
1. Die Erklärung, dass von der ursprünglich eingelegten Berufung zur (Sprung-)Revision übergegangen wird, sowie die Revisionsbegründung müssen beim AG angebracht werden, dessen Entscheidung angefochten wird, denn bei der Erklärung des Übergangs handelt es sich um eine Rechtsmitteleinlegung, die auch wie eine solche zu behandeln ist.
2. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ermöglichung des Übergangs von der Berufung zur Revision nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO ist nicht möglich.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Berufung, Übergang zur Revision
Die Angeklagten sind vom AG am 19.3.2026 u.a. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden. Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten durch ihre Verteidiger Berufung eingelegt. Am 4.5.2026 sind beim LG Schriftsätze der jeweiligen Verteidiger, adressiert an das LG, eingegangen, in welchen erklärt wird, das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel werde als Sprungrevision weitergeführt. Im selben Schreiben sind Revisionsanträge gestellt und die Rechtsmittel der Revision begründet worden. Ein Eingang dieser Schreiben ist beim AG nicht zu verzeichnen. Später sind Wiedereinsetzungsanträge wegen Versäumung der „Übergangsfrist“ gestellt worden.
Stellungnahme der GStA
Die GStA hat in ihrer Stellungnahme beantragt, durch Beschluss auszusprechen, dass das BayObLG nicht für die Entscheidung zuständig sei, und die Sache an das LG abzugeben. Es liege hinsichtlich beider Angeklagter das Rechtsmittel der Berufung vor. Der Übergang zum Rechtsmittel der Sprungrevision sei nicht, wie erforderlich, binnen der Frist für die Begründung der Revision wirksam erfolgt. Ergänzend führt die GStA in ihrer Stellungnahme aus, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus Rechtsgründen nicht in Betracht komme.
II. Entscheidung
Das BayObLG hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der „Übergangsfrist“ jeweils als unzulässig verworfen. Es hat zudem festgestellt, dass es für die Entscheidung über die von den Angeklagten gegen das Urteil des AG eingelegten Rechtsmittel nicht zuständig ist. Es liege jeweils das Rechtsmittel der Berufung vor, für die das LG zuständig sei.
Entscheidung des Revisionsgerichts
Über die Frage, ob gegen das Urteil eines AG das Rechtsmittel der Revision oder dasjenige der Berufung ergriffen wurde, entscheide, wenn hinsichtlich dieser Frage Streit bestehe, in entsprechender Anwendung des § 348 StPO das Revisionsgericht (BGH, Beschl. v. 21.12.1982 – 2 ARs 388/82, NJW 1983, 1437; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, § 348 Rn 5 m.w.N.). Dies gelte auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Frage des eingelegten Rechtsmittels davon abhänge, ob von der eingelegten Berufung wirksam auf das Rechtsmittel der Sprungrevision übergegangen wurde, jedenfalls dann, wenn die Akten im Hinblick auf die Erklärung, das Rechtsmittel solle als Revision weitergeführt werden, dem Revisionsgericht vorgelegt worden sind (OLG Dresden, Beschl. v. 21.4.2005 – 3 Ss 136/05; Schmitt/Köhler, a.a.O.).
Kein wirksamer Übergang zur Revision
Revisionen, über die das BayObLG zur Entscheidung berufen wäre, seien nicht wirksam eingelegt. Ein Übergang von der Berufung zur Revision sei nicht in zulässiger Weise erklärt worden.
Binnen der für die Einlegung beider Rechtsmittel geltenden Wochenfrist, §§ 314, 341 StPO, hätten die Angeklagten jeweils ausdrücklich „Berufung“ eingelegt. Auch nach Einlegung eines konkretisierten Rechtsmittels gegen ein erstinstanzliches Urteil sei ein Rechtsmittelwechsel, hier von der Berufung zur Sprungrevision, § 335 Abs. 1 StPO, möglich (einhellige Meinung, vgl. nur Schmitt/Köhler, a.a.O., § 335 Rn 9, 10; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, § 335 Rn 4 ff., je m.w.N.). Dieser Übergang habe jedoch binnen der Frist für die Begründung der Revision zu erfolgen, die vorliegend für beide Angeklagte mit Ablauf des 7.5.2026 geendet habe (§ 345 Abs. 1 S. 3 StPO). Werde zum Rechtsmittel der Revision übergegangen, habe auch deren Begründung nebst der Stellung der Revisionsanträge binnen der genannten Frist und unter Einhaltung der weiteren gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu erfolgen.
Erklärung gegenüber AG erforderlich
Daran fehle es hier. Die Erklärung, dass von der ursprünglich eingelegten Berufung zur (Sprung-)Revision übergegangen werde, sowie die Revisionsbegründung müssen beim AG angebracht werden, dessen Entscheidung angefochten wird, denn bei der Erklärung des Übergangs handele es sich um eine Rechtsmitteleinlegung, die auch wie eine solche zu behandeln sei (BGH, Beschl. v. 25.1.1995 – 2 StR 456/94, NJW 1995, 2367, 2368; BayObLG, Beschl. v. 29.9.1997 – 4 St RR 220/97, NStZ-RR 1998, 51; KK-StPO/Gericke, a.a.O., § 335 Rn 5). Die Revision gegen ein Strafurteil sei stets gegenüber dem Gericht, welches die angegriffene Entscheidung erlassen hat, zu erklären und zu begründen (§§ 341 Abs. 1, 345 Abs. 1 StPO).
Die von beiden Angeklagten gegenüber dem LG erfolgten Erklärungen verfehlten diese Anforderung. Die jeweiligen Schriftsätze seien auch nicht binnen laufender Frist gemäß § 345 Abs. 1 StPO an das AG gelangt. Die Akten seien vom LG (dort vorliegend zur Entscheidung über jeweils eingelegte Haftbeschwerden) an die Staatsanwaltschaft zurückgereicht worden, wo sie am 7.5.2025 eingegangen und zur Revisionsvorlage weiterbehandelt worden seien.
Ein wirksamer Übergang zur Sprungrevision habe demzufolge nicht stattgefunden. Es verbleibe bei dem Rechtsmittel der Berufung. Dieses Rechtsmittels seien die Angeklagten durch die Übergangserklärung auch nicht verlustig gegangen; dies käme nur dann in Betracht, wenn innerhalb der Begründungsfrist eine wirksame Wahl der Revision (gegenüber dem AG) erfolgt, das gewählte Rechtsmittel dann aber nicht frist- und formgerecht begründet worden wäre (Schmitt/Köhler a.a.O.§ 335 Rn 6). So liege es hier nicht.
Keine Wiedereinsetzung
Für die Anträge der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der vorbezeichneten Frist sei das Revisionsgericht zur Entscheidung zuständig (so auch Schmitt/Köhler a.a.O., § 335 Rn 13; die dort als „aM“ gekennzeichnete Entscheidung des OLG München betrifft den umgekehrten Fall des Übergangs von der Revision zur Berufung, OLG München, Beschl. v. 12.3.2010 – 4 St RR 10/10, NStZ-RR 2010, 245). Die Zuständigkeit des Revisionsgerichts ergebe sich, da es sich um einen Wiedereinsetzungsantrag mit dem Ziel der Ermöglichung der Revision handele, aus § 46 Abs. 1 StPO entsprechend.
Unzulässiger Antrag
Die Anträge seien bereits unzulässig. Es sei zwar zutreffend, dass die Angeklagten selbst kein Verschulden an der Fristversäumnis treffe. Das diesbezügliche Verschulden ihrer Verteidiger dürfe, worauf diese selbst richtig hinweisen, den Angeklagten nicht zugerechnet werden. Entgegen der Auffassung der Angeklagten handele es sich jedoch in der vorliegenden prozessualen Konstellation nicht (lediglich) um die nicht fristgerechte Anbringung von Revisionsanträgen und deren Begründung, gegen deren Versäumung die Wiedereinsetzung statthaft wäre. Gegenstand der Versäumung sei vielmehr, dass die von der Revisionsbegründung zu unterscheidende Erklärung des Rechtsmittelwechsels nicht innerhalb der maßgeblichen Frist gegenüber dem zuständigen Gericht erklärt worden sei. Nach einhelliger Meinung sei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ermöglichung des Übergangs von der Berufung zur Revision nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO nicht möglich, das Wahlrecht gehe vielmehr mit Fristablauf unter (BayObLG, Beschl. v. 20.2.2003 – 1 St RR 12/03, NStZ-RR 2003, 173; Beschl. v. 28.7.1970 – RReg. 1 St 18/70, BayObLGSt 1970, 158; OLG Hamm, Beschl. v. 1.8.1991 – 1 Ss 656/91, NStZ 1991, 601; OLG Dresden, Beschl. v. 21.4.2005 – 3 Ss 136/05; Schmitt/Köhler a.a.O. § 335 Rn 13; KK-StPO/Gericke a.a.O. § 335 Rn 6). Die Angeklagten würden hierdurch auch keinen Rechtsverlust erleiden, denn es sei das Berufungsverfahren durchzuführen. Gegen das Berufungsurteil des LG sei das Rechtsmittel der Revision statthaft.
III. Bedeutung für die Praxis
Wird häufig übersehen
Die Entscheidung bewegt sich auf der vom BayObLG zitierten Rechtsprechung und Literatur. Ich stelle die Entscheidung vor, da in diesen Fällen häufig übersehen wird, dass eine Wiedereinsetzung in die versäumte „Übergangsfrist“ nicht möglich ist. Das kann ggf. misslich sein, wenn im erstinstanzlichen Urteil Fehler entdeckt worden sind, die in der Revision zur Aufhebung und einer neuen Verhandlung beim AG geführt hätten, nun aber ggf. vom Berufungsgericht „repariert“ werden können.