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Fachbeiträge Archive - Anwaltspraxis Magazin

Ärztliche Verschreibung bei Prüfung der Medikamentenklausel

Eine bestimmungsgemäße Einnahme von Medizinalcannabis nach § 24a Abs. 4 StVG liegt nur vor, wenn die Anwendung auf einer ordnungsgemäßen Verschreibung mit eindeutiger Dosierungsanweisung beruht. (Leitsatz des Gerichts) BayObLG, Beschl. v. 12.6.2026 – 201 ObOWi 401/26 I. Sachverhalt Medizinalcannabi

Eine bestimmungsgemäße Einnahme von Medizinalcannabis nach § 24a Abs. 4 StVG liegt nur vor, wenn die Anwendung auf einer ordnungsgemäßen Verschreibung mit eindeutiger Dosierungsanweisung beruht. (Leitsatz des Gerichts)

BayObLG, Beschl. v. 12.6.2026201 ObOWi 401/26

I. Sachverhalt

Medizinalcannabis

Das AG hat den Betroffenen wegen fahrlässigem Führen eines Fahrzeugs unter Wirkung eines berauschenden Mittels zu einer Geldbuße verurteilt und hat ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet. Der Betroffene führte eine Pkw, obwohl er, was er hätte erkennen und wissen müssen, Cannabis konsumiert hatte und eine bei ihm entnommene Blutprobe einen Wert von 16,8 ng/ml Tetrahydrocannabinolgehalt (THC), einen Gehalt an HO-THC von 15,7 ng/ml und einen THC-COOH-Wert von ca. 342 ng/ml Blutserum ergab. Der Betroffenen hat in der Hauptverhandlung drei Privatarzt-Rezepte vorgelegt, ausgestellt auf seinen Namen mit dem Arztnamen und der Anschrift des Ausstellers. Ein Rezept datiert vom 26.8.2024, als Bezugsdatum ist der 27.8.2024 genannt. Enthalten ist der Text: „Cannabisblüten Bathera 28/1 Velvet Glove Velvet Glove, 10 g, unzerkleinert, Dosierung ED: 0,1 g, TD: 1,5 g, verdampfen und inhalieren – Falls die Cannabissorte nicht vorrätig ist, darf eine andere Sorte abgegeben werden mit derselben Genetik und max. 10 % abweichendem THC-Gehalt“. Das zweite Rezept trägt das Ausstellungsdatum 10.12.2024, Bezugsdatum ist der 10.12.2024, mit dem Text: „Cannabisblüten Enua 25/1 SBD CA Strawberry Diesel, 5 g, unzerkleinert, Dosierung ED: 0,1 g, TD 1,5 g, verdampfen und inhalieren – Cannabisblüten enua 30/1 DSH Dark Shadow Haze, 5 g, unzerkleinert, Dosierung ED: 0,1 g, TD 1,5 g, verdampfen und inhalieren – Falls die Cannabissorte nicht vorrätig ist, darf eine andere Sorte abgegeben werden mit derselben Genetik und max. 10 % abweichendem THC-Gehalt“. Das dritte Rezept wurde am 16.1.2025 ausgestellt und ist dem zweitgenannten gleichlautend mit abweichender Cannabissorte (Cannabisblüten Remexian 20/1 White 3 Widow). Zu dem ausstellenden Arzt habe er zu keiner Zeit persönlichen Kontakt gehabt, es habe sich um eine Online-Sprechstunde gehandelt. Seine Rechtbeschwerde blieb erfolglos.

II. Entscheidung

Medikamentenklausel

Im Ergebnis zutreffend habe das AG ein Eingreifen der „Medikamentenklausel“ des § 24a Abs. 4 StVG im hier vorliegenden Fall verneint. Nach § 24a Abs. 4 StVG werde der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit dann nicht verwirklicht, wenn die nachgewiesene Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Die Norm sei wegen des Missbrauchspotenzials restriktiv auszulegen und eine Verschreibung darf nicht pauschal oder generalklauselartig erfolgen (OLG Hamm, Beschl. v. 28.4.2026 – 5 ORbs 87/26, VRR 6/2026, 26 = StRR 6/2026, 29 [jew. Deutscher]). Es könne dahinstehen, ob eine ärztliche Verschreibung i.S.v. § 24a Abs. 4 StVG einen persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient voraussetzt (so wohl OLG Oldenburg, Beschl. v. 14.3.2023 – 2 ORbs 16/23. 2 ORbs 16/23, DAR 2023. 584; AG Hamburg-Wandsbek, Urt. v. 24.9.2025 – 726b OWi 58/25, Rn 13, BeckRS 2025, 29240 = VRR 12/2025, 24 = StRR 12/2025, 34 [jew. Deutscher]; a.A. OLG Hamm a.a.O.). Ebenso wenig komme es darauf an, dass die Krankheit in der Verschreibung nicht benannt ist, denn maßgeblich sei lediglich die Verschreibung für einen konkreten Krankheitsfall.

Keine ordnungsgemäße Verschreibung

§ 24a Abs. 4 StVG erfordere aber das Vorliegen einer ordnungsgemäßen eindeutigen Verschreibung, woran es hier fehlt. Der Begriff der Verschreibung sei in § 24a Abs. 4 StVG nicht definiert. Als Verschreibung sei die vom Arzt stammende schriftliche Anweisung an einen Apotheker zu verstehen, einer bestimmten Person ein bestimmtes Arzneimittel zu bestimmten Bedingungen auszuhändigen (Kraatz medstra 2024, 343, 345). Seit der Teillegalisierung von Cannabis sei die Verschreibung von Cannabis in § 3 MedCanG geregelt (Hentschel/König/König StVR 48. Aufl. § 24a StVG Rn 22; Patzak/Fabricius/Patzak Betäubungsmittelgesetz 11. Aufl. § 3 MedCanG Rn 1 m.w.N.). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 MedCanG dürfe Cannabis zu medizinischen Zwecken nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden. Für die Verschreibung von Medizinalcannabis würden § 2 und § 4 AMVV, welche Regelungen zur ärztlichen Verordnung von Arzneimitteln enthalten, entsprechend gelten (§ 3 Abs. 1 Satz 3 MedCanG). In § 2 und § 4 AMVV sei geregelt, was die Verschreibung enthalten muss (vgl. Patzak/Fabricius/Patzak a.a.O. § 3 MedCanG Rn 3). Unter anderem müsse die Verschreibung gem. § 2 Abs. 1 AMVV die Dosierung oder einen Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person, wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat oder wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird (Nr. 7), und die Gültigkeitsdauer der Verschreibung (Nr. 8) enthalten. Fehlt die Angabe der Gültigkeitsdauer, so gelte die Verschreibung drei Monate (§ 2 Abs. 5 AMVV). Eine bestimmungsgemäße Einnahme liege nur dann vor, wenn die Anwendung auf einer eindeutigen Verschreibung für eine symptombezogene Indikation beruht und das Arzneimittel nicht missbräuchlich oder überdosiert verwendet wird (OLG Bamberg, Beschl. v. 2.1.2019 – 2 Ss OWi 1607/18, NStZ 2019, 528 = VRR 4/2019, 21 [Burhoff]). Hier fehle es im für den Tattag maßgeblichen Rezept vom 10.12.2024 an dieser eindeutigen Verschreibung, weil die Dosierung inhaltlich vollkommen unklar formuliert ist. Angegeben seien die Gesamtmenge, Einzeldosen und Tagesdosen. Ob es sich bei den Tagesdosen um vorgegebene Tagesdosen oder um Tageshöchstdosen handelt, sei unklar. Geht man davon aus, dass es sich bei 1,5 Gramm Tagesdosis um eine vorgegebene Tagesdosis handelte, würde die im Rezept verschriebene Gesamtmenge von 10 Gramm Cannabisblüten nur für 6,7 Tage reichen. Rezepte seien dem Betroffenen aber am 26.8.2024, am 10.12.2024 und am 16.1.2025 ausgestellt worden, sodass die Zeiträume zwischen der Rezeptausstellung mehrere Wochen betragen und 6,7 Tage bei weitem übersteigen, sodass der Betroffene über weite Zeiträume ohne die verschriebenen Cannabisblüten auskommen müsste, obwohl die Verschreibung nach § 2 Abs. 5 AMVV drei Monate gültig ist. Geht man davon aus, dass es sich um eine Tageshöchstdosis handelt, würde die Konsummenge des Medizinal-Cannabis pro Tag weitgehend in das Ermessen des Betroffenen gestellt, er könnte die Cannabisblüten einnehmen, wie er wollte. Die Verschreibung wäre quasi ein „Freifahrtschein“. Eine eindeutige Dosierungsanweisung enthalte die Verschreibung nicht, es liegt eine pauschale Verschreibung vor, sodass kein bestimmungsgemäßer Gebrauch vorliegt. Eine schriftliche Dosierungsanweisung oder ein Medikationsplan ergäben sich aus den Urteilsgründen nicht. Die sog. Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG greife somit hier nicht ein.

Irrtum bedeutungslos

Ein Irrtum des Betroffenen über die Dosierung des verschriebenen Cannabis nach § 11 Abs. 1 OWiG sei durch einfaches Nachfragen beim verordnenden Arzt vermeidbar gewesen, weshalb die Verurteilung wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts keinen rechtlichen Bedenken begegne. Aufgrund der möglicherweise begrenzten Reichweite der Rezepte habe dem Betroffenen zudem klar sein müssen, dass die Verschreibung nicht eindeutig ist. Außerdem habe der Betroffene auch noch gegenüber dem kontrollierenden Polizeibeamten angegeben, am Vorabend einen Joint geraucht zu haben, sodass er habe vorhersehen und vermeiden können, unter THC-Einfluss ein Fahrzeug zu führen, der nicht auf der Inhalation der verschriebenen Cannabisblüten beruht.

III. Bedeutung für die Praxis

Nichts hinzuzufügen

Seit der Teillegalisierung des Besitzes von Cannabis hat die Medikamentenklausel in § 24a Abs. 4 StVG jüngst mehrfach die Rechtsprechung beschäftigt. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob eine rein telemedizinische Verschreibung ohne persönlichen Kontakt zu dem weit entfernt oder im Ausland residierenden Arzt bei der gegenwärtigen Rechtslage den Anforderungen der Medikamentenklausel genügt (OLG Hamm und AG Hamburg-Wandsbek a.a.O.; OLG Oldenburg, Beschl. v. 2.6.2026 – 2 ORbs 53/26; AG Bad Urach, Urt. v. 19.5.2026 – 4 OWi 41 Js 23201/25; s.a. König DAR 2026, 361, 369). Das BayObLG hatte sich hier mit den inhaltlichen Anforderungen an erfolgte Verschreibungen zu befassen (hierzu auch OLG Oldenburg a.a.O.). Der eingehend und stringent begründeten strengen Bewertung des BayObLG ist schon mit Blick auf die seit der Teillegalisierung gesteigerte Gefahr für die Verkehrssicherheit nichts hinzuzufügen.

RiAG a.D. Dr. Axel Deutscher, Bochum/Herne