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Fachbeiträge Archive - Anwaltspraxis Magazin

Terminvorschau BAG 03-2026

– BAG 7 AZR 113/25 – Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Bedingungseintritt einer „Liga-Klausel“ nach Abstieg aus der ersten Handball-Bundesliga Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 30.6.2024 aufgrund einer als sog. „Liga-Klausel

– BAG 7 AZR 113/25 –

Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Bedingungseintritt einer „Liga-Klausel“ nach Abstieg aus der ersten Handball-Bundesliga

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 30.6.2024 aufgrund einer als sog. „Liga-Klausel“ arbeitsvertraglich vereinbarten auflösenden Bedingung.

Die Beklagte ist Trägerin des Spielbetriebs der Bundesliga-Herren-Handballmannschaft des B. e.V. Der Kläger war bei ihr seit dem 1.7.2022 als Trainer der 1. Handballmannschaft der Herren des B. e.V. auf der Grundlage eines zunächst bis 30.6.2026 befristeten Arbeitsvertrags beschäftigt. Unter dem 15.11.2023 – in dem Zeitpunkt spielte die 1. Handballmannschaft der Herren des B. e.V. in der 1. Handball-Bundesliga – unterzeichneten der Kläger und einer der beiden Geschäftsführer der Beklagten auf deren Initiative einen zum 1.7.2022 wirksam werdenden Anstellungsvertrag mit einer Mindestlaufzeit von sechs Jahren („bis zum 30.6.2028“). Ausweislich einer Klausel „besitzt [der Vertrag] ausschließlich für den Bereich der 1. Handball-Bundesliga Gültigkeit. Bei Abstieg oder Lizenzverlust/-rückgabe endet der Vertrag.“ Mit Schreiben vom 11.6.2024 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der B. e.V. in der kommenden Spielsaison in die 2. Handball-Bundesliga absteige, so dass das Vertragsverhältnis der Parteien zum 30.6. 2024 enden werde.

Der Kläger begehrt zuletzt noch die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch den Eintritt der im Arbeitsvertrag vom 15.11.2023 vereinbarten auflösenden Bedingung nicht beendet worden ist. Er ist der Auffassung, die vereinbarte Bedingung sei rechtsunwirksam. Es fehle an einem sachlichen Grund. Zudem sei die Klausel nicht hinreichend bestimmt. Die Bedingung „Abstieg“ würde mit der (unwirksamen) Bedingung „Lizenzverlust/-rückgabe“ vermischt. Auch stehe am 30. Juni eines Jahres nicht verlässlich fest, ob die Ligaklausel greife. Schließlich hat der Kläger einen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis nach §§ 21, 14 Abs. 4 TzBfG wegen der fehlenden Unterschrift des zweiten Geschäftsführers der Beklagten geltend gemacht. Die Beklagte meint demgegenüber, die Bedingung sei wegen der Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt. Die Verknüpfung von Trainerverträgen mit der jeweiligen Liga sei üblich. Auch habe der Kläger die Ligaklausel gewünscht. Diese Klausel ermögliche einem Trainer, sich neu aufzustellen, ohne dass es einer Kündigung bedürfe. Das Fehlen der Unterschrift des weiteren Geschäftsführers sei unschädlich, da der unterzeichnende Geschäftsführer einzelvertretungsberechtigt gewesen sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.

Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urt. v. 27.5.2025 – 3 SLa 614/24

Termin der Entscheidung: 15.4.2026, 9:00 Uhr

Zuständig: Siebter Senat

Der Senat verhandelt am selben Tag ein Parallelverfahren (7 AZR 149/25).