
Wer zweimal mit mehr als 3,5 ng/ml THC im Straßenverkehr auffällt, muss als Fahrerlaubnisinhaber ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer Begutachtungsstelle beibringen. Eine Tat gegen § 24a Abs. 1a StVG ist so lange verwertbar, wie sie zeitlich nach den Tilgungsbestimmungen herangezogen werden darf. Eine vorherige Beachtung in einem früheren Entziehungsverfahren hindert die wiederholte Betrachtung dieser Tat nach zwischenzeitlicher Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht. (Leitsatz des Gerichts)
I. Sachverhalt
Wiederholte Cannabisfahrt
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Er wird seit dem Juni 2025 telemedizinisch wegen Ein- und Durchschlafstörungen bzw. nichtorganischen Schlafstörungen behandelt und bekam im Zuge dessen Cannabisblüten verschrieben. Anlass für die Anordnung der Vorlage eines MPU-Gutachtens war, dass laut polizeilicher Ermittlungen der Antragsteller am 21.5.2023 sowie am 19.9.2025 jeweils ein Fahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt habe. Die Untersuchung der ihm bei dem ersten Vorfall entnommenen Blutprobe ergab einen Wert von ca. 25 µg/l THC, bei dem zweiten Vorfall ca. 34,1 µg/l THC. Der Antragsteller hat kein Gutachten vorgelegt. Daraufhin hat die Antragsgegnerin ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Das VG hat seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage hiergegen wiederherzustellen, abgelehnt.
II. Entscheidung
Grundlagen
Die Ordnungsverfügung erweise sich materiell als offensichtlich rechtmäßig. Gem. § 3 Abs. 1 Satz 3 und § 2 Abs. 8 StVG könne die Fahrerlaubnisbehörde, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, die Beibringung eines Gutachtens u.a. einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist, fänden gem. § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, dürfe die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf dessen Nichteignung schließen. Dieser Schluss sei aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung im Zeitpunkt ihres Ergehens formell und materiell rechtmäßig, d.h. anlassbezogen und verhältnismäßig, war. Sie sei hier formell rechtmäßig gewesen (wird ausgeführt)
§ 13a Satz 1 Nr. 2b FeV ist erfüllt
Die inhaltlichen Voraussetzungen des § 13a Satz 1 Nr. 2b FeV seien im Zeitpunkt des Erlasses der Gutachtensanordnung gegeben gewesen. Hiernach ordne die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden. Es lägen liegen „wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr“ vor, wenn der Betroffene in mindestens zwei vom Geschehensablauf her räumlich und zeitlich eigenständigen voneinander abgrenzbaren Lebenssachverhalten je eine oder mehrere Zuwiderhandlungen begangen hat. Diese müssten je für sich ein die Fahrsicherheit beeinträchtigendes Ausmaß erreicht haben, bei dem der Konsum nicht vom Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr getrennt wurde (BVerwG, Urt. v. 14.12.2023 – 3 C 10.22, [zu § 13 FeV]; BVerwGE 181, 158). Das sei nach § 13a Satz 1 Nr. 2b FeV mit Blick auf § 24a Abs. 1a StVG der Fall, wenn zwei oder mehr eigenständige Fahrten im Straßenverkehr mit einem THC-Wert von 3,5 ng/ml und/oder mehr erfolgt sind (OVG Münster, Beschl. v. 15.12.2025 – 16 B 552/25, DAR 2026, 164 = NZV 2026, 197 [Hühnermann] und v. 7.4.2025 – 16 B 1058/24, DAR 2025, 406). Der (wiederholten) Berücksichtigung der Zuwiderhandlung vom 21.5.2023 im vorliegenden Entziehungsverfahren nach erfolgter Wiederteilung der Fahrerlaubnis stehe nicht das sich auf diese Zuwiderhandlung zeitlich anschließende frühere Entziehungsverfahren samt der bestandskräftigen Ordnungsverfügung entgegen. Denn (auch) eine an eine Zuwiderhandlung gegen das Trennungsgebot von Cannabis-Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr anknüpfende (strafgerichtliche) Entziehung der Fahrerlaubnis sperrt die Berücksichtigung der Tat in einer nach Wiederteilung ergehende Gutachtensanordnung nicht.
Keine Tilgung
Maßgeblich sei allein, ob im relevanten Zeitpunkt der Beurteilung der behördlichen Maßnahme – hier der Gutachtensanordnung – die Tat noch nach § 29 StVG verwertbar ist oder nicht (BVerwG, Urt. v. 7.4.2022 – 3 C 9.21, BVerwGE 175, 206 (zum mit § 13a Satz 1 Nr. 2b FeV vergleichbaren § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV). Die erste Tat vom 21.5.2023 sei im Zeitpunkt des Erlasses der Gutachtensanordnung noch verwertbar. Die Tilgungsfrist für diese Tat betrage nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a StVG zwei Jahre und sechs Monate und sein hier noch nicht abgelaufen gewesen (wird ausgeführt)
Einstellung unbeachtlich
Entgegen dem Einwand des Antragstellers sei für § 13a FeV nicht erforderlich, dass die Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1a StVG durch eine die Tat ahndende behördliche oder gerichtliche Entscheidung bestätigt worden ist. Entscheidend sei allein, dass der (hier) Fahreignungszweifel auslösende Cannabis-Konsum ein die Fahrsicherheit beeinträchtigende Ausmaß erreicht und der Betroffene nicht zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt hat. Dies folgt aus § 24a Abs. 1a StVG und der Definition des Cannabis-Missbrauchs durch Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV. Es müsse aber, wenn eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet worden ist, mit hinreichender Sicherheit feststehen, dass der Betroffene den Tatbestand objektiv erfüllt hat (hier: Führen eines Kraftfahrzeugs unter THC-Einfluss; BVerwG, a.a.O., Rn 12 und Rn 36 (zur Parallelvorschrift des § 13 FeV). Die Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens sei aus Sicht des Fahrerlaubnisrechts als Teil des Gefahrenabwehrrechts ohne Belang (BVerwG, Urt. v. 11.4. 2019 – 3 C 2.18; OVG Münster, Urt. v. 15.3.2017 – 16 A 551/16). Nach alledem ist die zweite Tat verwertbar und die zweimalige Teilnahme des Antragstellers am öffentlichen Straßenverkehr unter THC-Einfluss steht hinreichend fest. Ferner habe der Antragsteller nicht stichhaltig aufgezeigt, dass er das ihm ärztlich verschriebene Cannabis bestimmungsgemäß und sorgfältig eingenommen hat (wird ausgeführt). Es bestehe auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung (wird ausgeführt).
III. Bedeutung für die Praxis
Überzeugend
Der breit angelegte und hier stark gekürzt wiedergegebene Beschluss des VG Gelsenkirchen lotet die Voraussetzungen für die Gutachtenanforderung nach wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinflussnach § 13a Satz 1 Nr. 2b FeV aus. Überzeugend legt das VG dar, dass allein die Tilgungsfrist nach § 29 StVG für die Verwertbarkeit einer eingetragenen tat maßgeblich ist. Auch die Begründung zu der Überlegung, dass die Einstellung eines entsprechenden Bußgeldverfahrens die verwaltungsrechtliche Verwertung in diesem Zusammenhang nicht hindert, solange mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass der Betroffene den Tatbestand des § 24a Abs. 1a StVG objektiv erfüllt hat. Ist schon wegen der unterschiedlichen Zielrichtung von Gefahrprävention und Sanktionenrecht überzeugend. Eine Zuwiderhandlung liegt allerdings nur vor, wenn das betreffende Verhalten auch im Zeitpunkt der Gutachtensanordnung noch als Zuwiderhandlung zu qualifizieren und damit als verkehrssicherheitsrelevant einzustufen ist. Das ist nicht der Fall, wenn die damals geahndete Tat nach dem nunmehr geltenden THC-Grenzwert von 3,5 ng/L Blutserum keine Ordnungswidrigkeit mehr darstellt (VG Stuttgart, Beschl. v. 24.4.2026 – 5 K 4570/26, VRR 7/2026, 29 [Deutscher]). Auch bleibt es dabei: Die einmalig gebliebene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss, genügt den Anforderungen des § 13a Satz 1 Nr. 2b FeV nicht und kann die Annahme von Cannabismissbrauch nach § 13a Satz 1 Nr. 2d FeV nur begründen, wenn zusätzliche aussagekräftige Umstände („Zusatztatsachen“) hinzutreten (VGH Mannheim, Beschl. v. 11.12.2025 – 13 S 1559/25, NJW 2026, 544 = zfs 2026, 113; OVG Münster, Beschl. v. 15.12.2025 – 16 B 552/25, DAR 2026, 160).