
Schuldner hoffen oft, dass durch den Umzug und damit verbundenes „Abtauchen“ Spuren verwischt oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen über die Grenze hinweg kompliziert, zu teuer oder sogar unmöglich sind. Dieses ist ein Irrglaube.
Ich möchte in dem heutigen Infobrief detailliert auf die Zwangsvollstreckung in Österreich eingehen.
I. Umzug und Ermittlung der Anschrift
Eine der ersten Fragen, die sich stellt: Ist ein Umzug ins europäische Ausland möglich?
Ja. Dank der Freizügigkeit innerhalb der EU bestehen nur wenige bürokratische Hürden, nämlich:
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Es ist kein Visum nötig. Als EU-Bürger ist ein Umzug für drei Monate ohne spezielle Erlaubnis möglich,
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bei über dreimonatigem Aufenthalt muss in der Regel ein Nachweis erbracht werden über
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a. Arbeit (Arbeitsvertrag oder Selbstständigkeit,
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b. Ausbildung,
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c. ausreichende finanzielle Mittel, um keine Sozialleistungen zu benötigen,
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bei einem Komplettumzug hat die Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt innerhalb weniger Wochen zu erfolgen,
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nach fünf Jahren kann ein Daueraufenthaltsrecht beantragt werden,
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ein Bankkonto kann eröffnet werden,
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Steuern werden in dem Land bezahlt, in dem man lebt,
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Sozialversicherung kann in das jeweilige Land übertragen werden.
In einzelnen europäischen Ländern gibt es teilweise kleinere Unterschiede, aber in der Regel gelten die vorgenannten Punkte.
Wie erfolgt das Auffinden des Schuldners?
Anwaltskanzleien, Inkassobüros und Detekteien können auch im Ausland, speziell im deutschsprachigen Raum Schuldner ausfindig machen.
Wie ist eine Anschriftsermittlung in Österreich möglich?
Es stehen mehrere offizielle und private Wege zur Verfügung. Da in Österreich eine Meldepflicht besteht, ist die Abfrage staatlicher Register meist der erste und effektivste Schritt.
1. Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR)
Jede Person kann gegen eine geringe Gebühr eine Meldeauskunft verlangen, sofern diese ausreichend individualisiert werden kann. Vor- und Zuname und möglichst auch das Geburtsdatum oder eine frühere Adresse sind erforderlich. Die Anfrage kostet online ca. 3,30 EUR zuzüglich eventueller Zustellgebühren bei postalischer Anfrage und kann über oesterreich.gv.at oder persönlich bei einer Meldebehörde (z.B. Magistrat oder Gemeindeamt) erfolgen.
2. Einsicht in die Exekutionsdaten (EXDA)
Seit 2019 haben Gläubiger die Möglichkeit, online zu prüfen, ob gegen den Schuldner bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Exekutionsverfahren) laufen. Der Gläubiger muss hierfür ein berechtigtes Interesse (z.B. offene Forderung oder Titel) glaubhaft machen.
3. Abfrage der Insolvenzdatei
Hier lässt sich feststellen, ob der Schuldner bereits ein Privatinsolvenzverfahren eröffnet hat. Die Suche in der öffentlichen Insolvenzdatei ist kostenlos und für jedermann ohne besondere Voraussetzungen möglich.
4. Professionelle Ermittlungsdienste
Anbieter wie z.B. Supercheck oder EuroScore sind auf die Recherche verzogener Schuldner spezialisiert und greifen oft auf erweiterte Datenbanken zu. Kosten: Stundensätze: 60 bis 90 EUR. Personenermittlungen werden teils ab pauschal 160,00 EUR angeboten. In Österreich sind in der Regel Detektivkosten notwendige Kosten der Rechtsverfolgung und vom Schuldner zurückforderbar.
II. Forderungsgeltendmachung bei Nichtvorhandensein eines Titels
1. Europäischer Zahlungsbefehl
Die 2008/2015 in Kraft getretene Verordnungen VO (EG) Nr. 1896/2006, VO (EU) Nr. 1215/2012 vereinfachen die Vollstreckung im EU-Ausland erheblich.
Ist noch kein Titel vorhanden, bietet sich der Europäische Zahlungsbefehl an. Dieser kann beantragt werden, wenn eine unbestrittene Forderung gegen einen Schuldner in einem anderen EU-Mitgliedsstaat geltend gemacht werden soll.
Voraussetzungen:
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1. Grenzüberschreitender Bezug: Die Parteien müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in unterschiedlichen EU-Staaten haben (außer Dänemark).
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2. Unbestrittener Anspruch: Der Schuldner darf die Forderung voraussichtlich nicht bestreiten. Der EU-Zahlungsbefehl bietet sich nicht an, wenn der Schuldner bereits signalisiert hat, nicht zahlen zu wollen.
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3. Verfahren: Es muss das Formblatt A ausgefüllt werden, das in allen EU-Sprachen verfügbar ist, es muss die Forderung sowie Beweismittel (z.B. Rechnung, Vertrag) angegeben werden.
Zuständig bei Verbrauchern ist grundsätzlich der Wohnsitz des Antragsgegners.
Handelt es sich jedoch z.B. um den
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Ort des schädigenden Ereignisses,
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Erfüllungsort,
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Streitigkeiten wegen der Zahlung von Berge- und Hilfsarbeiten,
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Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit verrichtet hat,
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Ort der Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat,
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Ort, an dem die unbewegliche Sache belegen ist,
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Gerichtsstandsvereinbarung,
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Wohnsitz des Unterhaltsgläubigers,
kann der Europäische Zahlungsbefehl beim Amtsgericht Berlin Wedding beantragt werden.
Trifft keiner der vorgenannten Punkte zu, um ihn in Deutschland zu beantragen, ist der Mahnbescheid für in Österreich wohnende Schuldner beim
Bezirksgericht Wien
Marxergasse 1 a
1030 Wien
zu beantragen.
Beim Europäischen Mahnbescheid gibt es keine Höchstbetragsbegrenzung.
(Bild vergrößern durch Klick auf Bild)
Sind die Formblätter korrekt ausgefüllt, wird der Zahlungsbefehl innerhalb eines Monats erlassen.
Der Antragsgegner hat die Möglichkeit, hiergegen innerhalb von 30 Tagen Einspruch einzulegen. Erfolgt kein Einspruch, wird der Zahlungsbefehl für vollstreckbar erklärt.


Eine Vollstreckungsklausel auf dem Ursprungstitel ist gem. § 1082 ZPO genauso entbehrlich wie gem. Art. 5 VO (EG) 805/2004 eine Vollstreckbarerklärung. Beides wird durch die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ersetzt (Musielak/Voit/Lackmann, 22. Aufl. 2025, VO (EG) 805/2004 Art. 20 Rn 3; DGVZ 3/26, 66 Rn 6)
Die Zwangsvollstreckung kann nunmehr vorgenommen werden.
2. Europäisches Verfahren bei geringfügigen Forderungen
Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen kann bei grenzüberschreitenden zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einer Höhe von maximal 5.000,00 EUR (ohne Zinsen, Kosten und Auslagen) durchgeführt werden. Es handelt sich um ein vereinfachtes, elektronisch durchgeführtes Verfahren innerhalb der EU (außer Dänemark).
Die Voraussetzungen sind:
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Streitwert
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Der Wert der Klageforderung darf 5.000,00 EUR nicht überschreiten.
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Anwendungsbereich: Es muss sich um einen grenzüberschreitenden Fall handeln, d.h., dass die Parteien ihren gewöhnlichen Wohnsitz oder Aufenthaltsort in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten haben.
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Art der Forderung: Das Verfahren ist anwendbar in Zivil- und Handelssachen, z.B. bei Kaufverträgen oder Dienstleistungen, jedoch nicht bei arbeitsrechtlichen, erbrechtlichen oder bestimmten mietrechtlichen Streitigkeiten.
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Verfahrensweise: Das Verfahren ist schriftlich über die Formblätter (Formular A) vorgesehen und eine mündliche Verhandlung findet nur statt, wenn das Gericht dieses für notwendig erachtet oder eine Partei dieses beantragt.
Der Autor fügt nachfolgend ein Muster bei.
Bei dem vorgenannten Verfahren handelt es sich um ein verkürztes Verfahren, welches ohne anwaltliche Hilfe möglich ist.
III. Forderungsgeltendmachung bei Vorhandensein eines Titels
Besteht bereits ein Titel, wie z.B.
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Endurteil,
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Versäumnisurteil,
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Anerkenntnisurteil,
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Vollstreckungsbescheid,
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Kostenfestsetzungsbeschluss,
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Vergleich,
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notarielle Urkunde,
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notarielle Kostenberechnung,
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Regelunterhaltsbeschluss,
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vollstreckbarer Tabellenauszug,
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Urteil im Adhäsionsverfahren,
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usw.,
ist der Titel an das erkennende Gericht/Behörde/Notariat zurückzureichen und eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungsbescheid einzuholen.
Bei dieser Bestätigung wird unterschieden zwischen
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Entscheidungen,
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gerichtlichen Vergleichen,
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öffentlichen Urkunden.
Der Antrag könnte lauten:
„ … überreichen wir in der Anlage … (Titel) des … (Gericht) vom … und beantragen die Bestätigung als EU-Titel.“
Der Antrag ist, je nachdem, wer den Titel ausgestellt hat, beim Gericht, bei der Behörde oder beim Notar zu stellen.
Das Gericht füllt die entsprechenden Formulare aus. Zur Beschleunigung des Verfahrens ist es auch möglich, die Vordrucke, die einfach auszufüllen sind, schon vorzubereiten.
Für eine anschließende Vollstreckung im nicht deutschsprachigen Ausland muss die Bescheinigung ggf. in die jeweilige Landessprache übersetzt werden.
Bei einer Vollstreckung in Österreich besteht diese Problematik bekanntlich nicht.
IV. Vollstreckung in Österreich
Das Wesen der Zwangsvollstreckung, die in Österreich Exekution heißt, ist die Durchsetzung eines in förmlicher Weise festgestellten Anspruchs mit staatlicher Gewalt.
Unterschieden wird gem. §§ 88 bis 345 EO (Exekutionsordnung) grundsätzlich zwischen
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Exekution in das bewegliche Vermögen,
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Exekution in das unbewegliche Vermögen,
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Exekution von Handlungen und Unterlassungen.
Die Organe der Zwangsvollstreckung sind
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gem. § 24 Abs. EO der Gerichtsvollzieher für u.a.
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die Pfändung beweglicher Sachen (§§ 249 bis 257 EO),
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Verwertung (§ 268 EO),
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Aufnahme des Vermögensverzeichnisses (§ 253a EO),
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Vorführung des Schuldners zum Zweck der Vorlage des Vermögensverzeichnisses (§ 48 Abs. 1 EO),
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Wegnahme (§§ 346, 347 EO),
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Räumungsexekution (§ 349 EO),
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Zustellung im Auftrag des Gerichts;
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der Rechtspfleger für u.a.
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Forderungsexekution;
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der Richter für u.a.
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Durchführung von Zwangsversteigerungsverfahren,
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Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
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Zuständig für die Vollstreckung ist in der Regel das Bezirksgericht (entspricht unserem Amtsgericht) am Wohnsitz des Schuldners.
Praxishinweis:
Das zutreffende Bezirksgericht kann über das Internet ermittelt werden.
Der Gerichtsvollzieher hat den Gläubiger über die durchgeführte Vollstreckung oder über etwaige bestehende Vollstreckungshindernisse spätestens vier Monate nach Erhalt des Vollstreckungsauftrags zu unterrichten (in Deutschland gem. § 5 GVGA innerhalb eines Monats).
Die Gerichtsvollzieher in Österreich werden nach einem erfolgsorientierten System vergütet. Er kündigt sich im Gegensatz zu Deutschland in der Regel nicht an.
Der Exekutionsauftrag, der unter exekutionsantrag österreich formulare heruntergeladen werden kann und das gesamte Spektrum der Zwangsvollstreckung umfasst, hat folgenden Inhalt:
Die Pfändung in das bewegliche Vermögen durch den Gerichtsvollzieher ist die Fahrnisexekution.
Sofern eine Lohnpfändung beabsichtigt, aber der derzeitige Arbeitgeber des Schuldners unbekannt ist, ist die Forderungsexekution gem. § 295 EO anzukreuzen. Bei Kenntnis des Arbeitgebers findet die Ankreuzmöglichkeit des § 294 EO Anwendung. Unter sonstiger Exekution ist z.B. die Kontenpfändung, Rentenpfändung, Mietkautionspfändung usw. zu verstehen. Räumungsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Grundbuchvollstreckung ergeben sich aus dem Formular.
Insgesamt muss zum Ausdruck gebracht werden, dass Zwangsvollstreckung in Österreich strenger als in Deutschland ist, weil
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a. der Gerichtsvollzieher kündigt sich beim Schuldner nicht an,
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b. die aktuelle Lohnpfändungstabelle in Österreich ist schärfer als in Deutschland:
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Schuldner, ledig, 1.560,00 EUR netto, Deutschland, pfändbar = 3,50 EUR
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Schuldner, ledig, 1.560,00 EUR netto, Österreich, pfändbar = 176,40 EUR
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Schuldner, verh., 2.150,00 EUR netto, Deutschland, pfändbar = 4,89 EUR
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Schuldner, verh., 2.150,00 EUR netto, Österreich, pfändbar = 352,60 EUR
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Zusammenfassend lässt sich sagen, dass aus vollstreckungstechnischer Sicht ein Umzug nach Österreich dem Schuldner keinerlei Vorteil bringt.
Ausblick
Der folgende Infobrief befasst sich noch einmal mit der Auslandsvollstreckung und beinhaltet die Zwangsvollstreckung in der Schweiz, Frankreich, Polen, Dänemark, Spanien, Niederlande, Luxemburg und Großbritannien.
Es bleibt spannend.











