
Nach der geltenden Rechtslage ist eine persönliche Konsultation des Arztes bei der Verschreibung von Cannabis im Rahmen der sog. Medikamentenklausel (§ 24a Abs. 4 StVG) nicht erforderlich. (Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Telemedizinische Behandlung
Das AG hat den Betroffenen wegen am 3.5.2025 begangenen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis (THC: 7,2 ng/ml) verurteilt. Dabei hat das AG das Vorliegen der Voraussetzungen der sog. Medikamentenklausel gemäß § 24a Abs. 4 StVG abgelehnt. Der Betroffene befindet sich wegen ICD10 F90.0 (ADHS) und häufiger Unruhe in ärztlicher Behandlung. Am 12.4.2025 und 12.8.2025 verschrieben zwei behandelnde Ärzte an verschiedenen Orten jeweils im Wege einer telemedizinischen Behandlung dem Betroffenen Cannabisprodukte ohne persönliche Konsultation. Seien Rechtsbeschwerde war erfolgreich.
II. Entscheidung
Nach gegenwärtiger Rechtslage zulässig
Mit dieser restriktiven Auslegung des § 24a Abs. 4 StVG habe das AG die Anforderungen an das Verschreibungserfordernis überspannt. § 24a Abs. 4 StVG enthalte insoweit keine konkreten Vorgaben. Zwar habe die Bundesregierung inzwischen erkannt, dass § 3 Abs. 2 MedCanG zu Missbrauch geradezu einlädt, weil es keine Anforderungen an die ärztliche Konsultation vor der Verschreibung vorsieht. Sie habe daher einen Gesetzentwurf mit einer Neufassung der Vorschrift vorgelegt, die vor der Verschreibung von Cannabisprodukten eine persönliche Konsultation des Arztes vorsieht. Auch spreche im vorliegenden Falle der Umstand, dass der Betroffene sich eine ärztliche Bescheinigung von zwei Ärzten am unterschiedlichen Orten hat ausstellen lassen, welche vom äußeren Erscheinungsbild und inhaltlich in weiten Teilen identisch sind und sogar dieselben das Dokument durchziehenden Formatierungs- und Schreibfehler aufweisen dafür, dass keine nennenswerte ärztliche Befassung mit dem Krankheitsbild des Betroffenen stattgefunden hat. Indes sei der genannte Gesetzentwurf bislang nicht in Kraft getreten, sodass eine persönliche Konsultation bislang nicht erforderlich ist. Ungeachtet dessen sei auch nicht der Patient verantwortlich für die Einhaltung der Ordnungsgemäßheit der Befunderhebung, sondern der Arzt. Der Patient werde sich vielmehr, soweit er keine gegenteiligen, hier nicht festgestellten Anhaltspunkte hat, grundsätzlich darauf verlassen dürfen, dass die durch den Arzt ausgestellte medizinische Verschreibung von Cannabis nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgte und er befugt ist, sich auf den Ausnahmetatbestand des § 24a Abs. 4 StVG zu berufen (vgl. hierzu im Einzelnen Beschl. v. 28.4.2026 – 5 ORbs 87/26, Rn 17 ff., VRR 6/2026, 26 = StRR 6/2026, 29 [jew. Deutscher; OLG Oldenburg, Beschl. v. 14.3.2023 – 2 ORbs 16/23, Rn 8, DAR 2023. 584). Weitere Voraussetzungen für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes zu verlangen, dürfte zudem mit dem in § 3 OWiG bzw. Art. 103 Abs. 2 GG niedergelegten Bestimmtheitsgebot kaum in Einklang zu bringen sein, wonach es für den Normadressaten erkennbar sein muss, welches Verhalten verboten und mit Strafe bzw. Bußgeld bedroht ist (BVerfG, Beschl. v. 10.6.1997 – 2 BvR 1516/96, BVerfGE 96, 98). Der Beschluss sei daher aufzuheben. Für die erneute Hauptverhandlung könne es sich indes anbieten, die Echtheit der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen aufgrund der Auffälligkeiten zu überprüfen.
III. Bedeutung für die Praxis
Erwartungsgemäß
Wenn auch bei klarer Erkenntnis des hohen Missbrauchspotentials hat sich das OLG Brandenburg erwartungsgemäß der Ansicht des OLG Hamm a.a.O. angeschlossen (ebenso bereits OLG Oldenburg, Beschl. v. 2.6.2026 – 2 ORbs 53/26 = demnächst NZV 2026, [Deutscher]; AG Bad Urach, Urt. v. 19.5.2026 – 4 OWi 41 Js 23202/25, demnächst NZV 2026, [Deutscher]). Lediglich das AG Hamburg-Wandsbek (Urt. v. 24.9.2025 – 726b OWi 58/25, Rn 13, VRR 12/2025, 24 = StRR 12/2025, 34 [jew. zust. Deutscher] hat eine telemedizinische Behandlung für die Anwendung der Medikamentenklausel bei Cannabis schon de lege lata nicht genügen lassen. Trotz des gerade in diesem Fall offen zu Tage tretenden Missbrauchsverdachts ist bei der dringend erforderlichen Reform des § 3 MedCanG (BT-Drucks 21/3061) im Jahr 2026 bislang – Stand: 12.8.2026 – nichts weiter mehr geschehen (zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verschreibung von Cannabis mit eindeutiger Dosierungsanweisung BayObLG, Beschl. v. 12.6.2026 – 201 ObOWi 401/26; zur fehlenden Fahreignung, wenn eine eindeutige, also hinreichend bestimmte und konsistente Verschreibung des Medizinal-Cannabis durch einen Arzt fehlt: VGH Mannheim, Beschl. v. 4.5.2026 – 13 S 2184/25).