
1. Die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG entsteht im Revisionsverfahren bereits bei Erhebung der allgemeinen Sachrüge.
2. Der nach §§ 2, 33 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Einziehung.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Das LG hat den Angeklagten wegen Verstößen gegen das BtMG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Zudem hat es gegen den von Rechtsanwalt S als Pflichtverteidiger verteidigten Angeklagten die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 10.080 EUR und (teilweise gesamtschuldnerisch haftend) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 342.820 EUR angeordnet. Der BGH hat im Oktober 2025 unter Verwerfung der Revision im Übrigen den Schuldspruch nach Inkrafttreten des KCanG geändert, den Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (teilweise gesamtschuldnerisch haftend) auf einen Betrag von 342.706,40 EUR reduziert, das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen.
Der in der Revisionsinstanz tätig gewordene Pflichtverteidiger des Angeklagten beantragt, gemäß § 33 Abs. 1 RVG den Gegenstandswert seiner Verteidigertätigkeit im Revisionsrechtszug festzusetzen, soweit diese sich auf die Einziehungsentscheidung des LG bezogen hat. Der BGH hat den Gegenstandswert insoweit auf 352.900 EUR festgesetzt.
II. Entscheidung
Zulässigkeit des Antrags
Der Festsetzungsantrag des Verteidigers sei gemäß § 33 Abs. 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zuständig für die Entscheidung sei der BGH, weil die Wertfestsetzung für die Verteidigungstätigkeit in der Revisionsinstanz beantragt werde (§ 33 Abs. 1 RVG). Der BGH befinde über den Antrag gemäß § 33 Abs. 8 S. 1 RVG in Verbindung mit den auf der Grundlage des § 21g GVG beschlossenen Grundsätzen über die Geschäftsverteilung innerhalb des Senats durch die Vorsitzende als Einzelrichterin (vgl. BGH, Beschl. v. 5.2.2025 – 4 StR 333/23, AGS 2025, 124 = StraFo 2025, 203, 204 m.w.N.).
Entstehen der Gebühr im Revisionsverfahren
Nach Nr. 4142 VV RVG falle eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtsanwalt eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt; sie steht ihm für jeden Rechtszug zu (vgl. BGH, Beschl. v. 29.11.2018 – 3 StR 625/17, RVGreport 2019, 102 = NStZ-RR 2019, 127, 128 m.w.N.). Erfasst würden sämtliche Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Hinblick auf die Einziehung erbringe und die zumindest auch einen Bezug zur Einziehung haben. Das sei bereits bei Erhebung der allgemeinen Sachrüge der Fall, die dem Revisionsgericht das gesamte Urteil einschließlich der Einziehungsentscheidung zur Überprüfung unterbreite.
Gegenstandswert
Der nach §§ 33 Abs. 1, 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemesse sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Einziehung (u.a. BGH, Beschl. v. 5.8.2024 – 1 StR 445/23 m.w.N.). Das sei hier der Nominalwert der Einziehungsforderung. Da das LG die Einziehung auf insgesamt 352.900 EUR beziffert habe, habe das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten auch auf das Entfallen der Anordnung der Einziehung dieses (Gesamt-)Betrages gezielt.
III. Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist zutreffend.
1. Es ist inzwischen ständige Rechtsprechung des BGH (vgl. u.a. BGH RVGreport 2019, 103 = NStZ-RR 2019, 127; Beschl. v. 5.2.2025 – 4 StR 333/23, AGS 2025, 124), dass im Revisionsverfahren die Erhebung der Sachrüge reicht, damit die Gebühr Nr. 4142 VV RVG entsteht. Das darf der Verteidiger/Rechtsanwalt also im eigenen Interesse nicht übersehen, da sonst Gebühren verschenkt werden. Das wären hier – unter Berücksichtigung der Beschränkung aus § 49 RVG für den Pflichtverteidiger – nach dem im Zweifel noch anwendbaren früheren Recht immerhin 659 EUR gewesen.
2. Auch die Festsetzung des Gegenstandswertes in Höhe des vom LG ausgeurteilten Einziehungsbetrages ist zutreffend. Maßgeblich ist in der Revision nach der Rechtsprechung des BGH das wirtschaftliche Interesse an der Abwehr der Einziehung (BGH RVGreport 2019, 103 = NStZ-RR 2019, 127; BGH, Beschl. v. 9.6.2021 – 5 StR 43/20; BGH, Beschl. v. 5.2.2025 – 4 StR 333/23, AGS 2025, 124). Das war hier aber die Einziehungsforderung in der „Urteilshöhe“. Dass der BGH den Einziehungsbetrag reduziert hat, hat insoweit keine Auswirkungen. Denn die zusätzliche Verfahrensgebühr ist mit Erhebung der Verfahrensrüge entstanden. Nachträgliche Änderungen haben auf die Höhe der Gebühr dann keinen Einfluss mehr (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.12.2009 – 1 Ws 654/09; OLG Bamberg AGS 2007, 192 = JurBüro 2007, 201; LG Aschaffenburg RVGreport 2007, 72).