und vom Gericht zu schätzen.
2. Der Gegenstandwert der anwaltlichen Tätigkeit in einem auf Tatbestandberichtigung gerichteten Verfahren ist mit 1/10 des Hauptsachewertes zu bemessen.
§ 23a RVG
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.3.2026 – 10 E 100/25
Der für die vorliegend in Rede stehende Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG maßgebliche, nach §§ 23 ff. RVG zu bestimmende Gegenstandswert des PKH-Beschwerdeverfahrens beläuft sich in Anwendung der hier einschlägigen Regelungen der §§ 23 Abs. 2 Satz 1, 23a Abs. 1 RVG auf den Wert der Hauptsache des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24.5.2022 – 1 E 558/21).
§ 25 RVG
BGH, Beschl. v. 2.4.2025 – VII ZB 10/24, AGS 2025, 381
1. Im Klauselerinnerungsverfahren bestimmt sich der Wert für die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen.
2. Für die Zinsberechnung ist ausschließlich auf den Inhalt der Vollstreckungsunterwerfung abzustellen. Soweit diese keine Einschränkung hinsichtlich des Zeitlaufs der geschuldeten Zinsen enthält, ist der der Zinsbetrag vom Tag der Einlegung der Rechtsbeschwerde an zu berechnen.
§ 32 Abs. 1 RVG
OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.7.2025 – 6 W 92/24, AGS 2026, 128
1. Liegt keine rechtskräftige Wertfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit vor, ist das Kostenfestsetzungsverfahren auszusetzen; eine eigene Wertfestsetzung durch das Beschwerdegericht kommt nicht in Betracht.
2. Die Berufung auf das Fehlen der maßgeblichen Wertfestsetzung ist nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen, auch wenn ein früherer Kostenfestsetzungsbeschluss unangegriffen geblieben ist.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.9.2025 – 3 W 26/24, AGS 2026, 90
Die Beschwer des Rechtsanwalts, der gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 RVG aus eigenem Recht eine Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss einlegt, ist gegeben, wenn er geltend macht, dass die Streitwertfestsetzung zu gering sei und er deswegen nur geringere Gebühren abrechnen könne. Dabei ist jeder Rechtsanwalt beschwert, der in der Instanz einen Gebührenanspruch erworben hat oder dem der bereits entstandene Vergütungsanspruch abgetreten wurde.
OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.4.2026 – 2 LC 453/19, NJW-Spezial 2026, 379
Es besteht ein berechtigtes Interesse anwaltlich vertretener Beteiligter daran, den Streitwert nach Verfahrensabschnitten gestaffelt festzusetzen, soweit die gerichtliche Streitwertfestsetzung nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Bemessung der wertabhängigen Rechtsanwaltsgebühren bindend ist. Dies ist der Fall, wenn nach teilweiser Klagerücknahme eine Terminsgebühr entsteht (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 15.5.2013 – 8 OA 74/13).
Hess. LAG, Beschl. v. 10.4.2026 – 12 SLa 775/25, NJW-Spezial 2026, 381
1. Eine Zusammenrechnung der Werte von Haupt- und Hilfsanträgen findet auch dann nicht statt, wenn im Falle eines Urteils, in welchem über die Hilfsanträge nicht entschieden worden ist, neben der Festsetzung des Gebührenstreitwerts (§ 63 GKG, § 32 RVG) eine erhöhte Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG mit der Begründung eines Mehraufwands des Anwalts beantragt wird.
2. Hilfsanträge, über die keine Entscheidung ergeht, bleiben sowohl hinsichtlich der Gerichtsgebühren (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) als auch hinsichtlich der Anwaltsgebühren (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG) unberücksichtigt.
§ 32 Abs. 2 RVG
OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.5.2025 – 5 W 100/23
Ein Rechtsanwalt kann gegen eine Streitwertfestsetzung Beschwerde aus eigenem Recht einlegen, wenn er durch eine zu niedrige Festsetzung in seiner Gebührenhöhe beschwert ist.
OLG Hamburg, Beschl. v. 24.6.2026 – 3 W 22/26
Ein Rechtsanwalt kann gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG auch dann im eigenen Namen eine Streitwertbeschwerde gemäß § 68 GKG erheben, um eine Erhöhung des Streitwerts zu erreichen, wenn er mit seinem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 3a RVG geschlossen hat. Ihm fehlt es in diesem Fall nicht am Rechtsschutzbedürfnis.
§§ 32, 33 RVG
BGH, Beschl. v. 8.1.2025 – VIII ZR 100/22
1. Das Verfahren nach § 33 RVG ist – ebenso wie das Verfahren nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG zur Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtsgebühren – ein Wertfestsetzungsverfahren.
2. Das Streitwertverfahren wird durch § 240 ZPO nicht unterbrochen, sofern nicht die Streitwertfestsetzung Grundlage für einen ein Rechtsmittel wegen Nichterreichens der Rechtsmittelsumme verwerfenden Beschluss darstellen soll. Für die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit, die für die Frage des Erreichens einer Rechtsmittelsumme ohnehin unbeachtlich ist, gilt insoweit nichts anderes.
§ 33 RVG
OLG Schleswig, Beschl. v. 13.3.2025 – 1 W 16/24, AGS 2025, 228
Regeln zwei Streithelfer in einem gerichtlichen Vergleich über die Klagforderung den Gesamtschuldnerinnenausgleich bzgl. der Klagforderung, kann dies zu einem Vergleichsmehrwert führen, dessen Wert gem. § 33 RVG festzusetzen ist. Dies hängt davon ab, ob der Gesamtschuldnerinnenausgleich zwischen den Streithelfern streitig war.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.5.2026 – 19 W 23/26
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist für die Terminsgebühr im Berufungsverfahren nicht deshalb höher festzusetzen, weil eine Entscheidung über die mitverhandelte Hilfsaufrechnung infolge Rechtsmittelrücknahme nicht getroffen wurde und der Gebührenstreitwert des Rechtsstreits daher die Hilfsaufrechnung nicht berücksichtigt.
Hess. LAG, Beschl. v. 26.3.2025 – 12 Ta 123/25
1. In einem Beschwerdeverfahren bezüglich des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 3 RVG kann nur die Wertfestsetzung für das Verfahren und/oder für den Vergleich insgesamt angegriffen werden. Eine Beschränkung der Beschwerde beispielsweise auf die Wertbemessung einzelner Vergleichsregelungen ist unstatthaft.
2. Folglich können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu niedrige und zu hohe Bemessungen einzelner Anträge oder Vergleichsregelungen miteinander verrechnet werden. Diese Verrechnungsmöglichkeit ist nur durch das nach Auffassung der Beschwerdekammer in einem Verfahren nach § 33 Abs. 3 RVG (anders bei § 63 GKG!) geltende Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) auf der einen Seite und durch den Grundsatz, dass nicht mehr als beantragt zugesprochen werden darf (§ 308 Abs. 1 S. 1 ZPO) auf der anderen Seite begrenzt.
OLG Celle, Beschl. v. 25.4.2025 – 24 U 212/22, JurBüro 2025, 422
Im Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 Abs. 1 RVG ist das Gericht durch einen bezifferten Antrag nicht daran gehindert, den Gegenstandswert auf einen höheren als den beantragten Betrag festzusetzen. Der Grundsatz der Antragsbindung aus § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist insofern weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar.
OLG Celle, Beschl. v. 26.5.2025 – 3 U 13/24, JurBüro 2026, 131
Für den Gegenstandswert der anwaltlichen Termingebühr bei teilweiser Erledigungserklärung ist im schriftlichen Verfahren entscheidend auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Beschluss über die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäß § 128 Abs. 2 ZPO getroffen wurde.
KG, Beschl. v. 23.6.2025 – 5 W 93/25, JurBüro 2026, 781
Der Rechtspfleger ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht berechtigt, eine streitige Frage zu der Höhe des Gegenstandswerts der Anwaltskosten (hier: die Terminsgebühr bei Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins trotz vorheriger Klagerücknahme) zu entscheiden; beanstandet die zur Kostentragung verpflichtete Partei jedenfalls hilfsweise auch den im Kostenfestsetzungsantrag zugrunde gelegten Wert und fehlt es insoweit an einer gerichtlichen Festsetzung für die Anwaltsgebühren, ist ggf. zunächst eine Entscheidung nach § 33 Abs. 1 RVG einzuholen.
LAG Bremen, Beschl. v. 30.5.2025 – 1 Ta 25/25
Wird in einem gerichtlichen Termin ein überschießender Vergleich („Mehrvergleich“) unter Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche geschlossen, so ist der Wert der nicht rechtshängigen Ansprüche regelmäßig bei der Festsetzung des Gegenstandswertes für die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG zu berücksichtigen und ein Gegenstandswert für die 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG festzusetzen, da in der Regel davon auszugehen ist, dass die mitverglichenen Ansprüche Gegenstand der Verhandlungen des Termins waren und der bevollmächtigte Rechtsanwalt nicht ohne Auftrag gehandelt hat (Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 6.2.2007 – 23 W 274/06).
LAG München, Beschl. v. 28.1.2025 – 3 Ta 181/24
1. In Fällen, in denen mehrere Anträge zu unterschiedlichen Zeiten angebracht werden und/oder in denen sich Anträge ganz oder teilweise auf verschiedene Art erledigen (Teilrücknahmen, Teilerledigung, Teilvergleich, Teilurteil) ist eine nach Zeitabschnitten gestaffelte Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtsgebühren (§ 3 Abs. 1 GKG) und des Gegenstandswerts für die Rechtsanwaltsgebühren (§ 2 Abs. 1 RVG) unzulässig.
2. Liegt ein Fall des § 33 Abs. 1 RVG vor, ist bei Wertänderungen im Laufe des Verfahrens regelmäßig für die einzelnen anwaltlichen Gebühren eine gesonderte und differenzierende Wertfestsetzung vorzunehmen.
KG, Beschl. v. 7.4.2026 – 26 W 9/26
1. Auch die rechtsschutzversicherte Partei kann nur dann selbst Streitwertbeschwerde führen, wenn sie im Falle der begehrten Streitwertänderung geringere Kosten träfen. Die absehbare Erstattung durch den Rechtsschutzversicherer ändert hieran nichts.
2. Für die Mindestbeschwer (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG in der ab dem 1.1.2026 gültigen Fassung: 300 EUR) ist nur auf die Gebühren der Instanz abzustellen, für die der Streitwert festgesetzt worden ist. Die Gebühren weiterer – hypothetischer oder tatsächlich stattfindender – Instanzen bleiben außer Betracht.
3. Eine besondere Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 RVG) muss von dem in § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG genannten Personenkreis beantragt werden. Für eine Gegenstandswertfestsetzung von Amts wegen ist kein Raum.
§§ 45, 55 RVG
OLG Brandenburg, Beschl. v. 8.12.2025 – 6 W 77/25, JurBüro 2026, 247
1. Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält aus der Staatskasse die gesetzlichen Gebühren, die nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Beiordnung bis zu einer etwaigen Aufhebung der Bewilligung neu oder erneut entstanden sind. Eine Gebühr, die durch die Tätigkeit als Wahlanwalt bereits vor Beiordnung des Rechtsanwalts angefallen ist und nach Wirksamwerden seiner Beiordnung nochmals anfällt, kann demnach gegenüber der Staatskasse geltend gemacht werden.
2. Ist eine Gebühr fällig, kann sie nicht mehr bevorschusst werden, sie muss vielmehr endgültig abgerechnet werden. Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse wird unter anderem fällig, wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 124 ZPO wirksam aufgehoben wird.
LG Cottbus, Beschl. v. 22.8.2025 – 2 O 247/23
1. Ein Vertrauensschutz des beigeordneten Rechtsanwalts auf Vergütung durch die Staatskasse entsteht nur für Tätigkeiten, die erstmals nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe entfaltet werden; für bereits zuvor entstandene Gebühren kann ein Vertrauenstatbestand nicht begründet werden.
2. Wirkt der beigeordnete Rechtsanwalt objektiv an unrichtigen Angaben über die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers mit, entfällt sein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse; hierfür genügt grobe Nachlässigkeit und eine Mitursächlichkeit für den Aufhebungstatbestand.
3. Füllt der beigeordnete Rechtsanwalt die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse selbst aus, muss er sich in zumutbarer Weise von der Identität des Antragstellers überzeugen; unterbleibt dies, verliert er seinen Gebührenanspruch gegen die Staatskasse.
§§ 47, 55 RVG
OLG Hamburg, Beschl. v. 21.4.2026 – 4 W 88/26, NJW-RR 2026, 761
1. Rechtsgrundlage für die Rückforderung eines aus der Staatskasse gem. § 47 RVG gezahlten Vorschusses ist die Festsetzung gem. § 55 Abs. 1 S. 1 RVG.
2. Bei Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wegen falscher Angaben zum Streitgegenstand entfällt auch die Beiordnung des Rechtsanwalts.
3. Für bereits vorgenommene, Gebühren auslösende Tätigkeiten bleiben die Vergütungsansprüche des zuvor beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse aus §§ 45 ff. RVG allerdings in der Regel erhalten.
§ 60 RVG
LG Siegen, Beschl. v. 29.10.2025 – 8 O 11/25, AGS 2026, 176
Ist der Anwalt vor dem 1.6.2025 beauftragt worden und sind nach dem 31.5.2025 weitere Auftraggeber hinzugekommen, berechnen sich die Gebühren nach altem Recht, die Erhöhungsgebühr dagegen nach neuem Recht.
(wird fortgesetzt)