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Fachbeiträge Archive - Anwaltspraxis Magazin

Rechtsprechungsübersicht zu Einziehungsfragen (2024–2026) – Teil 1

I. Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung zum 1.7.2017 Durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017 (BGBl I 872) wurden die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften zu „Einziehung“ und „Verfall“ zum 1.7.2017 grundlegend umgestaltet. Ergänze

I.

Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung zum 1.7.2017

Durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017 (BGBl I 872) wurden die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften zu „Einziehung“ und „Verfall“ zum 1.7.2017 grundlegend umgestaltet. Ergänzend wurden später durch das Gesetz zur Fortentwicklung der StPO und Änderung weiterer Vorschriften vom 25.6.2021 (BGBl I, 2099) mit Wirkung zum 1.7.2021 mehrere Normen zu Verfahren und Vollstreckung der Einziehung geändert (zu weiteren Reformplänen Bittmann/Rhein/Spitzer/Wengenroth/Wolf, NZWiSt 2026, 177; Meyer, NZWiSt 2026, 349). Die Reform 2017 sollte die Vereinfachung des Rechts der Vermögensabschöpfung, die Stärkung der Position von Verletzen sowie die Schließung von als nicht vertretbar betrachteter Abschöpfungslücken bewirken. Zugleich sollten Arbeitserleichterungen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften bewirkt werden. Noch immer aber muss der BGH regelmäßig im Übrigen rechtsfehlerfreie Entscheidungen wegen Rechtsfehlern bei der Entscheidung zur Einziehung teilaufheben. Hier wird im Anschluss an die Übersichten in StRR 2/2019, 5; 3/2019, 4; 12/2020, 6; 11/2022, 7 und 5/2025, 6 die seitdem erschienene Rechtsprechung dargestellt (zur bußgeldrechtlichen Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 29a OWiG näher Deutscher, in: Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl. 2024, Rn 1060 ff.).

II.

Zeitliche und örtliche Geltung

Neun Jahre nach Inkrafttreten der Reform haben die Übergangsvorschriften für Altfälle (materielles Strafrecht: Art. 316h EGStGB; Bußgeldrecht: § 133 Abs. 6 OWiG; Verfahrensrecht: § 14 EGStPO) ihre praktische Bedeutung verloren. Erschöpfen sich die Tatbeiträge eines Täters in Aufbau und Aufrechterhaltung eines auf die Begehung gewerbsmäßigen Betruges ausgerichteten Gewerbebetriebes, sind diese als (uneigentliches) Organisationsdelikt anzusehen. Ist der Taterfolg teilweise auch in Deutschland eingetreten, führt die Anwendung des deutschen Strafrechts auf diese Tatteile nach §§ 3, 9 Abs. 1 StGB zur Anwendung der Regeln zur Einziehung auf das gesamte (uneigentliche) Organisationsdelikt (OLG Hamm, Beschl. v. 14.5.2025 – 1 Ws 90/25, NZWiSt 2025, 506).

III.

Materielles Recht

1. Bestimmung der erlangten Taterträge oder deren Wertes

a) Grundsätze

Etwas „erlangt“ im Sinne der Vorschriften über die Einziehung hat ein Täter oder Teilnehmer „durch“ die Tat, wenn ihm ein Vermögenswert unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er dessen faktischer Verfügungsgewalt unterliegt, insbesondere also die Tatbeute. „Für die Tat“ sind Vorteile erlangt, die einem Beteiligten als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, jedoch nicht auf der Tatbestandsverwirklichung beruhen (näher zu den beiden Modalitäten BGH, Urt. v. 8.7.2025 – 1 StR 58/24). Zahlungen, die ein Mitglied einer kriminellen Vereinigung als Entlohnung für seine Beteiligungsakte erhält und die aus Erlösen stammen, die durch die Beteiligungsakte generiert worden sind, unterliegen als durch, nicht für die Tat Erlangtes der Einziehung von Taterträgen. Zahlungen an einen Täter im Anschluss an eine Tat, mit denen diesem von ihm zuvor verauslagte Kosten für die Tatbegehung erstattet werden sollen, sind Taterträge, keine Tatmittel (BGH, Urt. v. 24.7.2025 – 3 StR 382/24, NJW 2026, 687; zur Abschöpfung des Vermögens krimineller Vereinigungen Bittmann/Dennhardt/Pörtner/Sinn, NZWiSt 2025, 329; zum Zusammenhang von Gewerbsmäßigkeit und Tatlohn BGH, Urt. v. 26.2.2025 – 2 StR 480/24, NStZ 2025, 416). Wesentlich ist, dass das Entgelt bewusst für eine rechtswidrige Tat gegeben bzw. verlangt wird. Dies setzt eine Unrechtsvereinbarung zwischen Zuwendendem und dem Täter der Straftat voraus. Hieran fehlt es, wenn Leistender und Zuwendender davon ausgehen, dass das Entgelt die Gegenleistung für eine legale Tätigkeit sein soll. Hierunter fallen auch Boni, welche der Täter für seine inkriminierten Handlungen erhält (BGH, Urt. v. 27.11.2024 – 1 StR 473/24, NStZ 2025, 425 = StRR 5/2025, 32 [Deutscher]). Hat der Tatbeteiligte durch eine vorsätzliche Tat einen Vermögensvorteil objektiv kausal erlangt, ist dieser als Tatertrag einzuziehen, auch wenn das Erlangen nicht vom Vorsatz umfasst war und das verletzte Strafgesetz keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit vorsieht (BGH, Urt. v. 8.1.2026 – 3 StR 320/25, NStZ-RR 2026, 111 = NZWiSt 2026, 332 m. Anm. Saathoff).

Es gilt das Brutto-Prinzip: Zur Bestimmung des erlangten Vorteils sind alle Vermögenswerte heranzuziehen, die einem Tatbeteiligten aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs rein gegenständlich zugeflossen sind, ohne dass es auf eine „unmittelbare“ Kausalbeziehung zwischen Tat und Bereicherung oder den Schutzzweck der Verbotsnorm ankommt.

Bei der Veranstaltung von unerlaubtem Glücksspiel, bei dem dem Täter als Veranstalter vor Spielbeginn die Spieleinsätze von den Spielern eingezahlt werden, ist der Gesamtbetrag der Spieleinsätze als vom Täter aus der Tat erlangter Gegenstand i.S.d. § 73 Abs. 1 StGB anzusehen, nicht nur ein dem Täter nach Abzug von Auszahlungen verbleibender Gewinn (OLG Bremen, Urt. v. 12.9.2025 – 1 ORs 14/25, NJW 2026, 102; Bespr. Rhein, NZWiSt 2026, 59; zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung Krian/Loft, NJW 2026, 1024). Der erforderliche Bereicherungszusammenhang wird durch den mehrstufigen Vermögenszufluss (Verschiebung von Geldern über zahlreiche Gesellschaften) bei dem Einziehungsbeteiligten nicht unterbrochen, es sei denn, ein Zusammenhang mit den ursprünglichen Tatvorteilen ist nicht mehr erkennbar und mit der Transaktion wird weder das Ziel verfolgt, das durch die Tat unmittelbar begünstigte Vermögen des Täters oder des Dritten dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, noch die Tat zu verschleiern (BGH, Urt. v. 24.7.2025 – 3 StR 382/24, NJW 2026, 687). Lässt sich nach einem wirksamen Verzicht auf die Rückzahlung sichergestellten Bargeldes seine Herkunft aus verfahrensgegenständlichen oder anderen rechtswidrigen Taten nicht aufklären, bleibt aber die Möglichkeit bestehen, dass es aus den abgeurteilten Taten stammt oder legal erworben wurde, ist insoweit eine Anrechnung anzunehmen, weil anderenfalls eine zu vermeidende doppelte Abschöpfung nicht ausgeschlossen werden kann (BGH, Beschl. v. 5.11.2025 – 2 StR 639/24, NStZ-RR 2026, 76; BGH, Beschl. v. 5.2.2026 – 3 StR 612/25). Die Einziehung des Wertes von Taterträgen darf nicht sowohl den aus der Tat selbst erlangten Vermögenswert als auch den außerhalb der Tat gewährten Tatlohn doppelt erfassen (BGH, Beschl. v. 29.1.2026 – 2 StR 549/25, NZWiSt 2026, 331 m. Anm. Bittmann). Ist eine Sache (Bargeld) zum Urteilszeitpunkt noch gegenständlich vorhanden, so ist das Bargeld einzuziehen (BGH, Beschl. v. 4.12.2025 – 2 StR 199/25, wistra 2026, 161).

Hinweis

Wird die Bereicherung des Täters im Wege der Tatertragseinziehung abgeschöpft, kann dies Anlass sein, auf die kumulative Verhängung von Freiheits- und Geldstrafe zu verzichten. Allerdings schließt eine solche Anordnung diese Form der Bestrafung nicht zwangsläufig, grundsätzlich oder in aller Regel aus (BGH, Urt. v. 17.4.2025 – 3 StR 405/24, NJW 2025, 2641 = NStZ 2026, 1010 m. Anm. Kudlich/Schütz = NZWiSt 2025, 491 m. Anm. Mangalia). Die Anordnung der Einziehung von Wertersatz schließt die Verhängung einer Schadenswiedergutmachungsauflage gem. § 56b Abs. 2 Nr. 1 StGB aus, die auf denselben Betrag gerichtet ist (AG Singen, Beschl. v. 9.1.2025 – 60 BRs 4/24).

b) Bestechung

Bei dem Bestechenden unterliegt allein der aus einem korruptiv erlangten Auftrag gezogene Gewinn einer Wertersatzeinziehung. Eine Gesamtschuld von Bestechendem und Bestochenem scheidet aus, da beide durch eine „andere Tat“ erlangen (BGH, Beschl. v. 9.7.2025 – 1 StR 475/23, NZWiSt 2025, 543).

c) Insidergeschäfte

Erwirbt der Täter Wertpapiere in der irrigen Annahme, über Insiderinformationen zu verfügen, und veräußert er diese anschließend weiter, unterliegt der gesamte Erlös aus der Weiterveräußerung der Einziehung. Sowohl für die Bestimmung des Erlangten als auch für die Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen nach § 73d Abs. 1 StGB ist ohne Belang, ob es sich um einen vollendeten oder einen (untauglichen) Versuch eines Insidergeschäfts handelt (OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.7.2024 – 7 Ws 253/23, NZWiSt 2025, 211).

d) Erlöse aus BtM-Taten

Der Wert der Erlöse aus dem Betäubungsmittelhandel kann nach § 73c S. 1 StGB eingezogen werden. Etwas i. S.d. §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB erlangt zu haben, setzt bezgl. des Erlöses aus BtM-Geschäften regelmäßig die tatsächliche Übergabe von Geldbeträgen an den Täter voraus (BGH, Beschl. v. 7.5.2025 – 2 StR 246/24, NStZ-RR 2026, 250). Zahlt ein Mittäter einem anderen einen Vorschuss auf noch zu erwirtschaftende Erlöse aus Drogenverkäufen aus, so erlangt der Empfänger Tatertrag (BGH, Beschl. v. 4.6.2025 – 2 StR 156/24, NZWiSt 2026, 161). Bei vermischten Erlösen aus Betäubungsmittelgeschäften kommt eine gegenständliche Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB nicht in Betracht; die Einziehung des Wertes ist nur zulässig, wenn die kriminelle Herkunft der aufgefundenen Vermögenswerte auf Grundlage einer kritisch geprüften Beweiswürdigung mit voller richterlicher Überzeugung festgestellt ist (BGH, Urt. v. 8.1.2025 – 6 StR 241/24, NZWiSt 2025, 456).

e) Steuerdelikte

Bei Cum-Ex-Aktiengeschäften kann die Wertsteigerung an Fondsanteilen als Tatlohn für die Tatbeteiligung i.S.d. § 73 Abs. 1 Alt. 2 StGB angesehen werden. Bei der durch eine tatsächliche Betrachtungsweise geprägten Abschöpfung hat der Gesichtspunkt, ob die Vorauszahlungen später durch die Erträge aus der Straftat refinanziert wurden, außer Betracht zu bleiben. Allein der tatsächliche Zahlungsfluss ist maßgeblich; die Zuflüsse sind nicht in finanzieller Hinsicht zu werten (BGH, Urt. v. 18.9.2024 – 1 StR 197/24, NZWiSt 2025, 164).

f) Ersparte Aufwendungen

Ein einschlägiger Vermögensvorteil durch die Tat kann auch in ersparten Aufwendungen, etwa durch ersparte Steuern, bestehen (BGH, Beschl. v. 17.9.2025 – 1 StR 258/25, NStZ-RR 2026, 147). Die Regelung des § 73 Abs. 1 Alt. 1 StGB setzt Kausalität in dem Sinne voraus, dass der abzuschöpfende Vermögensvorteil die Kehrseite des durch die Tathandlung erzielten Taterfolgs darstellt. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn die aus den Taten resultierenden abschöpfbaren Vermögensvorteile ausschließlich in der Ersparnis weiterer Sozialversicherungs- und Sozialkassenbeiträge sowie weiterer Lohnsteuern in Bezug auf die nicht angemeldeten Baustellenmitarbeiter bestanden. Diese Ersparnisse schlagen sich dann allein im Vermögen der Gesellschaft nieder (BGH, Beschl. v. 22.1.2025 – 1 StR 512/24, NZWiSt 2025, 456).

g) Wertbestimmung

Der Umfang und der Wert des Erlangten sind einer Schätzung nach § 73d Abs. 2 StGB zugänglich, nicht aber die Frage, ob dem Angeklagten tatsächlich etwas zugeflossen ist (§ 73 Abs. 1 StGB). Die Grundlagen der Schätzung müssen festgestellt und im Urteil mitgeteilt werden (BGH, Beschl. v. 22.4.2025 – 5 StR 755/24, NZWiSt 2025, 501).

2. Abzug von Aufwendungen

§ 73d Abs. 1 StGB ermöglicht den Abzug von Aufwendungen. Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung, außer wenn es sich um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt (§ 73d Abs. 1 S. 2 StGB). Der Einbehalt von Lohnsteuer auf die der Einziehung unterliegende Bonuszahlung mindert den Wert des Erlangten nicht. Lohnsteuer kann auch nicht gem. § 73d Abs. 1 S. 1 StGB abgezogen werden, weil sie nach § 73d Abs. 1 S. 2 einem Abzugsverbot unterliegt; bei Steuern handelt es sich nicht um Aufwendungen für das Erlangen des Tatertrags, weil sie dem tatsächlichen Vermögenszufluss zeitlich nachfolgen oder mit diesem zusammenfallen. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass Steuern, die auf das strafrechtswidrig erlangte Vermögen als steuerrechtliche Einkünfte zu entrichten sind, nicht abzugsfähig sind. Etwaige Doppelbelastungen sollen auf steuerrechtlicher Ebene vermieden werden (BGH, Urt. v. 27.11.2024 – 1 StR 473/24, NStZ 2025, 425 = StRR 5/2025, 32 [Deutscher]; Urt. v. 12.11.2025 – 1 StR 484/24, NStZ-RR 2026, 146). Bei der Veranstaltung von unerlaubtem Glückspiel sind die an die Spieler erbrachten Auszahlungen aus Gewinnen oder unverbrauchten Guthaben nicht vom Betrag des Erlangten in Abzug zu bringen, da es sich hierbei um für die Begehung der Tat eingesetzte Aufwendungen handelt (OLG Bremen, Urt. v. 12.9.2025 – 1 ORs 14/25, NJW 2026, 102).

3. Mehrere Tatbeteiligte

Komplex ist die Beurteilung eines erlangten Vorteils bei mehreren Tatbeteiligten. Ein Vermögenswert ist aus der Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Auf zivilrechtliche Besitz- oder Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an, weil es sich bei dem Erlangten um einen tatsächlichen Vorgang handelt. Mittäterschaft belegt per se keine tatsächliche Verfügungsgewalt i.S.v. § 73 StGB (BGH, Beschl. v. 30.4.2025 – 6 StR 693/24, NStZ-RR 2025, 275). Bei einem vor Ort anwesenden, Teile der Beute in den Händen haltenden Mittäter kann die Mitverfügungsgewalt auch dann vorliegen, wenn sie sich in einer Abrede über die Beuteteilung widerspiegelt. Denn damit „verfügt“ der Mittäter zu seinen oder der anderen Beteiligten Gunsten über die Beute, indem er in Absprache mit diesen Teilen des gemeinsam Erlangten sich selbst oder den anderen zuordnet (BGH, Urt. v. 5.12.2024 – 4 StR 343/24). Haben mehrere Angeklagte aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses Cannabis im arbeitsteiligen Zusammenwirken sowohl ein- als auch verkauft und lassen auch die sonstigen Umstände den Schluss zu, die Angeklagten hätten, worüber sie sich einig gewesen seien, faktische Mitverfügungsmacht über alle eingenommenen Gelder gehabt, ist die Anordnung der gesamtschuldnerischen Einziehung des Wertes des aus allen Cannabisgeschäften Erlangten nicht zu beanstanden (BGH, Beschl. v. 26.8.2025 – 5 StR 399/25, NZWiSt 2026, 81). Das Einvernehmen über die Mitverfügungsgewalt setzt keine „Absprache“ aller Täter und Teilnehmer der Anknüpfungstat im Sinne einer positiven Abrede über die (Nicht-)Gewährung von Verfügungsgewalt zugunsten einzelner Beteiligter voraus. Vielmehr ist bei faktischer Betrachtungsweise primär deren praktische Handhabung maßgeblich, die von konkludentem Einvernehmen getragen sein kann. An Dritte weitergeleitete Taterträge, die auf ein Konto überwiesen worden waren, mehren auch das Vermögen des Abverfügenden, selbst wenn dieser bloß Verfügungsberechtigter und nicht Kontoinhaber war (BGH, Urt. v. 27.11.2024 – 210/24, NStZ 2025, 217). Es genügt für den Ausspruch einer gesamtschuldnerischen Haftung, wenn nicht ausschließbar auch eine weitere Person Verfügungsgewalt über den Tatertrag erlangt hat (BGH, Beschl. v. 1.10.2025 – 3 StR 255/25, wistra 2026, 161; enger LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 3.11.2025 – 12 Qs 38/25, StraFo 2025, 497). Teilnehmer einer Handelskette auf verschiedenen Stufen, in der dieselbe Menge an Betäubungsmitteln mehrfach umgesetzt wurde, haften grundsätzlich nicht als Gesamtschuldner (BGH, Beschl. v. 8.10.2025 – 6 StR 332/25).

Hat der Tatbeteiligte den Gegenstand nur transitorisch erhalten, weil er ihn kurzfristig weiterzuleiten hatte, ist das Tatbestandsmerkmal „durch die Tat erlangt“ nicht gegeben. Ein solcher transitorischer Besitz ist allerdings dann nicht anzunehmen, wenn der Täter oder Teilnehmer den durch die Tat erlangten Gegenstand – ungeachtet einer Ablieferungspflicht und einer etwaigen engmaschigen (insbesondere telefonischen) Kontrolle – über eine nicht unerhebliche Zeit unter Ausschluss der anderen Tatbeteiligten in seiner faktischen Verfügungsgewalt hält. Relevant sind vor allem Dauer und Intensität des Besitzes sowie die tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme durch weisungsbefugte Hinterleute aufgrund ihrer Anwesenheit vor Ort (BGH, Beschl. v. 27.5.2025 – 3 StR 148/25, NZWiSt 2026, 132; BGH, Urt. v. 26.3.2025 – 5 StR 436/24, NZWiSt 2025, 394 m. Anm. Meißner). Relevant für eine faktische Verfügungsgewalt des Täters bei der Erlangung von Buchgeld sind vor allem Dauer und Intensität des Besitzes sowie die tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme durch weisungsbefugte Hinterleute aufgrund ihrer Anwesenheit vor Ort (BayObLG, Beschl. v. 18.7.2025 – 206 StRR 224/25, NZWiSt 2025, 502). Ist ein Vermögenswert auf ein Konto geflossen, gilt dies für den „Besitz“ des Kontoinhabers, wenn er die alleinige Kontoinhaberschaft innehat, dass allein ihm die faktische Verfügungsgewalt an den Buchgeldpositionen zusteht (BayObLG, Beschl. v. 24.2.2026 – 206 StRR 406/25, NZWiSt 2026, 253; zur Einziehung von Taterträgen in Beuteteilungsfällen Ullenboom, NZWiSt 2025, 518). Wird ein Teil der Tatbeute direkt von einem Mittäter an einen Dritten zur Tilgung der Schulden selbstständiger juristischer Personen gezahlt, so scheidet insoweit eine Einziehung beim Angekl mangels Erlangung der Verfügungsgewalt über einen Vermögenswert aus. Durch die Tilgung von Schulden der Gesellschaften erlangen lediglich diese einen Vermögenswert, nicht aber der Angekl persönlich, mag er auch Allein- oder Mitgesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaften sein (BGH, Beschl. v. 12.11.2025 – 1 StR 285/25, NZWiSt 2026, 291).

4. Ausschluss der Einziehung durch Erlöschen des Anspruchs

Die Einziehung des Tatertrags und des Wertersatzes ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist (§ 73e Abs. 1 StGB; näher Zivanic, NZWiSt 2025, 186). Das Tatbestandsmerkmal „erloschen“ ist zivilrechtlich auszulegen. Nach § 362 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis erst, wenn „die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt“ wird, was bei einer Überweisung erst mit Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers der Fall ist (BGH, Urt. v. 26.6.2025 – 6 StR 668/24). Die Sicherstellung von gestohlenen Gegenständen (hier: Fahrzeuge) führt zum Erlöschen der durch die Diebstahltaten entstandenen Ansprüche der Verletzten und dementsprechend auch zum Ausschluss einer Einziehungsentscheidung (BGH, Beschl. v.28.8.2024 – 2 StR 106/24, NStZ-RR 2025, 139).

5. Einziehung bei einem Drittbegünstigten

Die Dritteinziehung richtet sich nach § 73b StGB. Diese setzt einen Bereicherungszusammenhang im Sinne dessen voraus, dass die Übertragung des Vermögensgegenstands mit der Zielrichtung vorgenommen wurde, den Wertersatz dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder die Tat zu verschleiern. Die Einziehung gem. § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 2a, Abs. 2 StGB ist auch dann zulässig, wenn dem Drittbegünstigten nicht ein Teil der Beute, sondern ein Teil des an einen Täter geleisteten Tatlohns zugewandt wurde. Die Norm erfasst gleichermaßen das „durch“ und das „für“ die Tat Erlangte. Der erforderliche Bereicherungszusammenhang wird durch den mehrstufigen Vermögenszufluss (Verschiebung von Geldern über zahlreiche Gesellschaften) bei dem Einziehungsbeteiligten nicht unterbrochen, es sei denn, ein Zusammenhang mit den ursprünglichen Tatvorteilen ist nicht mehr erkennbar und mit der Transaktion wird weder das Ziel verfolgt, das durch die Tat unmittelbar begünstigte Vermögen des Täters oder des Dritten dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen noch die Tat zu verschleiern. Die Erfüllungswirkung der auf die Erstattungsansprüche des Steuerfiskus geleisteten Zahlungen (§ 47 AO) kommt dem Einziehungsbeteiligten nicht nach § 73e Abs. 1 S. 1 StGB zugute. Im Einzelfall kann es zur Einziehung in einer Höhe kommen, die den jeweiligen Ertrag der Straftat oder den aus ihr erzielten Erlös übersteigt (BGH, Urt. v. 8.7.2025 – 1 StR 58/24, wistra 2025, 511 zu Cum-Ex). Zur Begründung einer Einziehungsanordnung gegen den für eine Gesellschaft handelnden Täter bedarf es einer über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehenden Feststellung, ob dieser selbst etwas erlangte, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz führte. Dies kann der Fall sein, wenn die von dem Täter vertretene Gesellschaft lediglich als Zahlungsempfängerin zwischengeschaltet wird und die abzuschöpfenden Taterträge im Wege des „indirekten Vermögenszuflusses“ tatsächlich an ihn weitergeleitet werden oder wenn der Täter die Gesellschaft lediglich als formalen Mantel seiner Tat nutzt und eine Trennung zwischen dem eigenen Vermögen und demjenigen der Gesellschaft nicht vornimmt oder wenn jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (BGH, Beschl. v. 12.1.2026 – 1 StR 502/26, NStZ-RR 2026, 141).

6. Erweiterte Einziehung

Die Anwendung des § 73a Abs. 1 StGB, auch i.V.m. § 73c S. 1 StGB, setzt voraus, dass die Herkunft der Einziehungsgegenstände aus rechtswidrigen Taten feststeht, aber eine sichere Zuordnung zu konkreten oder zumindest konkretisierbaren einzelnen Taten nach Ausschöpfung aller Beweismittel ausgeschlossen ist. Anderenfalls scheidet eine erweiterte Einziehung von Taterträgen bzw. ihres Wertes aus. Vielmehr ist dann eine Einziehung von Taterträgen bzw. des Wertes von Taterträgen einem (gesonderten) Verfahren wegen dieser anderen Straftaten vorbehalten; § 73a Abs. 1 StGB ist gegenüber § 73 Abs. 1 StGB subsidiär. Eine erweiterte Einziehung sichergestellten Bargelds scheidet aus, wenn der Angeklagte diesen Betrag zwar durch den Verkauf unverzollter Zigaretten erlangte, er aber hinsichtlich dieser Tat(en) weder angeklagt noch verurteilt worden ist. In diesem Fall hat die Einziehung des sichergestellten Bargelds gegebenenfalls in einem gesonderten Strafverfahren gegen ihn wegen der Herkunftstat zu erfolgen (BGH, Beschl. v. 5.3.2025 – 6 StR 663/24, NZWiSt 2025, 455; u. IV.4.). Von einer auf § 73a StGB gestützten Einziehungsanordnung sind Gegenstände ausgenommen, die nicht ausschließbar aus Taten stammen, die von der Anklage umfasst waren, hinsichtlich derer der Angeklagte aber freigesprochen wurde (BGH, Beschl. v. 25.2.2025 – 5 StR 695/24, NStZ-RR 2025, 109). Die erweiterte Einziehung von Taterträgen setzt die Überzeugung des Tatgerichts voraus, dass die betreffenden Gegenstände aus rechtswidrigen Taten herrühren. Eine das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewissheit ist dabei nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 15.10.2025 – 6 StR 622/24, NStZ-RR 2026, 56; Beschl. v. 9.12.2025 – 6 StR 347/25, NZWiSt 2026, 343).

Der 5. Senat des BGH beabsichtigt zu entscheiden, dass die erweiterte Einziehung eines durch oder für eine andere rechtswidrige Tat erlangten Gegenstands nach § 73a Abs. 1 StGB nicht voraussetzt, dass dieser bei Begehung der Anknüpfungstat im Vermögen des Betroffenen gegenständlich vorhanden war (Anfragebeschl. v. 3.3.2025 – 5 StR 312/23, NStZ 2025, 542). Der 3. Senat (Beschl. v. 15.4.2025 – 3 ARs 2/25, NStZ-RR 2025, 241) hat dem zugestimmt. Der 4. Senat hält an seiner bisherigen entgegenstehenden Rechtsprechung fest (Beschl. v. 19.5.2025 – 4 ARs 3/25, NStZ-RR 275; zuvor bereits Beschl. v. 27.1.2025 – 4 StR 486/24, NStZ-RR 2025, 109). Es bleibt abzuwarten, wie der vom 5. Senat angerufene (Beschl. v. 4.11.2025 – 5 StR 312/23, NStZ-RR 2026, 112) Große Senat entscheiden wird.

7. Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten

Gem. § 74 Abs. 1 StGB können nur Gegenstände eingezogen werden, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel). Die Einziehung eines als Tatmittel verwendeten Gegenstands hat den Charakter einer Nebenstrafe und ist als bestimmender Gesichtspunkt in die Strafzumessung einzustellen (BGH, Beschl. v. 18.12.2024 – 2 StR 19/24, NZWiSt 2025, 400; Urt. v. 5.2.2025 – 6 StR 406/24, NZWiSt 2025, 548). Die Beschränkung der Revision auf die Einziehung eines Tatmittels nach § 74 Abs. 1 StGB ist daher unwirksam, da zwischen Strafe und Einziehung eine Wechselwirkung besteht (BGH, Beschl. v. 10.10.2025 – 1 StR 538/25, NZWiSt 2026, 345). Die Anordnung der Einziehung steht im Ermessen des Tatgerichts und erfordert eine nachvollziehbare Begründung. Dies gilt angesichts des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BGH, Beschl. v. 28.5.2025 – 3 StR 68/25, zfs 2026, 47) gerade bei höherwertigen Gegenständen (BGH, Beschl. v. 25.11.2025 – 6 StR 478/25, NZWiSt 2026, 210).

a) Einziehung von Fahrzeugen

Weiterhin kommt der Einziehung des Tatfahrzeugs wegen verbotenen Kfz-Rennens nach § 315d StGB über die Vorschrift des § 315f StGB Bedeutung zu. Die Sicherungseinziehung eines bei einem Rennen benutzten Kfz, das dem Täter nicht gehört, ist nur zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass das Fahrzeug der Begehung rechtswidriger Straftaten dienen werde. Verkehrsordnungswidrigkeiten genügen dafür nicht (OLG Frankfurt, Beschl. v. 3.3.2025 – 1 ORs 80/24, NStZ-RR 2025, 223). Für eine Einziehung eines Pkw genügt die Benutzung eines Gegenstandes nur bei Gelegenheit der Tat nicht. Erforderlich ist, dass sein Gebrauch gezielt die Verwirklichung des deliktischen Vorhabens fördert oder nach der Planung des Täters fördern soll (BGH, Beschl. v. 24.10.2024 – 4 StR 249/24; NStZ-RR 2025, 82; für ein Fahrrad AG Bad Sobernheim, Beschl. v. 17.10.2025 – 41 Ds 1024 Js 11360/25). Beschränkt sich die Begründung der Entscheidung über die Einziehung darauf, die Eigentümerstellung des Angeklagten zu belegen, so ist eine Ermessensausübung rechtsfehlerhaft unterblieben (BGH, Beschl. v. 1.10.2024 – 3 StR 368/24, NStZ-RR 2025, 73; Beschl. v. 27.1.2026 – 4 StR 604/25, DAR 2026, 284; zur Ausübung des Ermessens bei einer Einziehung nach § 21 Abs. 3 StVG LG Gera, Beschl. v. 5.9.2025 – 1 Qs 280/25, zfs 2026, 104 = NZV 2026, 245 [Krenberger]).

b) Einziehung von Cannabis

Durch das KCanG vom 27.3.2024 (BGBl I, Nr. 109) ist nicht nur der Besitz und Anbau von Cannabis teillegalisiert worden, sondern die rechtliche Behandlung von Cannabis wurde insgesamt aus dem BtMG herausgenommen. Einschlägige Vorschrift für die Einziehung von Cannabis und allen Gegenständen, auf die sich einen Straftat nach § 34 KCanG oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 KCanG bezieht, ist daher nicht mehr § 33 BtMG, sondern § 37 KCanG. Fraglich war der Umfang der Einziehung, wenn die gem. § 3 KCanG zulässigen Besitzmengen bis 50 bzw. 25 Gramm Cannabis überschritten werden. Der Große Senat des BGH (Beschl. v. 3.2.2025 – GSSt 1/24, NJW 2025, 2492 = StRR 9/2025, 24 [Hillenbrand]) hat sich für eine vollumfängliche Einziehung entschieden: Die dem Eigenkonsum dienende Teilmenge, die für sich betrachtet die straffreien oder erlaubten Besitzmengen wahrt, muss nicht ausgenommen werden.

(Der Beitrag wird fortgesetzt)

Richter am Amtsgericht a.D. Dr. Axel Deutscher, Bochum/Herne