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Fachbeiträge Archive - Anwaltspraxis Magazin

Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags durch gesonderten Beschluss

Hat das Berufungsgericht einen Wiedereinsetzungsantrag durch gesonderten Beschluss zurückgewiesen, muss diese Entscheidung mit dem statthaften Rechtsmittel angefochten werden, um sie nicht in Rechtskraft erwachsen und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend werden zu lass

Hat das Berufungsgericht einen Wiedereinsetzungsantrag durch gesonderten Beschluss zurückgewiesen, muss diese Entscheidung mit dem statthaften Rechtsmittel angefochten werden, um sie nicht in Rechtskraft erwachsen und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend werden zu lassen. (Leitsatz des Gerichts)

BGH, Beschl. v. 12.5.2026VI ZB 13/25

I. Sachverhalt

Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags

Das LG hat eine Schadensersatzklage abgewiesen. Gegen das ihr am 19.11.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 17.1.2025 beim OLG eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist beantragt. Das OLG hat den Wiedereinsetzungsantrag durch Beschl. v. 26.3.2025, der Klägerin zugestellt am 27.3.2025, zurückgewiesen und die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Berufungseinlegung verspätet erfolgt sei. Auf diesen Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.4. 2025 reagiert und ausgeführt, es liege kein in gesetzlicher Weise ergangenes Urteil vor, da die Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht postulationsfähig und auch nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt sei. Aus diesem Grund sei auch das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt. Das landgerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache an das LG zurückzuverweisen. Das OLG hat die Berufung im Anschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. Die hatte keinen Erfolg:

II. Entscheidung

OLG: Berufung war verfristet

Das OLG hatte hat zur Begründung seines Beschlusses ausgeführt, die Berufung sei gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie außerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt worden sei. Der Klägerin sei insbesondere keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie nicht schlüssig vorgetragen habe, dass sie die Berufungsfrist unverschuldet im Sinne des § 233 ZPO versäumt habe. Ein Wiedereinsetzungsgrund liege nicht vor.

BGH: Zutreffend

Diese Ausführungen haben der rechtlichen Nachprüfung durch den BGH Stand gehalten. Das OLG habe in seinem Beschluss die Berufung schon deshalb zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt worden sei und das OLG hinsichtlich der Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrags der Klägerin vom 16.1.2025 an seinen – nach Ablauf der einmonatigen Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) rechtskräftigen – Beschl. v. 26.3.2025 gebunden gewesen sei.

Beschwerde übersehen

Habe das Berufungsgericht – wie im Streitfall – einen Wiedereinsetzungsantrag durch gesonderten Beschluss zurückgewiesen, müsse diese Entscheidung mit dem statthaften Rechtsmittel, hier gemäß § 238 Abs. 2, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO also mit der Rechtsbeschwerde (vgl. BGH, Beschl. v. 17.3.2004 – IV ZB 41/03, NJW-RR 2004, 1150 m.w.N.), angegriffen werden, um sie nicht in Rechtskraft erwachsen und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend werden zu lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.4.2002 – VI ZB 23/00, NJW 2002, 2397; BGH, Beschl. v. 8.1.2016 – I ZB 41/15, WM 2016, 1187 m.w.N.). Zwar sei die betroffene Partei unter dem Aspekt der Rechtskraft – soweit die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO gewahrt sei, die bei Geltendmachung mehrerer Hinderungsgründe erst mit der Beseitigung des letzten Hinderungsgrunds zu laufen beginne – nicht gehindert, nachfolgend weitere Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen, über die noch nicht entschieden worden sei (BGH, Beschl. v. 8.1.2016 – I ZB 41/15, WM 2016, 1187). Die Klägerin habe jedoch vor dem Berufungsgericht nach Ablehnung ihres Wiedereinsetzungsantrags keine weiteren Wiedereinsetzungsgründe vorgebracht. Sie mache selbst nicht geltend, ihr Schriftsatz vom 22.4.2025 sei als erneuter Antrag auf Wiedereinsetzung unter Berufung auf einen weiteren Wiedereinsetzungsgrund zu verstehen.

Vorbringen hätte beim OLG vorgebracht werden müssen

Soweit die Klägerin nunmehr zur Begründung ihrer Rechtsbeschwerde darauf abhebe, ein etwaiges Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten sei nicht ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist gewesen, weshalb ihr die Fristversäumung nicht zugerechnet werden könne, vielmehr beruhe die Fristversäumung auf einer Verletzung der dem Berufungsgericht obliegenden Fürsorgepflicht, die Klägerin auf die fehlgeschlagene Übermittlung der Berufungsschrift hinzuweisen, könne dahinstehen, ob damit ein weiterer, vom OLG noch nicht verbeschiedener Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht oder lediglich die Beurteilung des OLG in seinem bereits rechtskräftig gewordenen Beschl. v. 26.3.2025 angegriffen werde, die Pflichtverletzung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei für die Versäumung der Berufungsfrist ursächlich gewesen. Es könne auch offenbleiben, ob das OLG ihm gegenüber der Klägerin obliegende Hinweispflichten verletzt habe und ob die versäumte Prozesshandlung, also die Berufungseinlegung, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 ZPO) nachgeholt worden sei, so dass eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO in Betracht kommen könnte (vgl. BGH, Beschl. v. 8.1.2016 – I ZB 41/15, WM 2016, 1187). Denn jedenfalls hätte die Klägerin den mit ihrer Rechtsbeschwerde vorgebrachten Gesichtspunkt bereits gegenüber dem OLG in Reaktion auf dessen Beschl. v. 26.3.2025 geltend machen müssen, um sich nunmehr mit Erfolg auf einen Verstoß des OLG gegen ihre Verfahrensgrundrechte berufen zu können (Grundsatz der Subsidiarität, vgl. BGH, Beschl. v. 29.7.2025 – VI ZB 31/24, VersR 2025, 1282; v. 30.7.2024 – VI ZB 30/22, NJW 2024, 3655; v. 14.9.2021 – VI ZB 30/19, VersR 2022, 1125, jeweils m.w.N.).

III. Bedeutung für die Praxis

Rechtskraft

Es ist m.E. zutreffend, wenn der BGH die Klägerin darauf verweist, dass sie gegen den die Wiedereinsetzung ablehnenden Beschluss des OLG gemäß § 238 Abs. 2, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Beschwerde hätte einlegen müssen. Denn tut man es nicht, erwächst der Beschluss in Rechtskraft und es ist davon auszugehen, dass das Rechtsmittel nicht rechtzeitig eingelegt, also verfristet ist und deshalb als unzulässig zurückzuweisen ist.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg